Was darf der Mieter auf dem Balkon?

  • 31. Mai 2017
  • Thomas Klein

Die schöne Jahreszeit ist da. Es bleibt länger hell und es ist wärmer. Zeit, den Balkon oder die Terrasse zu nutzen. Aber was darf ich als Mieter?

Der Mieter und der Balkon

Die Nutzung der Mieträume ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Aber auch die Nutzung von Balkon und Terrasse kann zum Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter werden. Was ist hier erlaubt und was nicht?

Ein Überblick...

Grundsätzlich kann ein Mieter seinen Balkon nutzen, wie er es möchte.

Steht im Mietvertrag etwas anderes -was selten der Fall sein dürfte- so muss geprüft werden, ob diese Beschränkung wirksam ist.

Das Recht, den Balkon oder die Terrasse frei zu nutzen, gilt jedenfalls solange, wie der Mieter seine Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise stört. Zudem ist es regelmäßig nicht erlaubt, bauliche Veränderungen an dem Balkon vorzunehmen. Es kann aber in Einzelfällen ein Anspruch auf Genehmigung durch den Vermieter bestehen. Auch eine Balkonnutzung, die das Erscheinungsbild des Wohnhauses verändert, ist grundsätzlich nicht gestattet.

Aber was gilt in einzelnen Fällen?

Hierzu eine Übersicht unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung:

1. Anbringung eines Sichtschutzes


Die Anbringung eines Sichtschutzes an der Balkonbrüstung ist in der Regel zulässig, solange er nur bis zur Höhe des Handlaufs geht (Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.09.1998, Az. 212 C 124/98). Unzulässig ist dagegen das Anbringen eines Vorhangs, welcher den gesamten Balkon abschließt (Amtsgericht Münster, Urteil vom 18.07.2001, Az. 48 C 2357/01).
 

2. Installation einer Markise


Möchte sich ein Mieter vor der Sonne mit einer Markise schützen, so ist dies regelmäßig vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst und daher gestattet (Amtsgericht München, Urteil vom 07.06.2013, Az. 411 C 4836/13 und Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 30.11.2011, Az. 820 C 79/11).


3. Sex auf dem Balkon


Ist der Balkon für andere Mieter einsehbar, so ist es nicht erlaubt dort sexuelle Handlungen vorzunehmen, da dies den Hausfrieden stört (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.05.2006, Az. 8 C 209/05).

4. Anbringen einer Lichterkette

Zur Anbringung einer Lichter­kette auf dem Balkon oder an den Fenstern bedarf es keiner vorherigen Erlaubnis des Vermieters.

Denn nach allgemeiner Rechtsprechung es ist verbreitete Sitte zur Weihnachts­zeit, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Daher kann der Vermieter nicht die Beseitigung der Lichter­kette verlangen und erst Recht nicht den Mieter deswegen kündigen (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 65 S 390/09). Erfordert die Anbringung jedoch Eingriffe in die bauliche Substanz der Fassade, so ist der Vermieter regelmäßig vorher um Erlaubnis zu fragen.

Übrigens dürfe ein Mieter nach Auffassung des Amts­gerichts Eschweiler auch außerhalb der Weihnachts­zeit zum Beispiel eine bunte Party­lichter­kette an seinen Balkon anbringen (Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 01.08.2014, Az. 26 C 43/14).

5. Rauchen auf dem Balkon

Nach Einschätzung vieler Amtsgerichte gehört das Rauchen auf dem Balkon zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Es sei gedeckt durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und demnach zulässig. So wie die Nachbarn nicht verhindern können, dass Zigarettenqualm von Fußgängern und die Abgase von Autos in die Wohnung eindringen, so müssen sie das Rauchen auf dem Balkon hinnehmen. Es sei Sache der Nachbarn sich vor den Einwirkungen des Qualms zu schützen (vgl. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.11.2010, Az. 920 C 286/09, Amtsgericht Wennigsen, Urteil vom 14.09.2001, Az. 9 C 156/01 und Amtsgericht Bonn, Urteil vom 09.03.1999, Az. 6 C 510/98). Diese Ansicht ist zwar nicht unumstritten, zur Zeit aber durchaus gängig.

6. Wäschetrocknen

Es ist energiesparender als die Benutzung eines Trockners und daher beliebt.

Es kann verschiedene Gründe geben, warum ein Vermieter gegen das Wäschetrocknen auf dem Balkon vorgeht. Zum einen kann er der Auffassung sein, dass sich dadurch der optische Gesamteindruck des Gebäudes verschlechtert. Zum anderen kann er Anstoß daran nehmen, wenn zur Befestigung einer Wäscheleine Löcher in die Balkonwand gebohrt werden. Aus welchen Gründen auch immer der Vermieter gegen diese Nutzung des Balkons vorgeht, so ist dies jedenfalls im Regelfall nicht zulässig.

So kann ein Vermieter beispielsweise das Wäschetrocknen auf dem Balkon nicht untersagen, wenn eine Hausordnung regelt, dass innerhalb der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden darf. Denn ein Balkon gehört nicht zum Innenraum der Wohnung (vgl. Amtsgericht Brühl, Urteil vom 31.10.2000, Az. 21 C 256/00).

Aber selbst wenn die Hausordnung auch das Wäschetrocknen auf dem Balkon verbietet, ist eine solche Nutzung erlaubt. Nach Ansicht des Amtsgerichts Euskirchen aber nur dann, wenn kleine Wäschestücke getrocknet werden. Das Trocknen großer Wäschestücke auf dem Balkon könne dagegen durch die Hausordnung untersagt werden (Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 11.01.1995, Az. 13 C 663/94).

7. Die "Schüssel" auf dem Balkon

Ein häufig vorkommendes Thema, das schon das höchste deutsche Gericht beschäftigt hat.

Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Beschluss vom 31.03.2013 (Az. 1 BvR 1314/11), dass einem Mieter nicht generell das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon untersagt werden dürfe. Zwar könne dem Vermieter ein berechtigtes Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses zustehen. Es sei aber auch das grundrechtlich geschützte Interesse des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen mit zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 GG). Dies gelte vor allem bei ausländischen Mietern.

Aber: Das Bundesverfassungsgericht und im folgend die übrigen Gerichte, differenzieren:

Im Ergebnis wird eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den beiden Interessen stattfinden müssen. Dabei spielt eine Rolle, ob dem Mieter andere, gleichwertige Möglichkeiten der Informationsgewinnung etwa durch einen Kabelanschluss oder über das Internet zur Verfügung stehen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes genüge jedenfalls für einen nicht ausländischen Mieter ein Kabelanschluss. In diesem Zusammenhang verwies der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht darauf, dass der Mieter keinen Anspruch auf den bestmöglichen Empfang hat. Dass über die Satellitenschüssel HDTV-Fernsehen empfangen werden kann, spielt daher keine Rolle (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2010, Az. VIII ZR 275/09).

8. Das Aufhängen von Fahnen

Ein Mieter darf grundsätzlich Fahnen bzw. Flaggen der Nation seiner jeweiligen Lieblingsmannschaft auf seinem Balkon aufhängen.

Aber: Zum einen dürfen durch die Fahnen andere Mieter nicht belästigt werden, etwa weil es zu einer Verdunkelung bzw. Sichteinschränkung kommt. Auch eine Gefährdung von Passanten muss vermieden werden. Zum anderen ist es regelmäßig nicht erlaubt, die Fahnen mit Hilfe von zum Beispiel Dübeln oder Karabinerhaken an der Fassade zu befestigen. Darin liegt nämlich grundsätzlich ein unzulässiger Eingriff in die Bausubstanz vor. Wer diese Sachen beachtet, darf Nationalflaggen an seinen Balkon hängen.

Selbstverständlich ist das Aufhängen von "verbotenen" Fahnen auf Balkonen nicht zulässig.

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