Steuerklassen bei Ehegatten

  • 25. Juni 2017
  • Thomas Klein

In familienrechtlichen Mandanten sind Fragen im Zusammenhang mit der "richtigen" Steuerklasse sehr häufig. Daher für Sie hier ein Überblick....

Steuerklassen bei Ehegatten

Was regeln die Lohnsteuerklassen?

Die Lohnsteuerklassen teilen die Arbeitnehmer nach ihren persönlichen Verhältnissen in 6 Gruppen – Steuerklassen I bis VI – für die Berücksichtigung der zutreffenden Besteuerungsmerkmale ein.

Die Steuerklasse II steht für den Steuerentlastungsbetrag, den der Gesetzgeber für Alleinerziehende gewährt. Alleinstehende mit Kindern, für die sie Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder erhalten (z. B. minderjährige Kinder oder volljährige Kinder in Berufsausbildung) können dadurch den steuerfreien Abzugsbetrag bereits im Lohnsteuerverfahren erhalten.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1.908 EUR, zuzüglich 240 EUR für das 2. und jedes weitere Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört. Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit der Steuerklassenwahl. Sie können zwischen der Kombination IV/IV und III/V wählen.

Außerdem besteht die Möglichkeit, anstelle der Steuerklassenkombination III/V beim Finanzamt die Anwendung des Faktorverfahrens zu beantragen, um die hohe Steuerbelastung bei der Steuerklasse V zu vermeiden.

Wo kann man dies nachlesen?


Die Steuerklassen sind in § 38b EStG gesetzlich geregelt.

Das sog. Faktorverfahren anstelle der Steuerklassenkombination III/V ist in § 39f EStG definiert. Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung des Steuerentlastungsbetrags und damit der Steuerklasse II ergeben sich aus § 24b EStG. Verwaltungsregelungen zu den Steuerklassen, insbesondere zum Steuerklassenwechsel, enthält R 39.2 LStR sowie für Abruf der Steuerklasse bei der ELStAM-Datenbank (elektronische Lohnsteuerkarte) BMF-Schreiben, v. 7.8.2013, IV C 5 – S 2363/13/10003, BStBl 2013 I S. 951.

Welche Bedeutung haben die Steuerklassen?

Die Steuerklassen sind für die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge von entscheidender Bedeutung. Die für die Lohnsteuerberechnung erforderlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers werden zentral vom Bundeszentralamt für Steuern in der sog. ELStAM-Datenbank verwaltet und dem Arbeitgeber auf Abruf in einem authentifizierten Verfahren in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

Die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale liegt bei den Finanzämtern. Eine Steuerklassenänderung für das Lohnsteuerverfahren darf nur durch das Finanzamt, ggf. im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens vorgenommen werden.

Die Steuerklassen bestimmen, welche persönlichen Verhältnisse und, daran anknüpfend, welche Freibeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weiter ergibt sich hieraus, ob der Grundtarif oder aber der für verheiratete Arbeitnehmer bzw. der für Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft maßgebliche Splittingtarif der Lohnsteuerberechnung zugrunde zu legen ist.

Welche Steuerklassen gibt es?

Es sind insgesamt folgende Steuerklassen anzuführen:

Steuerklasse I

Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer, z. B. ledige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Personen, und für verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner nicht erst im Vorjahr verstorben ist. Ebenso in die Steuerklasse I einzureihen sind ausländische Arbeitnehmer, deren Ehegatte bzw. Lebenspartner im Ausland wohnen, wenn es sich nicht um EU- bzw. EWR-Staaten handelt.

Steuerklasse II

In die Steuerklasse II sind Arbeitnehmer einzureihen, die den Grund-Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i. H. v. 1.908 EUR erhalten.

Dies sind die unter der Steuerklasse I bezeichneten Personen, wenn zu deren Haushalt mindestens 1 Kind gehört, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die Haushaltszugehörigkeit wird durch den Gesetzeswortlaut unwiderlegbar an die Wohnung des Alleinerziehenden geknüpft, in der das Kind gemeldet ist. Über die Steuerklasse II kann aber nur der Grund-Entlastungsbetrag von 1.908 EUR für das erste Kind berücksichtigt werden. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR, den der Gesetzgeber für jedes weitere haushaltszugehörige Kind gewährt, kann nur im Wege des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens als Freibetrag zum Abzug kommen.

Der Steuerentlastungsbetrag soll ausschließlich "echten" Alleinerziehenden zugutekommen. Weitere Voraussetzung für die Steuerklasse II ist deshalb, dass neben den eigenen Kindern keine anderen Personen zur Haushaltsführung in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht beitragen. Der Ausschluss nicht verheirateter, zusammenlebender Eltern vom Entlastungsbetrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Vom Gesetzgeber ausdrücklich als unschädlich ausgenommen sind Haushaltsgemeinschaften mit eigenen Kindern, die

-in Form des Kinderfreibetrags oder Kindergelds beim Alleinerziehenden steuerlich zu berücksichtigen sind (z. B. volljährige Kinder in Berufsausbildung) oder


- einen bis zu 3-jährigen Dienst als Zeitsoldat leisten.


Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit solchen Kindern bilden, werden vom Gesetzgeber als alleinstehend angesehen.

Die Bescheinigung der Steuerklasse II für das Kalenderjahr 2017 ist nur für Kinder zulässig, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn Verlängerungszeiten wie Bundeswehr oder Zivildienst sind noch zu berücksichtigen.

Die Steuerklasse II muss nur dann neu beantragt werden, wenn beim alleinerziehenden Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht bereits im Vorjahr für ein über 18 Jahre altes Kind mit Gültigkeit für 2016 oder folgende in der ELStAM-Datenbank bescheinigt war oder das Kind im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet. In allen anderen Fällen ist eine automatische Weitergeltung vorgesehen.

Steuerklasse III

Die Steuerklasse III begünstigt 2 verschiedene Fallgruppen. Hauptanwendungsfall sind verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht dauernd getrennt leben und im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Ehegattensplitting).

Neben Arbeitnehmern mit gemeinsamem Wohnsitz im Inland können auch Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der EU-/EWR-Staaten die Steuerklasse III erhalten. Die Bescheinigung der Steuerklasse III als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist bei EU-/EWR-Arbeitnehmern im Einzelnen an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Der Arbeitnehmer besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staats.
Der Familienwohnsitz, an dem der in intakter Ehe lebende Ehegatte bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wohnt, befindet sich im EU- bzw. EWR-Ausland oder in der Schweiz. Die Finanzverwaltung folgt der EuGH-Rechtsprechung, durch die das Wohnsitzkriterium des Ehegatten auf die Schweiz ausgedehnt wird. Anders als beim Arbeitnehmer ist die Staatsangehörigkeit des Ehegatten ohne Bedeutung. Es ist ausschließlich auf den Wohnsitz in dem genannten Gebiet abzustellen.


Die Gesamteinkünfte unterliegen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer. Dasselbe gilt, falls die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 17.640 EUR im Kalenderjahr betragen. Die Einkommensgrenzen sind vom EuGH bestätigt worden.  Danach verstößt die unterschiedliche Behandlung von Inländern und EU-/EWR-Staatsangehörigen nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, indem das EStG bei EU-/EWR-Grenzpendlern die Vorteile der Steuerklasse III von den genannten Einkommensgrenzen abhängig macht.


Die gesetzliche Regelung begünstigt 2 Personengruppen.

Die Steuerklasse III können einmal EU- bzw. EWR-Einpendler erhalten, also solche, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Personenkreis bleibt für eine Übergangszeit bis voraussichtlich 2017 von der Abrufmöglichkeit der ELStAM ausgeschlossen. Hier bleibt das bisherige Bescheinigungsverfahren in Papierform in unveränderter Weise gültig. Die 2. Fallgruppe sind im Inland wohnhafte EU- bzw. EWR-Gastarbeiter, die den Familienwohnsitz am Wohnort des Ehegatten bzw. des Lebenspartners in einem EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz haben. Für unbeschränkt steuerpflichtige EU-/EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind Einkommensgrenzen für die Gewährung der Steuerklasse III nicht zu beachten.

Steuerklasse IV

Beziehen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtige und nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Arbeitslohn, sind sie grundsätzlich in die Steuerklasse IV einzuordnen. Die Ehegatten bzw. Lebenspartner werden dann weitgehend wie Alleinstehende besteuert. Der Unterschied liegt darin, dass für ein in der ELStAM-Datenbank vermerktes Kind bei der Steuerklasse I der volle Kinderfreibetrag, bei der Steuerklasse IV nur der 1/2 Kinderfreibetrag in die Tabelle eingearbeitet ist.

Steuerklasse V

Die Steuerklasse V erhält ein Ehegatte bzw. Lebenspartner, wenn der andere auf Antrag in die Steuerklasse III eingeordnet ist. Die Lohnsteuertabelle V wird nach einem besonderen Verfahren errechnet. Dabei wird berücksichtigt, dass der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner im Rahmen der Steuerklasse III so behandelt wird, als wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner keinen Arbeitslohn erzielen würde. Dieser Ehegatte erhält also z. B. den doppelten Grundfreibetrag. Bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse V wird deshalb kein Grundfreibetrag abgezogen.

Steuerklasse VI

Die Steuerklasse VI ist nur erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen beschäftigt ist. Für das 2. und jedes weitere Dienstverhältnis gilt dann die Steuerklasse VI, bei der berücksichtigt ist, dass der Arbeitnehmer die üblichen Freibeträge bereits bei seinem ersten Arbeitsverhältnis über die hierfür mitgeteilten ­ELStAM-Daten in Anspruch nimmt.

Welche Wahlmöglichkeiten gibt es bei den Steuerklassen?
 

Aufgrund der in § 2 Abs. 8 EStG gesetzlich verankerten Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten[1] gelten die nachfolgenden Ausführungen in gleicher Weise für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, auch soweit sich die Möglichkeiten der Steuerklassenwahl bzw. des Faktorverfahrens ausdrücklich auf Ehegatten beziehen.

Für Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Steuerklassenwahl vor. Sie können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Das Gesetz hält als 3. Möglichkeit das sog. Faktorverfahren bereit, das beim einzelnen Ehegatten-Arbeitnehmer zu einer geringeren Lohnsteuer als bei der Steuerklasse V führt, aber mit einer höheren Belastung als bei der Steuerklasse III verbunden ist. Damit sollen die Nachteile der Steuerklasse V bei Doppelverdienern beseitigt werden, deren Jahresbezüge sich der Höhe nach deutlich voneinander unterscheiden. Der Arbeitnehmer-Ehegatte mit den höheren Lohneinkünften schneidet dabei jedoch deutlich schlechter ab als bei der Steuerklasse III.

Die Steuerklassenwahl ist nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten zu treffen.

Ehegatten sollten daran denken, dass Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld von dem zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängen können.

Für Arbeitnehmer in der Steuerklasse V sind diese Lohnersatzleistungen daher geringer als bei gleich hohem Bruttoarbeitslohn, für den die Lohnsteuer nach den Steuerklassen III oder IV einzubehalten ist. Auch das Elterngeld berechnet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Für Geburten seit 1.1.2013 sind hierbei die Steuerabzugsbeträge in einem pauschalierten Verfahren in Abhängigkeit zur jeweiligen Steuerklasse in Abzug zu bringen.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu erhalten, keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Wegen der komplizierten Berechnung sollte im Einzelfall bei der zuständigen Elterngeldstelle eine genaue Kontrollrechnung durchgeführt werden, bevor man sich für einen Steuerklassenwechsel entscheidet. Dies gilt für den Wechsel von der Steuerklasse IV als auch für den Wechsel von der Steuerklasse V in die Steuerklasse III, wodurch der Ehegatte, der in den Monaten vor der Geburt deutlich weniger verdient, ein höheres Nettoentgelt bezieht.