Das Familienauto

  • 04. April 2017
  • Thomas Klein

Was passiert mit dem Familienauto nach der Trennung der Eheleute?

Das Familienauto

Häufig besteht nach der Trennung der Eheleute Streit darüber, was mit dem Familienauto passiert.

Eine aktuelle Entscheidung beleuchtet das Problem:

Steht ein als "Familienkutsche" eingesetzter Pkw im Alleineigentum des Ehemannes und ist die Ehefrau während des Getrenntlebens nicht auf dessen Benutzung angewiesen, weil sie sich durch eigenes Einkommen einen angemessenen Gebrauchtwagen anschaffen kann, so ist die Ehefrau zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Ehemann und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.

OLG Koblenz, Beschl. v. 15.6.2016 – 13 UF 158/16
 

Die Entscheidung befasst sich mit dem Herausgabeanspruch getrennt lebender Eheleute auf Haushaltsgegenstände sowie auf die damit zusammenhängende Frage der Zahlung einer Nutzungsvergütung.

Kann einer der Ehegatten den PKW vom anderen herausverlangen?

Den Anspruch auf Überlassung des Fahrzeugs, das von beiden Ehegatten als sog. "Familienkutsche" bezeichnet worden war, hat das OLG auf § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB gestützt.

Mit kurzer Begründung bezeichnet das Gericht dieses Fahrzeug als Haushaltsgegenstand, weil das Fahrzeug neben der beruflichen Nutzung auch überwiegend für Fahrten mit der Familie und für Einkäufe benutzt wurde.

Maßgeblich für die Bestimmung einer Sache als Haushaltsgegenstand sind die Eignung und die Zweckbestimmung zu ihrer tatsächlichen Verwendung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung der Familie. In zeitlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass diese Gegenstände in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft wurden. Gegenstände der Aussteuer oder sonstige Anschaffungen vor der Eheschließung können nur dann Haushaltsgegenstände sein, wenn sie im Hinblick auf die Ehe angeschafft wurden oder wenn sie im Zeitpunkt der vorehelichen Anschaffung nach übereinstimmendem Willen der Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum werden sollten. Damit scheiden Gegenstände aus, die als Kapitalanlage angeschafft wurden oder die ausschließlich für den Beruf eines Ehegatten genutzt werden oder seinem persönlichen Gebrauch etwa zur Gestaltung eines von ihm allein betriebenen Hobbys dienen.

Immer wieder ist in der Praxis festzustellen, dass die Frage, ob ein Haushaltsgegenstand insoweit vorliegt oder nicht, nicht näher thematisiert wird.

Dies ist aber nicht richtig.

 Zu differenzieren ist nach der Funktion und der Zweckbestimmung, ob nämlich das Fahrzeug überwiegend dem familiären (ehelichen) Zusammenleben dient, z.B. zum Einkauf, zur Betreuung der Kinder, zu Wochenend- und Urlaubsfahrten mit der Folge, dass es dann als Haushaltsgegenstand zu behandeln ist.

Wird allerdings der Pkw von einem Ehegatten allein für berufliche Zwecke genutzt, zählt der Pkw nicht zu den Haushaltsgegenständen.

Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, welches rein privaten Zwecken eines Ehegatten zu dienen bestimmt ist, etwa der Jagdwagen des Ehemanns oder ein Geländewagen, der ausschließlich als Zugfahrzeug für einen Pferdanhänger Verwendung findet

Herausgabeanspruch des Eigentümers

Die Eigentumsvermutung kann nur für Haushaltsgegenstände maßgeblich sein, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden und somit gemeinsames Eigentum der Ehegatten waren. Ebenso wenig konnte sich die Ehefrau auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen.

Diese Norm beinhaltet lediglich die Vermutung dahin, dass der Besitzer bei Besitzerwerb Eigenbesitz begründet und dabei unbedingtes Eigentum erworben hat. Dies geschah allerdings zugunsten des Ehemanns bereits beim Erwerb des Fahrzeugs, während die Ehefrau lediglich behauptet hat, durch eine Schenkung des Ehemanns zu ihrem Geburtstag im Mai 2010 bzw. später im Jahr 2014 im Rahmen der Nutzungsüberlassung das Eigentum an dem Fahrzeug erworben zu haben. Für die Schenkung konnte kein Beweis angetreten werden und die Nutzungsüberlassung im Jahr 2014 war lediglich Gebrauchsüberlassung, die auch jederzeit widerrufbar war, so dass hierdurch allein keine Eigentumsübertragung erfolgt ist.

Dem Herausgabeanspruch des alleinigen Eigentümers, des Ehemanns, könnte allerdings die Einschränkung aus § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB entgegenstehen.

Aus dieser Norm ergibt sich nicht lediglich eine Einwendung des Nichteigentümers gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümer-Ehegatten; vielmehr resultiert aus dieser Vorschrift auch ein Anspruch auf Überlassung benötigter Haushaltsgegenstände zum Gebrauch.

Voraussetzung für die Gebrauchsüberlassung bei Alleineigentum wäre allerdings, dass der den Anspruch stellende Ehegatte diesen Haushaltsgegenstand zur Führung eines eigenen abgesonderten Haushalts benötigt und darüber hinaus die Überlassung auch der Billigkeit entspricht.

Insoweit hat das OLG darauf hingewiesen, dass auch der Ehemann nach dem Verlust des Firmenfahrzeugs nunmehr dieses Fahrzeug selbst benötigt und darüber hinaus auch die Ehefrau über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sich selbst einen Ersatzwagen zu beschaffen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung ist dabei zwischen der Notwendigkeit der Nutzung durch den Nichteigentümer-Ehegatten auf der einen und den Belangen des Eigentümer-Ehegatten auf der anderen Seite zu differenzieren. Dabei sind insbesondere auch die Bedürfnisse mitzuversorgender Kinder von besonderer Bedeutung, wobei allerdings in Zweifelsfällen der Eigentümer den Vorrang genießt. Da die Kinder der Parteien alle volljährig waren und sich auch nicht in einer Schulausbildung befunden haben, kamen zusätzliche Interessen der Kinder der Parteien nicht zum Tragen.

Nutzungsentschädigung

Nachdem die Ehefrau unberechtigterweise dem Herausgabeverlangen des Ehemannes nicht entsprochen hat, schuldet sie dem Ehemann die Zahlung einer entsprechenden Nutzungsvergütung.

Hier greift man in der Praxis auf die Werte der Schwacke-Liste zurück.

 Durch das Herausgabeverlangen des Ehemannes kam die Ehefrau in Verzug, so dass sie dann gemäß § 286 Abs. 1 i.V.m. § 1361a Abs. 1 BGB bzw. § 1353 BGB zum Ersatz des Nutzungsausfalls verpflichtet ist.