Das Testament

  • 23. April 2017
  • Thomas Klein

Das Beschäftigen mit dem eigenen Tod fällt jedem schwer. Dennoch sollte schon im Vorfeld Klarheit darüber geschaffen werden, was im Fall des  Todes gelten soll. Die wichtigsten Fragen und Antowrten zum Testament..

 

Das Testament

Das Testament ist in der Praxis nach wie vor die am häufigsten anzutreffende Form einer letztwilligen Verfügung. Leider unterlaufen Erblasser hier manchmal Fehler, die dann nach dem Tod Konsequenzen haben können, die der Erblasser so gar nicht wollte.

Was ist zu beachte`n?

 

1. Bedarf das Testament einer Form?

Ihr Testament müssen Sie handschriftlich verfassen. Es muss Ort und Erstellungsdatum enthalten und mit vollem Vor- und Nachnamen unterschrieben sein. Ein per Computer oder dergleichen geschriebenes Testament ist unwirksam Alternativ können Sie Ihr Testament auch bei einem Notar errichten. Sollte Ihr Testament mehere Seiten umfassen, so sollten alle Seiten durchnummeriert und die Seiten am besten fest verbunden sein.

2. Muss ich Ehepartner und Kinder zu Erben machen?

Nein, denn es besteht die sog. Testierfreiheit. Sie können zum Erben machen, wenn Sie wollen. Bedenken müssen Sie nur das Pflichtteilsrecht.Ehepartner und Kinder haben einen gesetzlichen Pflichtteilanspruch, bei Kinderlosen auch die Eltern. Dieser Pflichtteil ist sofort und in bar fällig. Enthält der Nachlass wenig Liquidität, dafür zum Beispiel im Wesentlichen ein Haus, kann das zu Notverkäufen führen. 

Die Höhe des Pflichtteils besteht in der Hälfte dessen, was der Betroffene bekommen hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre.

3. Was geschieht mit Gegenständen, die sich nicht teilen lassen?

Ein großes Problem für viele Erblasser. Immobilien und Grundstücke lassen sich nicht so einfach unter mehreren Erben aufteilen. Aber: In einer sog. Teilungsanordnung können Sie festlegen, wer welchen Sachwert erhält und ob Ausgleichszahlungen fließen sollen. 

4. Kann ich meinen Ehepartner absichern?

Ja. Das geht. Ehepaare setzen sich oft gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein („Berliner Testament“). Hier können steuerliche Freibeträge oftmals sehr sinnvoll genutzt werden.

5. Kann ich Ersatzpersonen einsetzen, wenn von mir gewünschte Erben nicht mehr leben?

Ja, auch dies geht. Ersatzpersonen treten an die Stelle verstorbener Erben oder Vermächtnisnehmer. Ohne Ersatzerben erben dessen gesetzliche Erben. Ist ein Vermächtnisnehmer gestorben, entfällt das Vermächtnis, wenn kein Ersatz bestimmt ist.

6. Kann ich im Testament auch schon noch nicht geborene Kinder berücksichtigen?

Nein. Grundsätzlich kann der Erblasser nur Kinder berücksichtigen, die nach der Testamentserrichtung geboren oder adoptiert werden. Eine Überprüfung der Anordnungen im Testament in gewissen Zeiträumen ist ohnehin nötig und dann sollte eine Änderung erfolgen.

7. Sind Vor- und Nacherbschaften sinnvoll?

Vor- und Nacherben erben zeitlich versetzt. Vorerben dürfen das Erbe mit Einschränkungen nutzen. Nach ihrem Tod geht es an die Nacherben, unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge oder Pflichtteilsberechtigten des Vorerben. Diese Regelung ist vor allem für Patchwork-Familien interessant. 

8. Was soll bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten geschehen?

Eine Konstellation, die häufig vergessen wird. Regeln Sie den Nachlass für den Fall, dass Ihr Ehepartner erneut heiratet. Sonst kommen der neue Ehepartner und seine Kinder zum Zug, und der Anteil Ihrer eigenen Kinder wird geschmälert. 

9. Muss ein Testament hinterlegt werden?

Nein, eine entsprechende Verpflichtung gibt es nicht. Aber aus der Praxis sind genügend Fälle bekannt, in denen das Testament verschwand. Am sichersten ist eine Hinterlegung beim Nachlassgericht. Alternativen sind der Fachanwalt für Familienrecht, ein Notar oder eine Vertrauensperson als aufbewahrende Personen geeignet. Die Erben sollten darüber informiert sein, wo sich das Testament befindet.

10. Soll ich einen Testamentsvollstrecker einsetzen?

Testamentsvollstrecker organisieren die Erbteilung und übernehmen alle notwendigen administrativen Aufgaben. Die Einsetzung empfiehlt sich, wenn Sie als Erblasser Streit nach Ihrem Tod befürchten oder aber noch kleine Kinder vorhanden sind.

 

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