Mein Hund muss Gassi...und die Steuern?

  • 08. Oktober 2017
  • Thomas Klein

Jeder Hunde- oder Tierhalter, der seinen besten Freund zum Gassi ausführt, kann daran manchmal verhindert sein. Jemand anders muss ran. Kann man dann eventuell entstehende Kosten bei der Steuer geltend machen?

Hund und Steuer

Der Hund oder ein anderes Tier kann von Ihnen aus bestimmten Gründen nicht ausgeführt werden.

Sie benötigen Unterstützung, die ggf. Geld kostet.

Kann man dies dann bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen?

Nach § 35a Abs. 2 EStG führt die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Abs. 3 sind, auf Antrag zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 4.000 EUR.

Die Steuerermäßigung kann nach § 35a Abs. 4 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Leistungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Der Begriff der „haushaltsnahen Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach Auffassung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, sind grundsätzlich haushaltsnah.

Denn Tätigkeiten wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (so jedenfalls: BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 13/15)

Was ist aber mit einem Hundegassiservice?

Ein kleines Beispiel:


Die voll berufstätige A beauftragte im Rahmen der Betreuung ihrer Hunde einen Hundegassiservice. Die Hunde werden nachmittags abgeholt und ca. 1 bis 2 Stunden auf den Wegen ausgeführt, die A üblicherweise in ihrem Ort nimmt. Danach werden die Hunde gesäubert und sind dann zu Hause. In 2016 fielen hierfür Kosten i. H. von 1.500 EUR, welche A als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen will.


Was sagt hierzu die Finanzverwaltung und die Justiz?


Die Finanzverwaltung hat in dem kürzlich aktualisierten BMF-Schreiben (v. 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213) bestimmt, dass der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt wird.

Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang läge nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.


Diese Grundsätze basieren auf der BFH-Rechtsprechung vom 20.3.2014 (VI R 55/12) in der der BFH den Begriff „im Haushalt“ räumlich funktional auslegt und die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen absteckt.


Auch die Ausführungen des BFH im Urteil vom 3.9.2015  wurden von der Finanzverwaltung in das BMF-Schreiben eingefügt, sodass nun im Rahmen von Tierbetreuungskosten z. B. die Fellpflege, Reinigungsarbeiten und auch das Ausführen begünstigt ist.

Dies allerdings nur dann, wenn die Arbeiten innerhalb des Haushalts angefallen sind.

Daher verwundert es nicht, dass im Rahmen eines Verfahrens, dass zur Zeit beim Hessischen FG geführt wird, vom Finanzamt die Auffassung vertreten wurde, dass es sich beim Ausführen der Hunde außerhalb der Grundstücksgrenzen um eine Dienstleistung handelt, die außerhalb des Haushalts erbracht wird und damit nicht begünstigt sei.

Anhand der Bestimmungen des „räumlichen Zusammenhangs“ soll eine Begünstigung demnach wohl nur dann in Betracht kommen, soweit ein Hund auf dem Grundstück des Stpfl. bzw. auf angrenzenden Grundstücken ausgeführt wird.


Das Hessische FG hat aber aktuell entschieden (Urteil v. 1.2.2017, 12 K 902/16), dass eine raumbezogene Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung nicht überzeugt. Denn beim „Gassi gehen“ (auch über die Grundstücksgrenzen hinaus) handelt es sich um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.


Gegen die Entscheidung des Hessischen FG wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 25/17). In vergleichbaren Fällen sollte man sich auf die Entscheidung des Hessischen FG beziehen und bei ablehnender Haltung der Finanzämter das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

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