Unterhalt für Kinder und der Zahnarzt

  • 15. Juli 2017
  • Thomas Klein

Die Beträge, die die Düsseldorfer Tabelle nennt, reichen nur für das normale Leben. Und dies manchmal noch nicht mal. Aber was ist, wenn Kinder mehr Geld brauchen, etwa für den Zahnarzt oder den Kieferorthopäden. Eine aktuelle Entscheidung klärt auf...

Kindesunterhalt und Zahnarzt

Das KG Berlin hat hierzu jüngst folgendes geurteilt:

"Die Kosten für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung des minderjährigen Kindes stellen – soweit hierfür nicht die Krankenkasse aufkommt – einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar, für den beide Elternteile quotal, entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte, einzustehen haben."

Die Entscheidung des OLG entspricht der aktuellen Rechtsprechung. Die Einordnung der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung entspricht dem, was bereits eine Vielzahl von Gerichten entschieden haben. Die Berechnung der Haftungsquote entspricht der Rechtsprechung des BGH.  Der Anspruch auf Sonderbedarf ist Teil des Unterhaltsanspruchs, bzgl. dessen die allgemeinen Regeln für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens gelten.

Dies bedeutet für Sie, dass diese Kosten zusätzlich zu dem, was nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet ist, geltend gemacht werden muss, und zwar spätestens innerhalb eines Jahres nach dem der Anspruch entstanden ist.

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