Wann gibt es Unterhalt für Volljährige?

  • 19. Mai 2017
  • Thomas Klein

In der Praxis ein Dauerbrenner. Wann hat das volljährige Kind überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch? Ein Überblick...

Volljährigenunterhalt

Ist das Kind volljährig geworden, stellt sich oft die Frage, ob noch Unterhalt gezahlt werden muss. Solange das Kind noch die Schule besucht, ist dies unproblematisch.

Aber was ist in anderen Fällen?

1.

Ist ein volljähriges Kind während eines freiwilligen sozialen Jahres bedürftig und ggf unterhaltsberechtigt?

Beim „freiwilligen sozialen Jahr“ (FSJ) handelt es sich um einen sozialen Freiwilligendienst für Jugendliche und junge Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Rechtsgrundlage hierfür und das vergleichbare Freiwillige Ökologische Jahr ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz.


Dieser Dienst dauert mindestens sechs, höchstens 18 Monate. Das FSJ kann auch im Ausland abgeleistet werden (§ 6 JFDG). Für den Internationalen Jugendfreiwilligendienst sind in der „Richtlinie zur Umsetzung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“ des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend detaillierte Vorgaben zu finden.


Die Arbeitszeit des Kindes richtet sich zwar nach den jeweiligen Einsatzstellen, ist aber durch die in öffentlichen Tarifen vereinbarten Wochenstundenregelungen begrenzt (in der Regel ca 39 Wochenstunden).
Die Vergütung (Taschengeld, Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkostenerstattung) wird nach den Gegebenheiten des Trägers bezahlt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 JFDG).
Träger müssen von der jew. zuständigen Landesbehörde zugelassen sein. Dies kön­nen ua die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammen geschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen sein sowie Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und auch Gebietskörperschaften (§ 10 JFDG).


Das FSJ wird pädagogisch begleitet durch mindestens 25 Seminartage (§ 5 Abs. 2 JFDG).
Für die Dauer des FSJ bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze wird gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG Kindergeld gezahlt.


Der Bedarf ist im Hinblick auf die gezahlte Vergütung und das Kindergeld in der Regel zum größten Teil gedeckt.

Für den noch nicht gedeckten Teil ist relevant, ob die Eltern unterhaltspflichtig sind. Hierbei kommt es jeweils auf die Gegebenheiten des Einzelfalles an. Grundsätzlich gilt, dass ein Kind nach Abschluss der Schulausbildung nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet.


Das FSJ wird unterhaltsrechtlich  grundsätzlich wie ein Praktikum beurteilt. Es kommt insoweit maßgeblich darauf an, ob das Kind sich hierbei konkret in der Vorbildung zu einem Beruf befindet. Dient die soziale Tätigkeit nicht der Vorbereitung zu einem Studium oder als Voraussetzung für eine andere Ausbildung, besteht kein Unterhaltsanspruch.


Insbesondere sind die Eltern nicht verpflichtet, dem volljährigen Kind Unterhalt zu leisten, das während der Wartezeit zur Erlangung eines Studienplatzes ein FSJ absolviert. Wenn allerdings das Kind das FSJ mit ausdrücklichem Einverständnis seiner Eltern ableistet, ist grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung gegeben.


 Allerdings mehren sich zur Zeit Gerichtsurteile, die auch beim FSJ einen Unterhaltsanspruch bejahen. Zur Begründung wird hier ausgeführt:

„Zwar ist dieses freiwillige soziale Jahr im vorliegenden Fall keine Voraussetzung für die Aufnahme des Medizinstudiums. Die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres beim Roten Kreuz ist jedoch als Orientierungsphase für die Aufnahme des Medizinstudiums anzusehen. Dieses Medizinstudium hat der Antragsteller nunmehr aufgenommen. Indem der Antragsteller die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert hat, erlangte er Erfahrungen im Umgang mit kranken und verletzten Menschen. Dadurch konnte er feststellen, ob ihm eine medizinische Tätigkeit überhaupt liegt. Dass diese Orientierungsphase ca. ein Jahr dauerte, ist nicht als zu lang anzusehen. Nach der Schulzeit von 13 Jahren und dem beabsichtigten Studium, das mindestens sechs Jahre dauert, kann es dem Antragsteller nicht verwehrt werden, seinen Berufswunsch in diesem Zeitraum zu testen.“

2

Wie sieht die Unterhaltsberechnung aus, wenn der Ausbildungsanspruch des volljährigen Kindes während eines freiwilligen sozialen Jahres bejaht wird?

Hierzu ein Fallbeispiel:


Das Kind lebt während des FSJ bei seiner Mutter. Das Kind erhältTaschengeld und Geldersatzleistung (anstelle von Unterkunft und Verpflegung) von dem Träger des FSJ iHv insgesamt 296,55 EUR.

Nach dem zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen der Mutter und des Vaters ergab sich für das Kind ein Bedarf nach Gruppe 7 der  Düsseldorfer Tabelle = 664 EUR.

Hierauf werden dann das Kindergeld iHv 192 EUR und der um 5% (wegen berufsbedingter Aufwendungen) reduzierte vom Träger gezahlte Betrag als bedarfsdeckend angerechnet.

Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf iHv 198,27 EUR, der von den beiden Elternteilen anteilig entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse zu tragen ist Aufwendungen angegeben hatte.


3.

Kann ein minderjähriges Kind währene eines freiwilligen sozialen Jahres Unterhalt beanspruchen und was ist ggf bei der Unterhaltberechnung zu beachten?


Es gelten hier  grundsätzlich die gleichen Überlegungen wie unter Frage 1 angestellt. Allerdings kann im Einzelfall bei Minderjährigen wohl die Notwendigkeit einer Orientierungsphase sowie die Persönlichkeitsreifung durch Ableistung eines FSJ und damit die Vorteile für die Berufsfindung und Bildungsfähigkeit stärker hervorgehoben werden.


4 .

Besteht der Unterhaltsanspruch während der gesamten Dauer des FSJ, wenn nur 13 Wochen Vorpraktikum als Voraussetzung für ein Studium der sozialen Arbeit erforderlich sind?


 Auch diese Frage taucht häufig in der familienrechtlichen Praxis auf. Hier gilt dann:

 



Wird im Rahmen des Studiums nur eine 13-wöchige Praktikantenzeit verlangt, kann das Kind nicht gegenwärtigen Unterhalt für die Dauer von zwölf Monaten beanspruchen.

Die überschießende Zeit müsste dann als reine Wartezeit auf das Studium betrachtet werden mit der Folge, dass der Unterhaltsanspruch insoweit entfiele.
Stand das Kind vor Beginn des Studiums vor der Wahl, die erforderliche Qualifikation durch ein 13-wöchiges Praktikum oder ein wesentlich längeres FSJ zu erwerben, durfte es diese Entscheidung nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Eltern als Unterhaltsschuldner treffen. Zwar hat ein Kind Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Dieser unterliegt aber dem unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzip. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Unterhaltsleistungen nach § 1610 Abs. 2 BGB sind zweckgebunden und werden nur insoweit geschuldet, als sie für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf erforderlich sind. 

Verstößt das Kind gegen diese Verpflichtung, dann gilt:

 Die Verletzung des § 1610 Abs. 2 BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses führt also von selbst zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs, ohne dass dies an die besonderen Verwirkungsvoraussetzungen gebunden wäre. Wenn sich hier ein Elternteil darauf beruft, dass er im Rahmen des geschuldeten Ausbildungsunterhalts nur für den Zeitraum aufkommen müsse, der im Sinne der Studienvoraussetzungen zwingend notwendig war – nämlich die 13 Wochen Praktikumszeit –, kann dem schwerlich widersprochen werden.


5

Wie ist die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst unterhaltsrechtlich zu beurteilen?

Die unterhaltsrechtliche Beurteilung der Absolvierung des Bundesfreiwilligendienstes ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.


Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) geregelt und unterscheidet sich für Menschen im Alter bis 26 Jahre nur unwesentlich vom Jugendfreiwilligendienst (hierzu Frage 1). Im Gegensatz zum FSJ ist der Träger des BFD ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland, das Alter der Dienstleistenden ist nicht begrenzt auf 26 sondern auf 99 Jahre, allerdings sind auch bei einem Alter des Freiwilligen bis 26 Jahre die pädagogische Begleitung mit 25 Bildungstagen vorgesehen. Gleichfalls bleibt der Anspruch auf Kindergeld grds bestehen und es wird ein Taschengeld gezahlt und entweder Wohnung und Verpflegung gestellt oder es erfolgt anteilige Kostenerstattung.

Zu den Zielen des BFD wird in dem RegE des BFD-Gesetzes ausgeführt:


„Der Bundesfreiwilligendienst fördert das zivilgesellschaftliche Engagement von Frauen und Männern aller Generationen. Jüngere Freiwillige erwerben und vertiefen ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen. Für die jüngeren Freiwilligen wird die Möglichkeit, wichtige persönliche und vorberufliche Erfahrungen zu sammeln, im Vordergrund stehen. In dem als Lerndienst ausgestalteten Zivildienst konnten junge Männer, wie durch das Forschungsprojekt ‚Zivildienst als Sozialisationsinstanz für junge Männer‘ belegt, wichtige Schlüsselkompetenzen erwerben und vertiefen. Der Bundesfreiwilligendienst stellt auf diesen Erfahrungen beruhend eine vergleichbare Möglichkeit zum persönlichen und sozialen Kompetenzerwerb dar.“

Bislang haben sich nur wenige Gerichte hierzu geäußert. Das OLG Hamm etwa führt aus:


„Für den Zeitraum ab 1.9.2012 tritt der Senat allerdings grundsätzlich den Erwägungen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 1.10.2012 bei. Für den Bundesfreiwilligendienst gilt nämlich nichts anderes als für das Freiwillige Soziale Jahr; hierzu ist aber anerkannt, dass ein Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht ohne weiteres besteht . Aus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich auch nicht hinreichend, dass durch den Bundesfreiwilligendienst eine unmittelbare Voraussetzung für das beabsichtigte Studium – etwa ein abzuleistendes Praktikum – erfüllt wird. Jedoch hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.12.2012 geltend gemacht, dass sie zum Studienjahr 2012/2013 keinen Studienplatz bekommen habe und ihr die durch den Bundesfreiwilligendienst erlangten Punkte dabei helfen könnten, im Anschluss einen Studienplatz zu erhalten. In diesem Fall ist der Bundesfreiwilligendienst zwar nicht schon Teil der Ausbildung selbst, aber immerhin Voraussetzung dafür, dass die beabsichtigte Ausbildung begonnen werden kann. Da der Bedarf der Antragstellerin durch die im Bundesfreiwilligendienst gezahlte Vergütung und das Kindergeld ohnehin weitgehend – wenn nicht sogar vollständig – gedeckt sein wird, erscheint es für den Antragsgegner auch nicht unzumutbar, diesen Werdegang seiner Tochter durch mögliche (restliche) Unterhaltszahlungen noch zu unterstützen, zumal dies in intakten Familien auch nicht anders gehandhabt werden dürfte."


Soweit auch auf der Grundlage der bisher hM ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch bestehen sollte – etwa weil der BFD im Verlauf der weiteren Ausbildung als ohnehin abzuleistendes Praktikum anerkannt wird –, ist zum Charakter des von den Unterhaltsberechtigten in diesem Rahmen bezogenen „Entgelts“ zu bemerken:


§ 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) vom 28.4.2011 (BGBl 2011 I, 687) spricht davon, dass Freiwillige im Sinne des Gesetzes
„für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es

a) 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,
b) dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben,
c) bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung anteilig gekürzt ist und
d) für Freiwillige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld besteht, erhöht ist.“


Hieraus wird dann deutlich, dass es sich jedenfalls nicht um eine „Ausbildungsvergütung“ handelt. Die Bezüge des Freiwilligen können aber auch nicht als Arbeitsentgelt betrachtet werden, zumal § 2 Nr. 2 BFDG betont, dass der Dienst „ohne Erwerbsabsicht“ geleistet werde.
Soweit überhaupt ein Unterhaltsanspruch des Kindes, welches einen Bundesfreiwilligendienst leistet, in diesem Zeitraum zu bejahen sein sollte, ist zugrunde zu legen, dass sein Bedarf durch Sachbezüge wie Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie durch ein Taschengeld gedeckt ist. Wenn der Freiwillige bestimmte Leistungen des Dienstherrn nicht in Anspruch nimmt, weil er zB zu Hause wohnt und deshalb nicht auf eine gestellte Unterkunft angewiesen ist, wäre zu prüfen, ob er hierfür finanzielle Ersatzleistungen erhält, die ebenso bedarfsdeckend anzurechnen wären.
Nach der Konzeption des Bundesfreiwilligendienstes dürften an sich keine nennenswerten „dienstbedingten“ Aufwendungen anfallen. Denn wenn dem Freiwilligen etwa eine Unterkunft angeboten wird, er es aber vorzieht, diese nicht in Anspruch zu nehmen bzw hierfür womöglich sogar eine finanzielle Abgeltung erhält, kann er sich andererseits auch nicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen darauf berufen, dass ihm Fahrtkosten von seiner üblichen Wohnung zur Dienststelle entstünden.
Sollten im Einzelfall tatsächlich Aufwendungen entstehen, die selbst vor dem Hintergrund der vorstehenden Anmerkungen ausnahmsweise berücksichtigungswürdig sind, bedürfte das einer Einzelbegründung und -abrechnung.


6.

Ist ein Kind während einer „Au-pair-Tätigkeit“ im Ausland bedürftig und ggf unterhaltsberechtigt?


Die Vorschrift des § 1602 Abs. 1 BGB definiert die Unterhaltsberechtigung wie folgt:


„Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“


Insoweit bestehen unter mehreren Gesichtspunkten Bedenken gegen einen fortdauernden Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den oder die Verpflichteten während eines Au-pair-Aufenthalts im Ausland.


Zum einen hat ein Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung nur dann noch grundsätzlich das Recht, Unterhalt von seinen Eltern zu fordern, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet.
Für eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland können aber grundsätzlich keine anderen Maß­stäbe gelten.


Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesfinanzhof in Zusammenhang mit der Kindergeldberechtigung während eines Au-pair-Aufenthalts folgende Grundsätze aufgestellt hat:


■Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses werden nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.


■Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie – zB infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen – durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden.


■Sprachaufenthalte im Ausland können darüber hinaus unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert.


Unabhängig von den vorstehend dargestellten Erwägungen muss das unterhaltsberechtigte Kind sich ohnehin die bezogene Vergütung (Taschengeld) sowie die von den Gasteltern gewährten Sachleistungen bedarfsdeckend anrechnen lassen. .