MPU und Fahrerlaubnis

  • 09. April 2017
  • Thomas Klein

Muss ich immer zur MPU, wenn ich betrunken Auto gefahren bin?

MPU

In der Praxis sind wir als Fachanwälte für Verkehrsrecht häufig mit Trunkenheitsfahrten konfrontiert.

Nachdem die Angelegenheit strafrechtlich für den Mandanten erledigt ist, meldet sich einige Zeit später die Straßenverkehrsbehörde und fordert vom Mandanten, dass dieser an einer MPU (Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung) teilnimmt.

Aber geht dies von Seiten der Straßenverkehrsbehörde so einfach?

Hier hat jetzt eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht Klarheit gebracht.

Dies war auch nöitg.

Denn in der Regel gingen die Straßenverkehrsbehörden davon aus, dass bei jeder Trunkenheitsfahrt zwingend eine MPU anzuordnen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht dies anders und urteilt:

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen.

Worum ging es dort?


Im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zu Az. 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (mit einer BAK von 1,28 Promille) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

Als die Klägerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde - gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in Verbindung mit Buchst. a FeV - die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen.

Im zweiten Verfahren zu Az. 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.


Das BVerwG hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen.

Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt.

Denn  nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertige eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei - wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeige - kein eigenständiger, von der 1,6-Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens.

Im Strafverfahren sei der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) "in der Regel", also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Sind auch Sie betroffen?

Dann wenden Sie sich umgehend an uns. Nach unserer Erfahrung gibt es zur Zeit zahlreiche Anordnungen von Straßenverkehrsbehörden, die vor dem Hintergrund der aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes unrichtig sind,

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