Unterhalt für Eltern

  • 05. April 2017
  • Thomas Klein

Elternunterhalt.....aber muss ich eigentlich als Kind immer zahlen?

Unterhalt für Eltern

Ein häufiges Problem in unserer Beratungspraxis.

Unsere Mandantschaft wird vom Sozialhilfeträger wegen Elternunterhaltes in Anspruch genommen.

Die Berechnung ergibt, dass der Mandant sich an den Kosten des Pflegeheimes monatlich beteiligen muss.

Er wendet ein, es gebe seit Jahren bzw. Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu dem Elternteil und dieses habe sich in der Vergangenheit auch nie wie richtige Eltern verhalten.

Was ist davon zu halten? Muss das Kind dennoch zahlen, auch wenn das Verhältnis zwischen ihm und dem Elternteil zerrüttet ist?

Die Rechtslage

§ 1611 BGB bestimmt:

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Aber wann ist dies der Fall ?

Die Rechtsprechung geht grundsätzlich von einer Unterhaltssolidarität im Verhältnis Kinder zu Eltern aus.

Kinder sollen und müssen für Ihre Eltern Unterhalt zahlen.

Aus diesem sehr strikten Ausgangspunkt folgt, dass der bloße Kontaktabbruch zwischen Kind und Elternteil nie ausreicht, dass sich das Kind auf Verwirkung nach § 1611 BGB berufen kann.

Die Rechtsprechung fordert vielmehr schwerwiegendere Gründe, und zwar solche, die es als unerträglich erscheinen lassen, dass das Kind Unterhalt zahlen soll.

Der Bundesgerichtshof fasst dies in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 2004 wie folgt zusammen.

"Eine schwere Verfehlung im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden. Als Begehungsformen kommen aktives Tun und Unterlassen in Betracht, letzteres allerdings nur, wenn der Berechtigte dadurch eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt .Mit Rücksicht darauf kann sich auch eine Verletzung elterlicher Pflichten durch Unterlassen als Verfehlung gegen das Kind darstellen. Das gilt nicht nur für die besonders geregelte Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, sondern etwa auch für die dauernde grobe Vernachlässigung und Verletzung der Aufsichtspflicht und für die Verletzung der Pflicht zu Beistand und Rücksicht, die in der durch das Sorgerechtsgesetz von 1979 eingefügten Vorschrift des § 1618 a BGB auch zum Ausdruck gebracht worden ist .Hierbei handelt es sich um das Eltern-Kind-Verhältnis prägende Rechtspflichten, deren Verletzung unter den Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. BGB Bedeutung zukommen kann."

Diese Ausführungen zeigen bereits, dass an die Verwirkung und die Nichtzahlung von Unterhalt hohe Anforderungen zu stellen sind.

Die Rechtsprechung hat dies bejaht etwa in den Fällen, in denen das Elternteil zu Lasten des Kindes einen Kindesmissbrauch begangen hat.

Auch in den Fällen, in denen das Elternteil keine Altersvorsorge aufgebaut hat, und zwar wegen Alkoholismus oder Drogensucht, kann man später eine Verwirkung annehmen.

Der Umstand, dass das Kind vom Elternteil enterbt wurde, soll demgegenüber nicht ausreichen.

Auch reicht es nicht aus, dass zwischen Kind und Elternteil mehr als 40 Jahre (!) kein Kontakt bestand.

Dennoch sollten Sie handeln, wenn Sie feststellen, dass Ihr Verhältnis zum Elternteil ggf. schwer belastet ist.

Wir unterstützen Sie hierbei. Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung, die insbesondere durch Vortragstätigkeiten von Herrn Rechtsanwalt Klein im Bereich des Elternunterhaltes untermauert wird, verfügen wir über das nötige know how.