Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

  • 26. März 2017
  • Thomas Klein

Der neue Lebenspartner ist da....muss trotzdem Unterhalt gezahlt werden?

Verwirkung von Unterhalt

Ein in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation.

Die Eheleute leben getrennt. Ein Ehepartner zahlt an den anderen Unterhalt.

Dann kommt beim unterhaltsempfangenden Ehepartner ein neuer Lebenspartner hinzu.

Und nun?

Viele sind hier der Auffassung, dass in derartigen Fällen kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss.

Dies könne der neue, so die Meinung vieler. Und im übrigen sei es nicht zumutbar, den Liebhaber des Ex mitzufinanzieren.

Stimmt dies?

Das Gesetz regelt derartige Fälle über die sog. Verwirkung.

Immer dann, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, kann der Unterhalt versagt oder herabgesetzt werden.

Aber wann ist dies der Fall?

2008 wurde das Unterhaltsrecht neu geregelt, hierbei auch die Vorschrift des § 1579 BGB, die die Fälle der Verwirkung regelt.

Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung deutlich darauf hingewiesen, dass es hierbei nicht um ein vorwerfbares Fehlverhalten des Berechtigten gehen soll, sondern der objektiven Veränderung der Lebensverhältnisse soll Rechnung getragen werden.

Die Rechtsprechung nimmt daher -allerdings von Fall zu Fall prüfend- bei folgenden Kriterien eine Verwirkung an:

1. Bestehen einer Lebensgemeinschaft

Erfasst sind grundsätzlich alle Lebensgemeinschaften, egal mit welchem Geschlecht. Reine sexuelle Beziehungen reichen nicht aus.

2. Dauer der neuen Lebensgemeinschaft

Die frührere Rechtsprechung nahm erst nach 2 - 3 Jahren des Bestehens einer solchen Lebensgemeinschaft einen ausreichenden Zeitraum an.

Damit ist jetzt Schluss. Es reichen schon Zeiträume von unter einem Jahr, denn entscheidend ist nicht die Zeit, sondern welcher äußerer Eindruck entsteht.

3. Räumliches Zusammenleben

Ein räumliches Zusammenleben zwischen den neuen Partner ist ein wichtiges Indiz, aber nicht notwendig. Eine wirtschaftliche Verflechtung reicht völlig aus. Das äußere Bild ist zu betrachten. Liegen etwa gemeinsame Urlaube vor, wird die Freizeit gemeinsam verbracht, gemeinsam eingekauft, ggf. gemeinsam ein Haus gekauft oder gemeinsam gemietet, reicht dies völlig aus.

Auch wenn natürlich der jeweilige Einzelfall betrachtet werden muss, lassen sich in der Rechtsprechung Tendenzen erkennen, die -im Gegensatz zu früher- immer öfter und schneller eine Verwirkung von  Unterhalt annehmen.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten! Denn gezahlter Unterhalt lässt sich nur selten wieder zurückfordern.