Rotlichtverstoß

  • 06. Juni 2017
  • Thomas Klein

Täglich werden wir in unserer Praxis mit der Verteidigung von Verkehrsordnungswidrigkeiten betraut. Da wir zwei große Fuhrparkunternehmen in unserer Mandantschaft haben, können wir hier auf umfangreiche Erfahrung bei der Verteidigung zurückgreifen.

Immer häufiger kommt es zum Rotlichtverstoß. Aber was gilt dann? Ein Überblick....

Rotlichtverstoß

 

Beim Überfahren roter Ampeln kann es zu empfindlichen Bußgeldern kommen, auch Punkte in Flensburg und Fahrverbote drohen. In besonderen Fällen können sogar Freiheitsstrafen verhängt werden. Wann Bußgelder gezahlt werden müssen, wie hoch diese ausfallen und worauf man so achten soll:

Die Rechtslage:

Das Überfahren einer Ampel trotz Rotlichtzeichen stellt gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 2 und 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar.

Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Verkehrsteilnehmer trotz rot leuchtender Ampel in den von der Ampel geschützten Bereich einfährt. Als geschützter Bereich wird der gesamte Bereich hinter der Lichtsignalanlage bezeichnet, bspw. ein Bahnübergang oder eine Kreuzung.

Kommt der Kraftfahrer zwar erst hinter der roten Ampel aber noch vor dem Gefahrenbereich zum Stehen, liegt lediglich ein sogenannter "Haltelinienverstoß" vor.

Sanktioniert wird beim Rotlichtverstoß die von dem Verkehrssünder für Andere ausgehende Gefahr. Unerheblich ist dabei, ob durch das Überfahren der Rotphase konkret Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Doch Rot ist nicht gleich Rot. Überfährt man eine rote Ampel, kommt es entscheidend darauf an, wie lange diese beim Überfahren bereits rot war.

Leuchtet das Rotlicht beim Einfahren in den Gefahrenbereich weniger als eine Sekunde, liegt ein sogenannter "einfacher Rotlichtverstoß" vor.

Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie. Ist keine Haltelinie vorhanden, ist das Einfahren in den Gefahrenbereich maßgeblich. Das bedeutet, dass  kein Rotlichtverstoß vorliegt, wenn man zwar die Haltelinie überfährt, aber noch vor der Kreuzung zum Stehen kommt. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß werden ein Bußgeld von immerhin 90 Euro und ein Punkt in Flensburg verhängt.

Von einem "qualifizierten Rotlichtverstoß" spricht man, wenn die Haltelinie vor einer roten Ampel überfahren wird und die Ampel zu diesem Zeitpunkt bereits länger als eine Sekunde rot leuchtete. Das Bußgeld für einen qualifizierten Rotlichtverstoß liegt bei 200 Euro. Zusätzlich muss der Fahrer zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot in Kauf nehmen.

Denn ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann nicht mehr mit Unachtsamkeit erklärt werden, sondern stellt einen ganz besonders groben Pflichtverstoß dar.

Wurde durch das Überfahren der roten Ampel noch ein anderer Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum gefährdet, oder eine Sachbeschädigung verursacht, erhöht sich das Bußgeld sowohl bei einem einfachen als auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß.

Eine "Gefährdung" liegt immer dann vor, wenn man mit hoher Sicherheit davon ausgehen kann, dass es zu einem Schaden an Eigentum oder Personen kommen kann. Dies ist bei einem sogenannten "Beinahe-Unfall" der Fall, bei dem das Eintreten eines Unfalls nur durch Zufall ausgeblieben ist.


Überfährt ein Kraftfahrer also eine rote Ampel und fährt in die Kreuzung ein, ohne den vorfahrtsberechtigten Gegenverkehr zu beachten, gefährdet er in diesem Moment konkret die anderen Verkehrsteilnehmer. Eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht allerdings nicht, wenn sich diese zwar in der Nähe der Kreuzung, aber in sicherer Entfernung befinden.

Das Bußgeld für einen einfachen Rotlichtverstoß erhöht sich bei einer Gefährdung erheblich. Hierzu schauen Sie sich bitte unseren als Download angebotenen Bußgeldkatalog an

 Zusätzlich wird ein weiterer Punkt in Flensburg und ein Monat Fahrverbot fällig. Hat der einfache Rotlichtverstoß zu einer Sachbeschädigung geführt, beziffert sich das Bußgeld auf 240 Euro. Ein Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte in Flensburg müssen ebenfalls in Kauf genommen werden.

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß erhöht sich das Bußgeld bei einer Gefährdung von 200 Euro auf 320 Euro. Hat der Kraftfahrer zudem fremdes Eigentum beschädigt, werden 360 Euro fällig. In beiden Fällen ist der Fahrer seinen Führerschein für einen Monat los und kassiert zwei Punkte im Flensburger Zentralregister.

Rotlichtverstoß als Straftat

Jedes Überfahren einer roten Ampel kann auch eine Straftat sein. Unter welchen Voraussetzungen ein Rotlichtverstoß nicht mehr nur als Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern sogar als Straftat geahndet wird, regelt § 315c Strafgesetzbuch (StGB).

Dieser sieht vor, dass dann das Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verhängen darf.

Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn sich der die rote Ampel missachtende Fahrer besonders rücksichtlos verhalten hat und dadurch konkret andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Sachen von bedeutendem Wert sind solche von mehr als 700 Euro.

Allein das Überfahren einer roten Ampel, ohne dass andere Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum gefährdet werden, erfüllt also noch keinen Straftatbestand. Hier gilt, wie bei der bußgelderhöhenden Gefährdung, dass eine konkrete Gefahr vorliegen muss.

Eine solche liegt nicht vor, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer zwar in der Nähe der roten Ampelanlage, aber in sicherer Entfernung befinden. Der Eintritt eines Schadens muss nach der Rechtsprechung vielmehr in "bedrohliche, nächste Nähe" gerückt sein.

Der Kraftfahrer muss sich zudem besonders rücksichtslos verhalten haben. Überfährt er die rote Ampel nur aus Unachtsamkeit und gefährdet dadurch andere Verkehrsteilnehmer, handelt er nicht besonders rücksichtslos. Erst, wenn ihm ein überdurchschnittliches Fehlverhalten vorwerfbar ist, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung zeugt, ist es mit einem Bußgeld und ein paar Punkten nicht mehr getan.

Erst recht, wenn es durch den Rotlichtverstoß zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, bei dem Menschen verletzt wurden, wird sich der Kraftfahrer auf ein Gerichtsverfahren einstellen müssen.

Der Nachweis des Rotlichtverstoßes

Zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß liegt nur eine Sekunde. Diese Sekunde entscheidet darüber, ob man nur 90 Euro und einen Punkt in Flensburg oder das weitaus schmerzhaftere Bußgeld von 200 Euro zahlen und einen zusätzlichen Punkt sowie ein einmonatiges Fahrverbot in Kauf nehmen muss. Dementsprechend sind die Anforderungen an den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes sehr hoch.

Grundsätzlich werden Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Einhaltung der Lichtzeichenanlagen durch verschiedene Maßnahmen kontrolliert.


-In Betracht kommt zum einen die Verkehrskontrolle durch "Ampelblitzer".

Diese stellen präzise fest, wie lange die Ampel beim Überqueren der Haltelinie und Einfahren in den Gefahrenbereich bereits rot war. Blitzer sind heutzutage – anders als bei ihrer Einführung in den 1970er- Jahren – meist recht unauffällig konstruiert. Mittlerweile gibt es sogar moderne Blitzer, die Schwarzlicht verwenden und so den Verkehrssünder unbemerkt blitzen.

Der Rotblitzer wird meist durch das Durchfahren einer in den Boden vor- und hinter der Haltelinie eingebrachten Induktionsschleife ausgelöst. Sobald ein Kraftfahrer die erste Kontaktschleife überfahren hat, wird der Blitzer ausgelöst. Überfährt der Autofahrer dann noch die zweite Kontaktschleife, schießt der Blitzer ein zweites Bild.

Durch die zwei Kontaktschleifen kann der Blitzer feststellen, ob der Fahrer tatsächlich in den von der Ampel geschützten Gefahrenbereich eingefahren oder noch rechtzeitig stehen geblieben ist, ohne die Haltelinie endgültig zu überschreiten. Ist der Fahrer noch vor dem Gefahrenbereich zum Stehen gekommen, liegt nur ein Haltelinienverstoß vor, für den ein kleines Verwarngeld verhängt wird.

Die Bußgeldbehörde kann anschließend mit Hilfe des fotografierten Nummernschilds den Fahrer und dessen Adresse ermitteln und ihm so die teuren Fotos zustellen.

-Mobile Rotlichtüberwachung per Video


Zum anderen können Polizisten oder befugte Ordnungsbeamte einen Rotlichtverstoß feststellen und an die Bußgeldstelle weitergeben. Meistens setzen diese bei der mobilen Rotlichtüberwachung gleich mehrere Videokameras zur Beweisführung ein. Eine Kamera filmt die Ampelanlage samt Signalphasen, um den Rotlichtverstoß zu dokumentieren, eine andere wird entgegen der Fahrtrichtung positioniert, um den Fahrer identifizieren zu können.

-Der Polizist oder befugte Ordnungsbeamte kann einen Rotlichtverstoß auch ohne technische Hilfsmittel ahnden. Der Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ohne technische Hilfsmittel ist jedoch nicht einfach. Eine Möglichkeit ist, dass der Polizist bzw. Ordnungsbeamte zur Unterscheidung eines einfachen von einem qualifizierten Rotlichtverstoß die Sekunden mitzählt ("21, 22, 23").

Grundsätzlich gehen die Verkehrsrichter allerdings davon aus, dass das Mitzählen mit einem hohen Fehlerrisiko behaftet ist, sodass in der Regel erst von einem qualifizierten Rotlichtverstoß ausgegangen werden kann, wenn der Polizist oder Ordnungsbeamte die Zahl "23" vollständig ausgesprochen oder beim stillen Zählen genannt hat.

Bloß gefühlsmäßige Schätzungen, dass die Ampel beim Überqueren schon für mindestens eine Sekunde lang rot war, bevor der Fahrer die Haltelinie überfahren hat, lassen die Gerichte als Beweis allerdings nicht genügen. Grund dafür ist auch hier das hohe Fehlerrisiko solcher Schätzungen. Die Gerichte verlangen daher Tatsachen, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase beruht.

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