Grundsteuer B.....oh je ! Und nun ?

  • 07. August 2017
  • Thomas Klein

Vermehrt konnten wir Anfragen von Mandanten verzeichnen, die vor einigen Tagen Post von Städten und Gemeinden erhalten haben. In diesen aktuellen Grundbesitzabgabenbescheiden wird von den Eigentümern von Grundstücken -und demnächst von eventuellen Mietern- teilweise wesentlich mehr Geld gefordert. Grund: Eine drastische Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer B. Und nun? Ein kurzer Überblick...

Grundsteuer B

1. Grundsteuer: Worum geht es da überhaupt?

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Sie gehört zu den Gemeindesteuern.

Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Landwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben.

Sie erhalten bei einem An- oder Verkauf bzw. einer sonstigen Änderung ihres Grundbesitzes einen Steuerbescheid. Dieser Bescheid ist auch gültig für Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Steuerbescheides.

2. Wie wird diese Steuer eigentlich berechnet?

Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Messbetrag.

Dieser wird aus dem Einheitswert und der Grundsteuermesszahl ermittelt und vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Messbetrag wird anschließend mit dem festgesetzten Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt jährlich im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung durch den Stadt- bzw. Gemeinderat.

3. Ich halte die Forderung bei der Grundsteuer B für zu hoch. Was kann ich tun?

Sie haben die Möglichkeit, innerhalb der im Bescheid näher beschriebenen Frist Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die Behörde prüft und erlässt dann einen sog. Widerspruchsbescheid, gegen den Sie dann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen können.

4. Wie sind denn so die Erfolgsaussichten von Widerspruch und/oder Klage?

Zu dieser Thematik gibt es seit Jahrzehnten Rechtsprechung, die überwiegend zu Lasten des Bürgers entschieden worden ist.

Hintergrund ist, dass vielfach unbekannt ist, dass die Städte und Gemeinden bei der Berechnung der Grundsteuer die vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheide zugrunde legen müssen.

Diese sind nicht angegriffen und für die Kommunen bindend, und dies auch dann, wenn man sie noch anfechten könnte.

In der Praxis stellt sich dann "nur" das Problem, ob die jeweiligen Hebesatzungen wirksam sind, wobei man hier zwischen formeller und materieller Wirksamkeit unterscheidet.

Ob die Satzung ggf. formell rechtmäßig ist, muss in jedem Einzelfall anhand der Unterlagen zum Satzungsverfahren überprüft werden, ist in der Praxis aber höchst selten ein Problem.

So wird denn in der Praxis im Regelfall die materielle Wirksamkeit zum Gegenstand der Gerichtsverfahren gemacht.

Hier gibt es inzwischen von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze, die hier nur überblicksartig zusammengefasst werden sollen:

a) Nach Art. 106 GG steht den Gemeinden das Aufkommen der Grundsteuer zu.

b) Die Kommune hat nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes das Recht, die Hebesätze festzulegen.

c) Die Kommunen haben hierbei einen sehr weiten Entschließungsspielraum.

d) Die Kommunen müssen sich bei der Erhöhung der Hebesätze an den Grundsatz der sog. Abgabengerechtigkeit halten.

Im Ergebnis lässt sich bei Lektüre der hierzu ergangenen Rechtsprechung feststellen, dass die Gerichte entsprechende "Steuererhöungskonzepte" der Kommunen erst dann "einkassieren", wenn der Hebesatz erdrosselnde Wirkung hat oder aber man schon Willkür vermuten muss oder aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird.

In der Praxis muss allerdings jeder Fall gesondert geprüft werden. Insbesondere bei Kommunen, die einem Haushaltssicherungskonzept unterliegen, muss besonders darauf geachtet werden, aus welchem Grund nun ausgerechnet die Erhöhung der Hebesätze erforderlich war.

Fragen Sie dazu denjenigen, der sich damit auskennt. Wir kennen uns aus unterstützen Sie !