Elternunterhalt

  • 28. März 2017
  • Thomas Klein

Die Rechtsprechung zum Elternunterhalt nimmt ständig zu. Damit Sie den Überblick behalten....

Elternunterhalt

Kaum ein anderes Thema im Unterhaltsrecht entwickelt sich aktuell so schnell, wie der Bereich des Elternunterhaltes.

Im Hinblick darauf, dass die Leistungen aus der Pflegeversicherung und die eigenen Einkünfte der Eltern in der Regel nicht reichen, um die Kosten des Pflegeheimes zu decken, ist es von großer Wichtigtkeit, schon im Vorfeld sich beraten zu lassen.

Denn unsere Erfahrung aus der Praxis belegt, dass im Fall der Fälle von den Sozialämtern nicht selten monatliche Unterhaltsbeträge von mehreren hundert Euro pro Monat von den Kindern gefordert werden.

Dies kann Ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erheblich einschränken.

Aktuell hat sich der BGH wieder einmal zu einer Frage des Elternunterhaltes geäußert.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob das unterhaltspflichtige Kind, welches selbst Mutter eines Kleinkindes war und dieses selbst betreute, berechtigt ist, die Betreuungsleistung in Geld umzuwandeln und diesen Betrag vorab vom Einkommen abzuziehen.

Beispiel:

Das unterhaltspflichtige nicht verheiratete Kind verdient monatlich 2500 Euro netto. Es betreut gleichzeitig daneben ein 3 jähriges Kind. Der Vater kommt ins Pflegeheim.

Da der moantliche Freibetrag bei 1800 Euro liegt, verlangt das Sozialamt vom Kind jeden Monat 700 Euro für die Heimunterbringung.

Könnte das Kind die Betreuung des Kindes in Geld umrechnen und vom eigenen Nettoeinkommen abziehen -nach der Düsseldorfer Tabelle sind dies 394 Euro monatlich- so blieben für Unterhaltsansprüche des Vaters "nur" rund 300 Euro monatlich zu zahlen.

ABER:

Dies hat der BGH abgelehnt.

Die Folge hiervon ist , dass dem Kind dann noch mehr Einkommen zur Verfügung steht, um Elternunterhalt zahlen zu können.

Vorfeldberatung tut Not !

Aber was kann man tun ?

Sicher ist, dass zur Zeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH folgende Möglichkeiten für Sie bestehen, Ihr Einkommen zu minimieren:

1. Aufbau eigener zusätzlicher Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Altersvorsorge erlaubt die Rechtsprechung des zusätzlichen Abzug von 5 % des Jahresbruttoeinkommens, wenn dieses tatsächlich in Altersvorsorgemodelle angelegt wird.

Verdient also etwa das unterhaltspflichtigte Kind 50000 Euro pro Jahr, so können jährlich weitere 2500 Euro in eine zusätzliche Altersvorsorge angelegt werden.

2. Rücklagen für Renovierung

Insbesondere beim Eigenheim erlaubt die Rechtsprechung die Bildung von monatlichen Rücklagen für die später erforderlich werdende Sanierung oder Teilsanierung des eigenen Hauses.

3. Kosten für Besuchsfahrten

Anerkannt ist inzwischen auch, dass Kinder, die ihre Eltern im Heim besuchen, die Fahrtkosten einkommensmindernd geltend machen können.

4. Monatliche Darlehensverpflichtungen

Sind Darlehen für die Anschaffung von Pkw, Möbel, Reisen oder dergleichen aufgenommen worden, bevor der Pflegefall eintrat, so können auch diese monatlichen Beträge vorab abgezogen werden. Denn das Kind muss eine wesentliche Einschränkung seiner Lebensstellung nicht einfach hinnehmen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Dann vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir berechnen die Höhe des möglichen Unterhaltsanspruchs und suchen für Sie individuell abgestimmte Vermeidestrategien.