Schmerzensgeld

  • 22. Mai 2017
  • Thomas Klein

Der Gesetzgeber plant Änderungen im Bereich des Schmerzensgeldes für nahe Angehörige. Aber was ist eigentlich das Schmerzensgeld und wann und wieviel bekommt der Geschädigte ? Ein Überblick für Sie.

Schmerzensgeld

Der Gesetzgeber regelt das Schmerzensgeld in § 847 BGB.

Nach einem Verkehrsunfall erhält Schmerzensgeld, wer unverschuldet zu Schaden kommt.

Das Schmerzensgeld soll finanziell entschädigen für erlittene physische und psychische Schmerzen sowie für eventuelle Folge- und Langzeitschäden. Der Schuldner bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung sühnt seine Schuld durch die Zahlung des vom Gericht festgesetzten Betrages. 

Das Schmerzensgeld soll dabei helfen, das Unfallgeschehen besser zu verarbeiten und Unfallfolgen abzumildern.

Nach §§ 847, 253 II BGB kann infolge unfallbedingter körperlicher oder gesundheitlicher Beeinträchtigung ein Anspruch auf eine “billige Entschädigung” in Geld geltend gemacht werden. Das Wort “billig” wird dabei als "angemessen" übersetzt.

Die Verwendung des Wortes "billig" oder "angemessen" lässt naturgemäß viel Interpretationsspielraum, sodass Gerichte dazu angehalten sind, den Einzelfall genau zu prüfen und zu einem individuellen Ergebnis zu kommen. Hierbei ist zu beachten, dass das deutsche Rechtssystem -im Gegensatz etwa zum amerikanischen- keine sehr hohen Schmerzensgeldbeträge kennt.

Zur Orientierung helfen Schmerzgeldtabellen, die im Grund das widergeben, was Gerichte in den letzten Jahrzehnten bei bestimmten Verletzungen als angemessen angesehen haben.

 Jedenfalls muss festgestellt werden, dass eine pauschale Voraussage unmöglich ist. So wird häufig die Frage gestellt, wie viel Schmerzensgeld etwa bei einem Schleudertrauma (HWS Distrosion) gezahlt werden muss. Eine Antwort hierauf ist pauschal nicht möglich, sondern von Fall zu Fall unterschiedlich.

 

Aber was sind die Kriterien, die zur Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes führen?

Nach einem Unfall wird das Schmerzensgeld nach bestimmten Kriterien ermessen, die im Folgenden vorgestellt werden. Im Ergebnis hat das Scherzensgeld zwei wichtige Funktionen, die beachtet werden müssen, nämlich die Ausgleichsfunktion und die Genugtuungsfunktion.

Schmerzensgeld – Die Ausgleichsfunktion


Das Unfallopfer soll durch das ihm ausgezahlte Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall einen angemessenen Ausgleich für seine beeinträchtigte Gesundheit erhalten. Dazu zählen auch erlittenen und noch zu erleidende Schmerzen. Außerdem werden ausgetragene Ängste und Sorgen sowie die Beeinträchtigung der Lebensfreude berücksichtigt. Zu beachten sind auch etwa, ob Sport oder Haushaltsführung durch Verletzungen noch ausgeübt werden kann.

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Die Ausgleichsfunktion betrifft unter anderem:

Schmerzintensität


Zunächst bemisst sich das Schmerzensgeld nach der Schmerzensart. Wie empfindlich ist das betroffene Körperteil und wie lange war die Schmerzeinwirkung oder dauert diese noch an? Kam es zur Arbeitsunfähigkeit und welchen Grad hatte diese=. Wurden auschließlich oder zusätzlich kleinere Blessuren ohne wesentliche Beeinträchtigung oder Folgeschäden verursacht oder massive Verletzungen?

Eingriffsintensität


Eine zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendige Operation wird nach deren Schwere beurteilt. Eine körperliche Verletzung, die ohne operativen Eingriff verheilt, wird dementsprechend geringeres Schmerzensgeld nach sich ziehen.

Folgeschäden


Sind Folgeschäden vorhanden oder absehbar, schlägt sich dieser Umstand auf die Höhe des Schmerzensgeldes nieder. Die dem Unfall nachgezogenen Beeinträchtigungen müssen genau ermittelt werden, wobei physische Schmerzen genauso schwer wiegen, wie psychische.

Die Genuugtungsfunktion berücksichtigt unter anderem Folgendes:

Ausmaß des Verschuldens


Geprüft wird, ob der Unfallverursacher erheblich fahrlässig, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Dabei ist auch das Verhalten des Geschädigten in Betracht zu ziehen. Vorsatz des Schädigers wird entsprechend schwerer geahndet als ein praktisch unverschuldetes “Versehen” mit Unfallfolge.

Regulierungsverzögerung


Geht die Taktik des Schädigers vor Gericht darüber hinaus, dass er den vom Geschädigten geschilderten Tathergang trotz bewiesener Schuld leugnet, spricht man von Regulierungsverzögerung. So spielt das Verhalten des Schädigers und dessen Versicherung in die Berechnung des zu zahlenden Schmerzensgeldes auch eine Rolle. Sollte also die Schadensabwicklung  mutwillig verzögert oder die Person des Unfallopfers herabgewürdigt werden, so wird sich dies in der Höhe des Schmerzensgeldes wiederspiegeln. Auch das Nachtatverhalten des Verursacher spielt eine große Rolle. Entschuldigt er sich ggf. beim Opfer oder bleibt er untätig?

Vermögensverhältnisse


Hier wird das Vermögen des Schädigers und das Vermögen des Geschädigten ins Verhältnis gesetzt und berücksichtigt. Der Schädiger wird im Falle eines Verkehrsunfalles in den meisten Fällen durch eine Haftpflichtversicherung vertreten und ist somit von seiner Haftung persönlich freigestellt.

Neben dem einmaligen Schmerzensgeld sieht das Gesetz aber auch eine Rente vor.

Bei Langzeitschäden und Folgeschäden kann dem Opfer eine Schmerzernsgeldrente zugesprochen werden. Der Schädiger ist dann verpflichtet, dem Geschädigten monatlich einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.


Auch künftig ausbleibende Arbeit (Erwerbsschaden) oder gesundheitlich bedingte neue Bedürfnisse können mit einer Schmerzensgeldrente ausgeglichen werden.

Der Geschädigte kann statt der Rente auch eine Abfindung in Kapital verlangen. Oft bevorzugen Versicherungen von Schädigern dieses Vorgehen, weil dadurch ein jahre- oder gar jahrzehntelanges Abwicklungsverfahren entscheidend abgekürzt wird. Auch dem Geschädigten kann in manchen Fällen daran gelegen sein, mit einer großen Summe Geld entschädigt zu werden, satt mit monatlichen, kleineren Raten. Nicht selten bietet man dem Geschädigten hier sog. Abfindungsvergleiche an.

Diese sollten allerdings ohne fachanwaltliche Beratung und Vertretung nicht in Eigenregie abgeschlossen werden.

Wann verjährt eigentlich das Schmerzensgeld?


Auch ein Schmerzensgeldanspruch kann verjähren. Die übliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Bei einem Verkehrsunfall wurde diese Frist auf 30 Jahre angehoben, da noch Jahrzehte nach einem Unfall Folgeschäden auftreten können. Der Geschädigte kann also auch nachträglich Schmerzensgeld einfordern.

Um hier Rechtssicherheit zu haben, empfiehlt es sich, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Schädiger für alle Verletzungen und  Beeinträchtigungen haftet, die aus dem entsprechenen Unfall entstanden sind. Ausdrücklich sollten auch Folgen eingeschlossen werden,  die noch nicht erkennbar sind und erst künftig auftreten

Aber auch hier gilt: Ohne fachanwaltliche Beratung und Vertretung kommen Sie hier nicht weiter. Der Wissensvorsprung der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist zu groß.

Daher:

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