Hitze am Arbeitsplatz

  • 23. Juni 2017
  • Thomas Klein

Der Sommer ist da und es ist heiss. Dennoch müssen viele von uns arbeiten. Ab was ist eigentlich mit dem Schutz des Arbeitnehmers bei Hitze?

Hitze am Arbeitsplatz

Die gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer nehmen bei zunehmender Hitze zu.

Aber es gibt gesetzliche Vorschriften, die zum Schutz des Arbeitsnehmers eingreifen, und zwar insbesondere die Arbeitsstättenverordnung.

Die Arbeitsstättenverordnung enthält  Vorgaben für Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeit besonderen Belastungen ausgesetzt sind, also beispielsweise im Freien arbeitende Bauarbeiter.

Welche Grenzwerte gelten hier?


Nimmt man jedoch den klassischen Büroarbeitsplatz als Maßstab, so hat der Arbeitgeber nach Anhang 3.5 Abs.1 zu § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) auch dort für eine zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen: Belastungen durch Kälte oder Hitze sind zu vermeiden. Eine Einschätzung, die von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann und vor allem von der konkreten (körperlichen) Arbeitsbelastung abhängt.

 
Auf der Suche nach festen Grenzwerten, kann die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 (Raumtemperatur) weiterhelfen.

Bei Überschreitung einer Lufttemperatur im Raum von 26 Grad hat der Arbeitgeber für Sonnenschutz zu sorgen. Bei über 30 Grad Hitze im Büro sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise angepasste Arbeitszeiten oder vom Arbeitgeber bereitgestellte Getränke. Überschreitet die Temperaturanzeige die 35-Grad-Marke,  ist der Raum ohne spezielle Maßnahmen für Hitzearbeit – zum Beispiel Luftduschen oder Hitzeschutzkleidung – nicht als Arbeitsraum geeignet.

Bedeutet dies dann hitzefrei für den Arbeitnehmer?

Aus Schulzeiten ist das Wort hitzefrei noch gut bekannt.

Aber:


Das bedeutet jedoch gerade nicht, dass der Mitarbeiter bei über 26 Grad im Büro nach Hause gehen kann. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur sogar höher sein. Die Sollvorschrift ("soll 26 Grad nicht überschreiten") ist nicht zwingend, sondern eine arbeitswissenschaftliche Empfehlung.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen die Überhitzung am Arbeitsplatz zu ergreifen. Anhang 3.5 Abs. 2 zu § 3 der ArbStättV verlangt zum Beispiel: Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen oder durch Jalousien abgedeckt sein, dass die Arbeitsräume gegen übermäßige unmittelbare Sonneneinstrahlung geschützt sind.

Gemäß Abschnitt 4.3 der ASR A3.5 muss dies derart gestaltet sein, dass der Arbeitsraum mit ausreichend Tageslicht versorgt, gleichzeitig jedoch eine übermäßige Erwärmung vermieden wird. Die Abschnitte 4.3 und 4.4 der ASR A3.5 enthalten einen abgestuften Pflichtenkatalog für den Fall, dass die Sonneneinstrahlung oder eine hohe Außentemperaturen für eine Raumtemperatur über 26 Grad sorgt.

Kann der Arbeitnehmer ggf. mit weniger Kleidung arbeiten?


Müssen sich Mitarbeiter auch bei kühleren Temperaturen an Bekleidungsvorschriften im Unternehmen halten, so gelten diese grundsätzlich auch im Hochsommer. Gerade die Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Schutzkleidung sind einzuhalten. Eine Kleiderordnung, die bei Hitze Ausnahmen zulässt (zum Beispiel: "kein Krawattenzwang bei einer Innentemperatur ab 25 Grad"), sollte klar geregelt sein. Auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist zu berücksichtigen.

Muss der Arbeitgeber zum Schutz des Arbeitnehmers bei Hitze eingreifen?

Das Arbeitsschutzgesetz nennt mehrere erfrischende Lösungen - vom kühlen Getränk bis hin zum Schattenplatz für die Pausenzeit. Durch das Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durchzuführen.

Bestehende Gefahren müssen beseitigt oder entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. So muss der Arbeitgeber bei heißem Wetter seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausreichend und kostenlos Getränke zur Verfügung stellen. Und zumindest in der Pause müssen sie die Möglichkeit haben, sich an einem schattigen Platz erholen zu können.

Kann man auch die Arbeitszeiten ändern?


Je nach örtlicher Gegebenheit und nach entsprechenden Absprachen, sind auch andere Lösungen sind denkbar. Vorstellbar ist es, die Arbeitszeiten in die frühen Morgenstunden zu verlegen. So etwa Bauarbeiten an einer Autobahn. Nach einer langen Mittagspause kann dann wieder in den etwas kühleren und weniger Sonnenstrahlen intensiven Abendstunden gearbeitet werden.

Gibt es für Arbeitnehmer auch Ruhepausen?

Denn Arbeitgeber sind per Gesetz verpflichtet, ihren Arbeitnehmern Ruhepausen zu gewähren.

Festgelegt ist dies in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), auch wenn sich dort eine genaue Definition zu dem Begriff Ruhepause nicht finden lässt. Allgemein versteht man darunter eine Arbeitsunterbrechung, während der der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden kann und die er nach seiner eigener Vorstellung verbringen kann.


Die Dauer der Pause ist genau festgelegt und beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten. Diese Arbeitsunterbrechungen können auch in andere Zeitabschnitte aufgeteilt werden, müssen dann jedoch mindestens 15 Minuten betragen. 

Nach den geseztlichen Vorschriften müssen die Pausen im Vorhinein feststehen. Ausreichend ist es dafür aber, dass ein gewisser Zeitraum festgelegt ist, indem sie üblicherweise genommen werden - dies ist in der Regel die übliche Arbeitszeit. Nicht möglich ist es jedenfalls, keine Pause zu machen und deshalb früher zu gehen.

Was ist mit der sog. Ruhezeit?


Im Zusammenhang mit Stichwort der Digitalisierung und der Arbeitswelt 4.0 wird zudem immer wieder ein weiterer Begriff des ArbZG diskutiert: die Ruhezeit. Darunter versteht man die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten Arbeitstags. Das ArbZG sieht vor, dass zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ausreichend Zeit liegen muss, in der sich Beschäftigte entsprechend erholen können – gemäß § 5 ArbZG müssen dies im Regelfall elf Stunden ohne Unterbrechung sein.

Was ist bei einer Rufbereitschaft?


Die Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit und lässt sich daher mit der Ruhezeit vereinbaren. Kommt es jedoch zum Abruf, so hat sich der Arbeitnehmer anschließend erneut elf Stunden auszuruhen, da die Ruhezeit nicht unterbrochen werden darf.


Allerdings: Für bestimmte Betriebe, beispielsweise für Krankenhäuser oder Gaststätten werden von der gesetzlichen Ruhezeitregelung Ausnahmen gemacht. So kann die Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG etwa unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.

Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften zu Ruhepausen und Ruhezeiten können sich auch durch die sogenannte Tariföffnungsklausel ergeben.

Gemäß § 7 ArbZG sind die Tarifvertragsparteien berechtigt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten zu vereinbaren, beispielsweise bei Schichtbetrieb Kurzpausen von fünf Minuten am Ende jeder vollen Stunde.

Gilt bei Jugendlichen etwas anderes?


Besondere Pausenregelungen gelten für Jugendliche: Im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer müssen allen Jugendlichen gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden mindestens 30 Minuten betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.


Die Pause muss in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn der Arbeit und spätestens eine Stunde vor deren Ende. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander darf ein Jugendlicher nicht ohne Pause beschäftigt werden.

An Berufschultagen, an denen der Jugendliche gemäß § 9 Abs. 2 JArbSchG noch in betriebliche Ausbildungsmaßnahmen einbezogen werden darf, sind die viereinhalb Stunden einschließlich der Pausen anzurechnen. Diese Mindestanforderungen an den Umfang der Pausen müssen unter Umständen angemessen verlängert werden, wenn dies aufgrund der Belastung durch die Tätigkeit oder mit Rücksicht auf die Gesundheit des Jugendlichen erforderlich ist.