Elterngeld und Elternzeit

  • 19. Juni 2017
  • Thomas Klein

Häufig tauchen in unserer Praxis Fragen zum Elterngeld und Elternzeit auf. Hier ein kurzer Überblick...

Elterngeld und Elternzeit

Das Elterngeld und die Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gesetzlich geregelt. Elterngeld kann als "Basiselterngeld" und für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder als "Elterngeld Plus" bezogen werden.

1. Für welche Kinder kann Elterngeld beantragt werden?

Elterngeld kann für eigene Kinder beantragt werden, die mit dem Anspruchsberechtigten in einem Haushalt leben.

Darüber hinaus kann auch für Kinder des Ehepartners oder Lebenspartners, die in den eigenen Haushalt aufgenommen sind, oder für Kinder, die mit dem Ziel einer Adoption in den eigenen Haushalt aufgenommen werden, Elterngeld beantragt werden.

2. Welche Personen erhalten eigentlich Elterngeld?

Elterngeld erhalten Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades des betreuten Kindes.

Grundsätzlich muss der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausnahmen gibt es etwa für Grenzgänger und Ausländer.

Der Elterngeldbezieher darf nicht voll erwerbstätig sein. Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats ist möglich.

Voraussetzung ist stets, dass das Kind vom Anspruchsberechtigten selbst betreut und erzogen wird.

Topverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen von über 250.000 EUR (allein stehend) bzw. 500.000 EUR (bei 2 Bezugsberechtigten) haben keinen Anspruch auf Elterngeld.

3. Wie hoch ist das Elterngeld?

Es ist zu unterscheiden zwischen Elterngeld (Basiselterngeld) und (für ab 1.7.2015 geborene Kinder) dem Elterngeld Plus.

Das Elterngeld knüpft an das Erwerbseinkommen des Anspruchsberechtigten vor der Geburt des Kindes an.

Die Elterngeldleistung beträgt grundsätzlich 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 EUR und höchstens 1.800 EUR.

Elterngeld Plus wird für ab 1.7.2015 geborene Kinder höchstens in Höhe der Hälfte des zustehenden Basiselterngeldbetrages gezahlt. Hierbei gilt: Für einen Lebensmonat des Kindes können zwei Monatsbeträge Elterngeld Plus ausbezahlt werden.

Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist der Durchschnittsbetrag aus dem Nettoeinkommen des Antragstellers der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes maßgeblich. Hierbei werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, nicht mitgezählt. Eine abweichende Einkommensermittlung gilt für (ausschließlich) selbstständig Erwerbstätige sowie für Personen (z. B. Arbeitnehmer), die vor der Geburt des Kindes Einkommen sowohl aus unselbstständiger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt haben. Für diese Personengruppen sind bei der Einkommensermittlung die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.

Der Elterngeldmindestbetrag von 300 EUR wird auch gezahlt, wenn zuvor keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Geringverdiener erhalten ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes geringer als 1.000 EUR monatlich, wird die Ersatzrate von 67 % auf bis zu 100 % angehoben. Für je 2 EUR, die das Einkommen unter 1.000 EUR liegt, steigt die Ersatzrate um ein 1 %.

Ist das maßgebliche Nettoeinkommen vor der Geburt höher als 1.200 EUR, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das Nettoeinkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %. Der Höchstbetrag des Elterngelds von 1.800 EUR wird somit erst ab einem Nettoeinkommen von 2.769,24 EUR vor der Geburt erreicht (Prozentsatz 65 %).

Anspruchsberechtigte mit mehreren Kindern erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 % des Elterngeldes, mindestens aber 75 EUR im Monat. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 EUR (Mehrlingszuschlag) für das zweite und jedes weitere Kind. Zusätzlich zum Elterngeld in Höhe von mindestens 67 % des wegfallenden Erwerbseinkommens oder zum Mindestbetrag von 300 EUR werden also für jedes weitere Mehrlingskind jeweils 300 EUR gezahlt. Ein doppelter Elterngeldanspruch besteht ab 1.1.2015 nicht mehr.

Das Gesetz enthält verschiedene Regelungen über das Verhältnis von Elterngeld zu anderen Sozialleistungen und zur Berücksichtigung von Unterhaltspflichten.

4. Wie wird das maßgebliche Nettoeinkommen vor der Geburt berechnet?

Für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren wurden, wird das für die Höhe des Elterngeldes maßgebliche Nettoerwerbseinkommen durch einen pauschalierten Abzug für Steuern und Sozialabgaben vom Bruttoerwerbseinkommen berechnet.

Sowohl bei abhängig Beschäftigten als auch bei Selbstständigen werden die Abzüge für Steuern anhand der Steuerformeln vorgenommen.

Die Höhe individueller Werbungskosten und individuelle Lohnsteuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte haben keine Auswirkungen auf die Ermittlung des Elterngeldes. Es wird lediglich monatlich 1/12 des einkommensteuerrechtlichen Werbungskostenpauschbetrags berücksichtigt. Zur Erhöhung des Nettoeinkommens und damit des Elterngeldes kann die Lohnsteuerklasse gewechselt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Lohnsteuerklassenwechsel mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes Bestand hat, ansonsten sie nicht anerkannt wird.

Die Abzüge für die Sozialabgaben erfolgen ebenfalls in pauschalierter Form durch einen Abzug in Höhe von 21 % des maßgeblichen Bruttoeinkommens vor der Geburt. Diese Beitragssatzpauschale setzt sich aus Abzügen von 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % für die Rentenversicherung und 2 % für die Arbeitslosenversicherung zusammen.

Für vor dem 1.1.2013 geborene Kinder wurde das für das Elterngeld maßgebliche Nettoeinkommen durch Abzug der individuellen Sozialabgaben und Steuern vom Bruttoeinkommen des Bezugsberechtigten berechnet.

Für diese Kinder sind die Vorschriften des BEEG in der alten, bis zum 16.9.2012 geltenden Fassung für den gesamten Bezugszeitraum weiter anzuwenden, auch über den 31.12.2012 hinaus.

5. Wie wirkt es sich auf die Berechnung des Elterngeldes aus, wenn das Kind während einer bereits laufenden Elternzeit geboren wird?

Obwohl in diesen Fällen in der Regel kein oder kein volles Erwerbseinkommen bezogen wird, wirkt sich dies nicht nachteilig auf das Elterngeld aus. Bei der Einkommensermittlung werden sowohl Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs, als auch Zeiten des Elterngeldbezugs für ein anderes Kind ausgeklammert. Entscheidend ist das letzte reguläre Durchschnittseinkommen des Betroffenen.

Zudem wird das danach zustehende Elterngeld um 10 %, mindestens aber 75 EUR im Monat erhöht.. Dieser Erhöhungsbetrag ist abhängig von der konkreten Familiensituation.

Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter 3 Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens 2 das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also sogar größer als 3 Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen 3. bzw. 6. Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag des Elterngeldes läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von 12 oder 14 Monaten.

6. Für welche Zeit kann das Elterngeld in Anspruch genommen werden?

Elterngeld kann als Basiselterngeld für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Im Falle des Bezuges von Elterngeld Plus kann für ab 1.7.2015 geborene Kinder die Bezugsdauer auf 24 Monate verlängert werden. Werden zusätzlich zum Elterngeld Plus auch Partnerschaftsmonate in Anspruch genommen, verlängert sich die Gesamtbezugsdauer auf maximal 28 Monate.

Für bis 30.6.2015 geborene Kinder gilt eine Mindestbezugsdauer von 2 Monaten. Sind 2 Elternteile für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil für höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen, 2 Monate stehen dem anderen Elternteil des Kindes zu, wenn er seine Erwerbstätigkeit reduziert.

Bei der Mutter werden das Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss auf die Bezugsdauer des Elterngeldes angerechnet. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes verlängert sich also durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen nicht. Im Gegenteil – aufgrund der Anrechnung wird Elterngeld effektiv regelmäßig nur für 12 Monate gezahlt.

Das Elterngeld kann – bei Halbierung der Leistungshöhe – auf die doppelte Bezugsdauer (bis zu 24 Monate) gedehnt werden.

7. Ist Elterngeld steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Es wird jedoch für die Ermittlung des auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes zum Einkommen hinzugerechnet und unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt.

Da Elterngeld kein Erwerbseinkommen darstellt, werden keine Beiträge für Sozialversicherungen auf das Elterngeld erhoben. Privat Krankenversicherte zahlen ihre Beiträge selbst weiter.

8. In welcher Form und innerhalb welcher Frist müssen Elternzeit und Elterngeld beantragt werden?

Elterngeld und Elternzeit sind rechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander. Arbeitnehmer müssen jedoch regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um ihre Arbeitszeit zu reduzieren und das Elterngeld als Entgeltersatzleistung nutzen zu können.

Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber schriftlich verlangt werden.

Zugleich muss der Arbeitnehmer erklären, für welche Zeiten innerhalb der nächsten 2 Jahre Elternzeit genommen werden soll. Liegen dringende Gründe vor, kann die Frist auch verkürzt sein.

Für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder wird die Antragsfrist auf 13 Wochen verlängert, wenn die Elternzeit vom 3. bis 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden soll.

Der Antrag auf Elterngeld muss ebenfalls schriftlich erfolgen.

Zuständig für die Bearbeitung sind die von den jeweiligen Landesregierungen bestimmten Elterngeldstellen. Der Antrag kann ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt rückwirkend jedoch nur für bis zu 3 Monate vor dem Monat der Antragstellung. Wird das Kind z. B. im März geboren, muss der Antrag also spätestens im Juni bei der Elterngeldstelle eingehen.

Arbeitnehmer müssen gegenüber der Behörde u. a. ihr Durchschnittseinkommen nachweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, hierzu Gehaltsbescheinigungen zu erstellen (zur Einkommensermittlung s. Frage 4).

9. Wie muss geteilte Elternzeit bzw. Elterngeld beantragt werden?

Möchten beide Elternteile Elternzeit nehmen und das Elterngeld untereinander aufteilen, richtet sich die Inanspruchnahme der Elternzeit zunächst gegen den jeweiligen Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben eine 7-wöchige Ankündigungsfrist zu beachten.

Der Antrag auf Elterngeld bei der zuständigen Behörde ist stets von beiden Berechtigten zu unterschreiben. In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate die Eltern jeweils Elterngeld beantragen. Sie können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Die Elterngeldstellen der Länder stellen entsprechende Antragsformulare zur Verfügung.

10. Was passiert, wenn die Antragsfrist nicht eingehalten wurde?

Wird die Elternzeit nicht spätestens 7 Wochen vor Beginn (bzw. 13 Wochen im Falle der Inanspruchnahme ab dem 3. Lebensjahr eines ab dem 1.7.2015 geborenen Kindes) beim Arbeitgeber angezeigt, ist die Anzeige zunächst verspätet.

Nur in dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Eine verspätete Anzeige ist nicht unwirksam, sie wird jedoch erst nach Ablauf der Frist wirksam; erst ab dem Fristablauf besteht daher ein Rechtsanspruch auf Elternzeitgewährung durch den Arbeitgeber. Einvernehmliche Abweichungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind aber möglich.

Die Bewilligung von Elterngeld durch die Elterngeldstelle kann rückwirkend nur für bis zu 3 Monate vor dem Monat der Antragstellung erfolgen (s. Frage 8). Wird der Antrag verspätet gestellt, besteht für weiter zurückliegende Monate kein Anspruch auf Elterngeld mehr.

11. Was passiert, wenn der Mitarbeiter die beantragte Elternzeit ändern will?

Bei der erstmaligen Beanspruchung von Elternzeit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zunächst nur für die ersten 2 Jahre der Elternzeit verbindlich mitteilen, für welche Zeiten Elternzeit genommen wird.

Die Elternzeit kann insgesamt auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden, mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf weitere. Soll darüber hinaus weitere Elternzeit genommen werden, gilt hierfür wiederum die 7-Wochen-Frist .

Für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder sind 3 Zeitabschnitte möglich, z.T. mit verlängerten Geltendmachungsfristen. Eine Mindestlänge der einzelnen Zeitabschnitte ist für diese "Neufälle" nicht vorgeschrieben. Auch kurze Zeitabschnitte sind zulässig. Die Ankündigungsfrist hängt davon ab, ob der jeweilige Zeitabschnitt vor oder ab dem 3. Geburtstag des Kindes beginnen soll. Maßgeblich ist der gewünschte Beginn der Elternzeit, nicht der Tag der Inanspruchnahme. Die Frist beträgt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG je nachdem 7 oder 13 Wochen.

Mit Einverständnis des Arbeitgebers kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden. Auch die Verteilung auf mehr als 2 Zeitabschnitte ist einvernehmlich möglich. Einseitige Änderungen durch den Arbeitnehmer sind jedoch nicht möglich. In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteils oder Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz kann ein vorzeitiges Ende der Elternzeit beantragt werden. Der Arbeitgeber kann dies nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Bei einer erneuten Schwangerschaft kann eine laufende Elternzeit zur Inanspruchnahme der vor- und nachgeburtlichen Mutterschutzfristen auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.

Eine Verringerung der Arbeitszeit kann vom Arbeitnehmer innerhalb der Gesamtdauer der Elternzeit maximal zweimal beantragt werden. Auch hier muss der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung ablehnen, wenn er nicht einverstanden ist.

12. Was sind die sog. Partnermonate beim Elterngeld?

Für bis zum 30.6.2015 geborene Kinder gilt folgendes:

Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag Elterngeld, insgesamt also maximal 14 Monatsbeträge. Die Eltern können die Monatsbeträge bis auf zwei Partnermonate untereinander frei aufteilen.

Es kann z. B. erst ein Elternteil die vollen 12 Monatsbeträge, dann der andere die 2 weiteren Monatsbeträge (Partnermonate) beanspruchen. Beide Partner können die Monatsbeträge auch gleichzeitig ausgezahlt bekommen, dann reduziert sich aber die Zahl der Monate entsprechend. Wenn also beide Elternteile z. B. in den ersten 7 Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.

Bei der Verteilung der einem Elternteil zustehenden Monatsbeträge innerhalb des Zeitraums bis zum 14. Lebensmonat des Kindes sind die Eltern mit einer Ausnahme frei: Monate, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen werden, insbesondere das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss hierzu, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter. Diese Leistungen werden auf das Elterngeld angerechnet mit der Folge, dass das Elterngeld insoweit als verbraucht gilt.

Für Kinder, die ab 1.7.2015 geboren werden, kann von beiden Partnern durch Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsmonaten ein Bezugszeitraum von bis zu 28 Monaten erreicht werden.

13. Darf während der Partnermonate Teilzeit gearbeitet werden?

Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Partnermonate sind dieselben wie für den "Hauptbezieher" des Elterngeldes. Teilzeitarbeit ist daher im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig. Als Einkommensersatzleistung reduziert sich das Elterngeld bei Teilerwerbstätigkeit entsprechend auf grundsätzlich 67 % des Nettoverdienstausfalls gegenüber dem durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Das heißt, dass während des Bezugs von Elterngeld jeder hinzuverdiente Euro auf das Elterngeld angerechnet wird; der Sockelbetrag von 300 EUR bleibt jedoch erhalten.

Für ab 1.7.2015 geborene Kinder werden die Partnermonate vom Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonusmonaten abgelöst. Der Hinzuverdienst wird durch Elterngeld Plus erleichtert.

14. Wie können Fehlzeiten aufgrund von Elternzeit bzw. Partnermonaten im Betrieb organisatorisch überbrückt werden?

Befindet sich ein/e Arbeitnehmer/in in Elternzeit, kann zur Deckung des Arbeitsbedarfs bis zur Rückkehr der Stammkraft ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Vertretungskraft abgeschlossen werden.

Möglich ist nicht nur die bis zu 2-jährige sachgrundlose Befristung, sondern auch eine (längere oder kürzere) Befristung mit dem Sachgrund der Vertretung. Hierbei muss der befristet eingestellte, neue Mitarbeiter nicht dieselben Aufgaben des in Elternzeit befindlichen Kollegen übernehmen. Es können auch sog. Vertretungsketten gebildet werden, in denen die unmittelbare Vertretung durch Versetzung einer anderen Stammkraft aufgefangen wird und die (neu eingestellte) Elternzeitvertretung Aufgaben der versetzten Stammkraft übernimmt. Wichtig ist, dass die Befristung in jedem Fall schriftlich vereinbart wird.

Andere Möglichkeiten zur Überbrückung elternzeitbedingter Fehlzeiten sind bspw. der Einsatz von Leiharbeitnehmern oder die Fremdvergabe der Tätigkeiten.

15. Hat der Mitarbeiter nach seiner Rückkehr aus der Elternzeit Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz?

Grundsätzlich ist diese Frage mit "Nein" zu beantworten.

Aber:

Arbeitnehmer haben – unabhängig von einer Elternzeit – während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses lediglich Anspruch auf eine arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung, d. h. auf Zuweisung von Aufgaben, die dem vereinbarten Tätigkeitsgebiet entsprechen. Nach der Rückkehr eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin aus der Elternzeit kann der Arbeitgeber über sein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht – wie auch schon vor der Elternzeit – nach billigem Ermessen Aufgaben zuweisen. Ein Anspruch auf Übertragung bestimmter Aufgaben oder auf einen bestimmten "Platz", wie z. B. einen bestimmten Schreibtisch oder das "alte Büro", besteht in aller Regel nicht. Nur ausnahmsweise kann der Arbeitgeber durch vertragliche Zusagen eingeschränkt oder gebunden sein.

Nach Ablauf der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf und der/die Arbeitnehmer/in ist ohne weiteren Antrag  berechtigt, die Arbeit vertragsgemäß wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Ein Anspruch auf eine Fortsetzung mit (dauerhaft) verringerter Arbeitszeit besteht – vorbehaltlich vertraglicher Sonderregelungen – aber nur unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und setzt einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber voraus.