UVG

  • 03. April 2017
  • Thomas Klein

Das Gesetz ändert sich zum 1.7.2017...leider ohne Rückwirkung !

Unterhaltsvorschuss

Das Unterhaltsvorschussgesetz ist geändert.

Nun kommt die geplante Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz erst mit einem halben Jahr Verspätung - und sie tritt auch nicht rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.

Bisher zahlt der Staat Unterhaltsvorschuss für Kinder eines nicht zahlenden Elternteils bis zum zwölften Lebensjahr und höchstens sechs Jahre lang.


Die Reform sieht vor, dass künftig Kinder solcher zahlungsunwilliger oder leistungsunfähiger Elternteile bis zum vollendeten 18. - statt nur bis zum 12. - Lebensjahr Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben.


Auch die bisherige Befristung auf 6 Jahre entfällt mit der Reform.

 

Aber in welchem Verhältnis steht das Gesetz zu Hartz 4 Leistungen?


Viele Alleinerziehende erhalten Hartz 4 Leistungen und müssen den Unterhaltsvorschuss damit verrechnen. Die neue Regelung soll einen Anreiz schaffen aus den Sozialleistungen zu kommen, denn erst ab 600 Euro monatlichem Bruttoeinkommen zahlen Bund und Länder den Vorschuss für ältere Kinder (12.-18. Lebensjahr).

 
Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz 4 Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei Hartz 4 Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.