Überwachung am Arbeitsplatz?

  • 28. Juli 2017
  • Thomas Klein

Ein immer häufiger anzutreffendes Phänomen. Die Überwachung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz. Aber darf der Arbeitgeber dies überhaupt?

Überwachung am Arbeitsplatz?

Die moderne Technik macht es möglich.

Überwachung am Arbeitsplatz von Seiten des Arbeitgebers wird immer mehr zum Problem bei arbeitsrechtlichen Mandaten.

Eine hochaktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes gibt Anlass, den rechtlichen Hintergrund darzustellen:

Inwieweit dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überwachen, um mögliches Fehlverhalten nachzuweisen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun darüber entschieden, ob Arbeitgeber Daten über Mitarbeiter vor Gericht verwerten dürfen, die sie durch eine heimliche Mitarbeiterüberwachung gewonnen haben. Im konkreten Fall ging es um die Installation eines Keyloggers, einer Art Spähsoftware, die alle Tastatureingaben an einem Rechner heimlich protokolliert und Bildschirmfotos schießt.

Das sagt das BAG:


Das Gericht hat nun entschieden, dass der Einsatz dieser Keylogger zur Überwachung des Arbeitsverhaltens unzulässig seien. Mit dem Urteil haben die BAG-Richter für die verdeckte Überwachung von Mitarbeitern enge Grenzen gesetzt. Eine Ausnahme lässt das BAG aber dann zu, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe.

Worum ging es?

Der Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter fristlos, weil er während der regulären Arbeitszeit seinen Dienstrechner in erheblichem Umfang für private Zwecke genutzt haben soll. Insbesondere habe er ein Computerspiel für einen anderen Auftraggeber programmiert sowie Aufträge für seinen Vater bearbeitet.

Der Nachweis des mumaßlichen Arbeitszeitbetrugs gelang dem Arbeitgeber dadurch, dass er auf dem Dienst-PC des Arbeitnehmers einen Keylogger installierte. Dieser registrierte und speicherte jeden seiner Tastenanschläge. Zusätzlich wurden Bildschirmfotos seiner E-Mail-Dateien geschossen. Per E-Mail hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern zuvor  mitgeteilt, dass sämtlicher "Internet-Traffic" und die Benutzung ihrer Systeme "mitgeloggt" und dauerhaft gespeichert werde. 


Nach Auswertung der Daten räumte der Arbeitnehmer in einem Gespräch zwar ein, den Dienst-PC privat genutzt zu haben. Seiner Ansicht nach war die Kündigung dennoch nicht rechtmäßig, da die durch den Einsatz des Keyloggers gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertet werden dürften. Entgegen der E-Mail des Arbeitgebers seien nicht nur die Internetaktivitäten, sondern sämtliche Tastatureingaben während der Anwesenheit gespeichert worden. Die Programmiertätigkeit und die Arbeiten für die Firma seines Vaters habe er überwiegend während der Pausenzeiten vorgenommen, argumentierte er.

Das BAG gab nun dem Arbeitnehmer Recht.

In ihrem Grundsatzurteil werteten die Richter den Einsatz der Spähsoftware als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern. Die digitalen Daten seien rechtswidrig gewonnen und dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Sie erklärten deshalb wie die Vorinstanzen die Kündigung des Programmierers aus Nordrhein-Westfalen für unwirksam.

Nach Ansicht der LAG-Richter stellte die heimliche Installation einer Überwachungssoftware jedoch einen schweren Eingriff in das Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung dar. Diese heimliche Installation des Keyloggers werteten sie als so starken Eingriff in Persönlichkeitsrechte, dass die gewonnenen Daten nicht als Beweismittel dienen könnten – es gebe ein Verwertungsverbot. Stattdessen hätte der Arbeitgeber eine offene Kontrolle vornehmen und eine Abmahnung erteilen können. Diese Ansicht bestätigte nun auch das BAG.

Damit steht fest:

Überwachung am Arbeitsplatz ist nur in sehr engen Grenzen möglich.

Eine Abmahnung muss erfolgen, bevor eine fristlose Kündigung erklärt wird.