Das häusliche Arbeitszimmer

  • 09. Dezember 2017
  • Thomas Klein

Im Rahmen unserer steuerberatenden Tätigkeit und unserer Verfahren vor den Finanzgerichten taucht häufig das sog. häusliche Arbeitszimmer auf. Hier gibt es Neuerungen. Ein Überblick...

Das häusliche Arbeitszimmer

Die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers findet sich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, diese gilt nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Grundsätzlich sind hiernach die Kosten eines Arbeitszimmers nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen, es sei denn, dieses Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.

Dann sind die Kosten in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.


Bildet das Arbeitszimmer hingegen im Einzelfall nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit und steht für die Tätigkeit allerdings kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,
sind die Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250,00 EUR pro Jahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig.


Diese Rechtslage, die seit 2007 gilt, hat in der Vergangenheit verständlicher Weise eine Vielzahl von Problemen aufgeworfen, die noch Gegenstand von Gerichtsverfahren sind.

Die Begrenzung auf einen pauschalen Betrag von 1.250,00 EUR hat der BFH hierbei nicht als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen (BFH, Urteil v. 28.2.2013, VI R 58/11, BStBl. II 2013, S. 642). Bei der Nutzung mehrerer Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, steht der Höchstbetrag nur einmal zur Verfügung (BFH, Urteil v. 9.5.2017, VIII R 15/15, BStBl. II 2017, S. 956).

Für die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer durch die Finanzverwaltung anerkannt wird, ist das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 - S 2145/07/10002 :19) von zentraler Bedeutung. Steuerpflichtige und ihre Berater sollten deshalb zunächst bei Zweifelsfragen einen Blick in das BMF-Schreiben werfen, da in diesem die Ansicht der Finanzverwaltung zur Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dargelegt ist. Das neue Schreiben ist hierbei an sofort auf alle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungsjahr 2007 anzuwenden.

Neuerungen gegenüber dem vorherigen Schreiben ergeben sich insbesondere aufgrund von Urteilen des BFH, die in den letzten Jahren ergangen sind. Sehr informativ ist auch ein Schreiben der OFD Niedersachsen vom 27.3.2017 (S 2354-118-St 215), in dem insbesondere die Prüfreihenfolge, also die Vorgehensweise der Finanzverwaltung bei der Ermittlung der Frage, wie ein geltend gemachtes Arbeitszimmer einzustufen ist, dargestellt wird.

Was gilt denn bei gemischter Nutzung des Arbeitzimmers?

Hierzu gibt es Äußerungen des Bundesfinanzhofes:

Die Kernaussage der Richter des Großen Senats des BFH (BFH, Beschluss v. 27.7.2015, GrS 1/14, veröffentlicht am 28.1.2016) lautet:

„Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.“

Nach dem BFH-Beschluss setzt das häusliche Arbeitszimmer außerdem einen büromäßig eingerichteten Raum voraus. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer insgesamt nicht abziehbar.

Der BFH hat es abgelehnt, dass die Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Der BFH begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass

-der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und
-ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.


Konsequenz: Eine anteilige Berücksichtigung nach dem Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung scheidet aus.

Laut BFH ist von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen, wenn der Raum


a) in die häusliche Sphäre eingebunden ist und


b) vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.


Zentrales Möbelstück ist der Schreibtisch. Darüber hinaus ist der Raum regelmäßig ausgestattet mit

-Bücher- und Aktenschränken,
-Regalen,
-Aktenbock und ähnlichen Büromöbeln sowie mit
-Büchern,
-Aktenordnern,
-Computer und ähnlichen Arbeitsmitteln.


Ein zusätzlich zum häuslichen Arbeitszimmer genutztes Archiv gehört regelmäßig zum häuslichen Arbeitszimmer. Ein Archivraum ist zusammen mit dem Arbeitszimmer in seiner Funktion und Ausstattung geeignet, um gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten zu erledigen.

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