Filesharing

  • 31. März 2017
  • Thomas Klein

Der BGH hat sich aktuell mit einer Frage der Haftung beim sog. Filesharing beschäftigt. Und nun?

Filesharing

Der BGH hat sich erneut zum Filesharing geäußert.

Was ist Filesharing überhaupt?

Als Filesharing bezeichnet man das Tauschen, vor allem von urheberrechtlich geschützten Dateien (vor allem Software, Musik und Filme) im Internet.

Das Tauschen kann im Internet auf verschiedener Weise erfolgen. Filesharing ist in der Vergangenheit eine der gebräuchlichsten Möglichkeiten gewesen, an die gewünschten Dateien zu kommen.

Nach wie vor gilt: Filesharing ist in nahezu allen Fällen rechtswidrig.

Denn das Ziel des Filesharing liegt darin, urheberrechtlich geschützte Werke (Musik, Software, Filme …) illegal und kostenlos zu erhalten.

Das Filesharing ist dadurch gekennzeichnet, dass der Nutzer spezielle Programme zum Tausch der Dateien installiert. Diese Programme nennt man auch Tauschbörse. Dabei gibt es verschiedene „Tauschbörsen-Software“. Diese heißen etwa  „edonkey“, „emule“ und „bittorrent“ , über welche illegales Filesharing möglich ist.

Die grundlegende Funktion der Tauschbörsen ist relativ einfach. Es handelt sich um ein sog. Peer-to-Peer-Netzwerk, also ein Netzwerk von Rechnern, welche ohne einen zentralen Server auskommen, also de facto Anbieter und Nutzer gleichzeitig sind. Irgendein Nutzer stellt eine Datei zum Upload bereit.

Ein weiterer stellt eine weitere Datei zur Verfügung. So kommt es dazu, dass verschiedene Nutzer die Dateien Lied 1 bis Lied 10 von ihren Verzeichnissen downloaden lassen. Sind die Dateien einmal komplett im Netz verteilt, könnte der ursprüngliche Nutzer, welcher die Datei erstmals angeboten hatte, die Datei löschen. Die Datei ist dann im Tauschbörsensystem „unterwegs“. Dies potenziert sich weiter und die Datei verteilt sich im ganzen Netz. Das Bedeutsame bei der Tauschbörse ist, dass jeder Nutzer, welcher die Datei downloadet, diese auch wieder zum Upload freigeben muss. Darauf ist die Tauschbörse angewiesen. Der Nutzer, welcher einen Musiktitel illegal und kostenlos erhalten möchte, bietet diesen dann selbst auch noch anderen an.

Dies war auch in dem vom BGH am 30.3.2017 entschiedenden Fall passiert.

Da diese Handlung rechtswidrig ist, muss Schadensersatz geleistet werden.

Unsere Beobachtung in der Praxis ist, dass hier Beträge zwischen 300 und 5000 Euro verlangt werden.

Die Rechtsprechung hat mit der Verurteilung zu diesen Beträgen kein Problem.

Aber was hat der BGH entschieden?

Grundsätzlich ist der Anschlussinhaber verantwortlich für das, was über und mit dem Computer passiert.

Der Rechner wird aber meist auch von anderen genutzt, und zwar auch von Familienangehörigen.

Müssen diese dann vom Anschlussinhaber benannt werden, damit dieser nicht zahlen muss?

Hierauf hat der BGH eine klare Antwort gegeben:

Sind die "Täter" bekannt, müssen sie benannt werden, auch wenn es sich um Familienangehörige handelt.

Sind sie nicht bekannt, dann muss der Anschlussinhaber keine immensen Nachforschungen betreiben, um herauszufinden, wer es war. Kann der Anschlussinhaber dann nachweisen, dass er den Computer nicht genutzt hat, haftet er (ausnahmsweise) nicht.

Sind Sie auch betroffen?

Dann wenden Sie sich an uns. Denn die Entscheidung des BGH eröffnet für Sie einige Möglichkeiten, der Haftung zu entgehen.