Die Kündigung im Arbeitsrecht

  • 21. März 2017
  • Thomas Klein

Das sollten Sie bei einer Kündigung zwingend beachten...

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Sehr häufig werden wir in der täglichen Praxis mit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen konfrontiert. Hier gilt es schnell zu handeln, denn die Frist zur Erhebung einer sog. Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht beträgt nur 3 Wochen seit Erhalt der Kündigung.

Aber was muss man so beachten ?

Hier ein Überblick:

Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden?


Ihr Arbeitsverhältnis endet in der Regel dann, wenn entweder Sie oder Ihr Arbeitgeber es kündigen.


Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, so endet es wie im Vertrag festgelegt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


Sie können aber auch jederzeit mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, den Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden. Ein solcher Vertrag ist in der Regel bindend und kann von der Agentur für Arbeit wie eine Eigenkündigung behandelt werden.

Dies hat zur Folge, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt. Deshalb sollten Sie sich vor Abschluss eines Aufhebungs-/Auflösungsvertrages unebdingt fachlich durch uns beraten lassen.

Wann liegt eine Kündigung vor?


Eine Kündigung liegt nur dann vor, wenn sie schriftlich erfolgt (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch) und vom Kündigenden oder dessen Vertreter unterschrieben ist. Das Kündigungsschreiben muss die Beendigungsabsicht zum Ausdruck bringen und der anderen Vertragspartei muss das Schreiben zugegangen sein.


Welche Besonderheiten gelten bei der Vereinbarung einer Probezeit?


Im Arbeitsvetrag wird in der Regel eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart. Das Probearbeitsverhältnis ist mit einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen kündbar. Die Kündigung muss während der Probezeit zugehen und ist auch dann wirksam, wenn das Ende der Kündigungsfrist auf einen Zeitpunkt außerhalb der Probezeit fällt.


Welche Kündigungsfristen gelten außerhalb der Probezeit?


Bei einer Kündigung gilt gemäß § 622 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. beziehungsweise letzten eines Monats. 

Für den Arbeitgeber -und nur für diesen- verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit die Kündigungsfrist.

Ausnahme:

Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers kann der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei längeren Kündigungsfristen die Kündigungsfrist auf maximal drei Monate beschränken.


Wann bekomme ich eine Abfindung?


Eine Kündigung durch den Arbeitgeber löst in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung aus. Die weit verbreitete anderslautende Meinung in der Öffentlichkeit stimmt also nicht.

Wem gekündigt wurde, der kann dann eine Abfindung beanspruchen, wenn sie in einem Sozialplan vorgesehen ist oder der Arbeitgeber sie im Kündigungsschreiben bei dringenden betrieblichen Gründen anbietet und Sie keine Kündigungsschutzklage erheben. In einem Kündigungsschutzverfahren wird das Arbeitsgericht Ihnen in der Regel eine Abfindung zusprechen, wenn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Hier gilt als Faustregel: 1 Bruttomonatsentgelt je 2 Beschäftigungsjahre.


Was ist eine ordentliche Kündigung?


Eine ordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn entweder Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der maßgebenden Kündigungsfristen beenden.


Was ist eine außerordentliche/fristlose Kündigung?


Im Falle einer solchen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist oder mit sofortiger Wirkung, wenn dem Kündigenden die Einhaltung der Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.

Diese Kündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes schriftlich erklärt werden. Wird diese Frist versäumt, liegt aber dann zumindest eine ordentliche Kündigung vor.


Darf während einer Krankheit oder eines Urlaubs gekündigt werden?


Während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Urlaubs ist die Kündigung grundsätzlich möglich. Eine krankheitsbedingte Kündigung muss jedoch hohen Anforderungen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung genügen. Nach aktueller Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer mindestens 1 Jahr ununterbrochen krank sein.


Welche Rolle spielt der Betriebs- oder Personalrat?
 

Besteht in einem Betrieb oder einer Dienststelle ein Betriebs- oder Personalrat, muss dieser bei jeder Kündigung angehört werden. Der Arbeitgeber muss sämtliche Umstände und Gründe in Bezug auf die Kündigung mitteilen. Unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung, wird die Kündigung unwirksam. Bei Schwerbehinderten muss zusätzlich angehört werden.

 
Gibt es einen Kündigungsschutz?
 

Ja., den gibt es .Nach dem Kündigungsschutzgesetz bedarf die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber der sozialen Rechtfertigung. Dieser Kündigungsschutz findet allerdings nur dann Anwendung, wenn

a) das Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb/der selben Dienststelle ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat
und

b) in dem Betrieb/der Diensstelle bis zum 31.12.2003 in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer (ohne Azubis) und ab dem 01.01.2004 mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt.
 


Welche Kündigungsgründe kommen in Betracht?
 

Nach dem Kündigungsschutzgesetz kommen als Gründe für die soziale Rechtfertigung der Kündigung in Betracht:

 

a) verhaltensbedingte Gründe (grundsätzlich erst nach vorheriger Abmahnung)
b) personbenbedingte Gründe (überwiegend bei Krankheit)
c) betriebsbedingte Gründe (nach vorheriger Sozialauswahl, die auf folgende Kriterien beschränkt ist: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung)
 
Wann ist ein besonderer Kündigungsschutz zu beachten?
 

Bestimmte Personen genießen nach dem Gesetz einen besonderen Kündigungsschutz, dieser gilt für: Schwangere, Eltern in der Elternzeit, Schwerbehinderte, Wehr- und Zivildienstleistende, Teilnehmer an Wehrübungen sowie die betrieblichen Interessenvertretungen.


Darf ein Ausbildungsverhältnis gekündigt werden?
 

Das Recht zur Kündigung für den Ausbildenden ist besonders geregelt. Für den Ausbildungsbetrieb kommt nach der Probezeit nur noch die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht.

 

 
Was kann man gegen eine Kündigung tun?
 

Wenn Sie eine Kündigung für (sozial) nicht gerechtfertigt halten, müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben.

Diese Klage muss binnen drei Wochen nach Erhalt beim Arbeitsgericht eingehen. Die Frist beginnt mit Beginn des Tages nach Zugang der Kündigung. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam.


Sind Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen möglich?


In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern ohne Auszubildende kann die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag auf reale vier Wochen verkürzt werden – es entfallen hier die feststehenden Beendigungstermine. Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Für Aushilfen, die maximal drei Monate beschäftigt sind, kann die Kündigungsfrist einzelvertraglich frei vereinbart werden.

In einzelvertraglichen Vereinbarungen können auch längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen festgelegt werden.

Ebenso ist es möglich, durch Tarifvertrag längere oder kürzere Kündigungsfristen als die vom Gesetz vorgegebenen zu vereinbaren. Diese tariflichen Regelungen können wiederum von nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Arbeitsvertrag wirksam in Bezug genommen werden.

Grundsätzlich aber gilt, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.