Haftung des Zuschauers bei Fußballspielen?

  • 18. August 2017
  • Thomas Klein

Die Fußballbundesliga beginnt. Häufig kam es in der Vergangenheit zu Ausschreitungen und empfindlichen Strafen gegenüber den Vereinen. Wie sieht es aber mit der Haftung von Zuschauern aus?

Haftung von Zuschauern

Der Start der Fußballbundesliga steht bevor.

Häufig kam es in der Vergangenheit zu Ausschreitungen bei Fußballspielen. Der DFB verhängte harte Sanktionen, über deren Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit in den vergangenen Wochen kontrovers diskutiert wurde.

Aber haftet eigentlich der Zuschauer, der zu Ausschreitungen beiträgt, für Schäden, die dem Verein entstehen?

Hierzu hat sich im vergangenen Jahr der Bundesgerichtshof grundlegend geäußert und hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:

1. Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper auf einen anderen Teil der Tribüne, kann er vertraglich auf Schadensersatz für eine dem Verein deswegen gemäß § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auferlegte Geldstrafe haften.

2. Sowohl die Bestimmungen einer Stadionordnung, die das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Werfen mit Gegenständen verbieten, als auch die den Zuschauer aus dem Zuschauervertrag gegenüber dem Veranstalter treffende Rücksichtnahmepflicht aus § BGB § 241 Abs. BGB § 241 Absatz 2 BGB dienen der Gewährleistung eines ungestörten Spielablaufs. Verletzt der Zuschauer diese Pflichten und kommt es deshalb zur Verhängung einer Verbandsstrafe gegen den Veranstalter, kann sich der Zuschauer gegenüber einem Verlangen auf Ausgleich aus der verhängten Strafe entstandener Vermögensnachteile nicht auf einen fehlenden Zurechungszusammenhang berufen.

3. Auf die Wirksamkeit der der Verbandsstrafe zugrunde liegenden Bestimmung (hier: § 9a Nr. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB) kommt es für den Schadensersatzanspruch gegen den Zuschauer im Rahmen des Schutzzwecks der Norm nicht an. 

4. Der wegen einer Störung auf Schadensersatz in Anspruch genommene Zuschauer kann sich nicht auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Veranstalters wegen einer unzureichenden Kontrolle beim Betreten des Stadions berufen.

Im Klartext bedeutet dies, dass der an Ausschreitungen beteiligte Stadionbesucher durchaus für Schäden, die dem Verein entstehen, haftbar gemacht werden kann.

Durch den Besuch des Stadions im Rahmen eines Fußballspiels treffen den Besucher nämlich Verhaltenspflichten.

Diese Pflichten verbieten naturgemäß die Teilnahme an Auschreitungen jedweder Art, so dass bei Verstößen gegen die Verhaltenspflichten Schadensersatzansprüche auf den Besucher zukommen.

Wie weitreichend diese Haftung ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Rostock.

Dieses verurteilte einen Stadionbesucher zur einer Schadensersatzleistung in Höhe von 4000 Euro, nachdem das negative Verhalten des Fans dazu beigetragen hatte, dass der Fußballverein vom DFB Sportgericht zur einer Geldstrafe von 25000 Euro verpflichtet worden war.

Fazit:

Ordnungsgemäßes Verhalten im Stadion erspart Ärger und Geld!