Widerspruch bei Lebensversicherungen

  • 12. Mai 2017
  • Thomas Klein

Auch nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages oder Rentenversicherungsvertrages ist ein Widerspruch noch möglich. Aber welche Belehrungen sind eigentlich betroffen?

Wideerspruch bei Lebensversicherungen

Anläasslich unserer aktuellen Kampagne, bei der wir in Zusammenarbeit mit unseren Netzpartnern für Sie kostenfrei prüfen, ob die Widerspruchsbelehrung bei Ihrem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag wirksam ist oder nicht, entstehen häufig Fragen.

In den uns in den letzten zwei Wochen zugeleiteten 156 Belehrungen, die allesamt aus Verträgen stammen, die zwischen 1996 und 2002 abeschlossen worden sind, tauchten immer wieder diesselben Fehler auf.

Aber was sind dies für Fehler, die Sie auch noch heute in die Lage versetzen, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben ?

Folgende Fehler, die wir in diversen Gerichtsverfahren schon positiv für unsere Mandanten bestätigen lassen konnten, sind diese:

1. Die Widerspruchsbelehrung enthält keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs.

2. Die Widerrufsbelehrung ist nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben, also nicht fett geschrieben, nicht kursiv oder umrandet, sondern in derselben Schriftart wie der Rest des Textes.

3. Die Widerrufsbelehrung enthält nicht den Hinweis, dass es ausreicht, den Widerspruch innerhalb der 30 Tage Frist (14 Tage bei Verträgen vor dem 8.12.2004) abzusenden.

4. Die Wideerspruchsbelehrung für Verträge nach 2002 enthält nicht den Hinweis, dass Textform des Wideerspruchs genügt. Meist ist hier fehlerhaft die Rede von Schriftform.

5. Die Widerrufsbelehrung steht in den Versicherungsbedingungen.

6. Die Widerrufsbelehrung weisst auf die Textform hin und schränkt diese dadurch ein, dass es dann heisst ",d.h. durch Brief, Telefax oder email".Richtig hätte es heißen müssen: "z.B. durch Brief, Telefax oder email."

7. Die Formulierung "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerpruchs" ist ebenso unwirksam, da nicht klar ist, was Absendung ist und eine persönliche Übergabe des Widerspruchs auch möglich ist.

Diese und weitere Fehler machen die Widerspruchsbelehrung unwirksam.

Im Verhältnis zur Kündigung bedeutet der Widerspruch für Sie meist wesentlich mehr bares Geld.

Denn bei einer Rückabwicklung der Lebens- oder Rentenversicherung nach Widerspruch schuldet Ihnen die Versicherung nicht nur die Rückzahlung aller geleisteten Prämien, sondern auch die von der Versicherung hieraus gezogenen Nutzungen ( Zinsen).

In mehreren aktuell geführten Verfahren konnten wir diversen Lebensversicherungsunternehmen nachweisen, dass diese teilweise mit Ihrem Geld Renditen im Bereich von bis zu 9,8 % erzielt haben. Dies bedeutet dann für Sie einen zusätzlichen Bonus im fünfstelligen Bereich.

Interesse?

Dann kontaktieren Sie uns!