Ehescheidung

  • 24. April 2017
  • Thomas Klein

Wann kann ich mich eigentlich scheiden lassen und was ist zu beachten? Ein Kurzüberblick...

Ehescheidung

Das Familienrecht zählt dank zwei Fachanwaltschaften in unserem Hause nach wie vor zum Kernbereich.

Uns erreichen immer wieder Fragen zur Scheidung. Daher hier ein kurzer Überblick:

1. Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung?


Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist.

Das Gesetz bestimmt hier:

Von einem Scheitern der Ehe ist ohne Weiteres auszugehen, wenn die Eheleute mindestens drei Jahre getrennt gelebt haben. Von einem Scheitern der Ehe ist aber auch dann auszugehen, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beide Ehegatten der Scheidung zustimmen.

Haben die Ehegatten zwar mindestens ein Jahr, aber noch nicht drei Jahre getrennt gelebt und stimmt eine Ehegatte der Scheidung nicht zu, ist die Ehe nur dann als gescheitert anzusehen, wenn nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Davon ist aber regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte ernsthaft versichert, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herstellen zu wollen.

2. Ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich?


Eine Scheidung setzt grundsätzlich voraus, dass die Eheleute mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung für eine Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres ist, dass die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist etwa bei fortdauernder Gewalttätigkeiten in der Ehe der Fall.

3. Kann ein Ehegatte die Scheidung verhindern?


Eine Scheidung setzt nicht die Zustimmung beider Ehegatten zur Scheidung voraus. Wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt, wird eine Ehe auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden, wenn eine Trennungszeit von drei Jahren abgelaufen ist. Bei einer Trennungszeit von weniger als drei Jahren aber mindestens einem Jahr wird die Ehe grundsätzlich dann auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden, wenn der Antragsteller ernsthaft versichert, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herstellen will.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der andere Ehegatte, der die Scheidung nicht will, diese nur in Ausnahmefällen verhindern. Voraussetzung ist, dass die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Ein Beispiel aus der Praxis ist etwa, dass die Scheidung für einen Ehegatten eine Selbstmordgefahr nach sich ziehen würde.

4. Ist eine Scheidung ohne Anwalt möglich?


Nein, eine Scheidung ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich. Für das gerichtliche Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang. Allerdings müssen nicht beide Ehegatten im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein. Es genügt, wenn der Ehegatte, der den Scheidungsantrag einreicht, einen Anwalt beauftragt.

5. Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?


Ab der Einreichung des Scheidungsantrags bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht, an deren Ende der Scheidungsbeschluss verkündet wird, dauert es in der Regel mindestens zwischen drei und sechs Monaten. Das Scheidungsverfahren kann aber auch zwölf Monate oder noch länger dauern. Dies hängt teilweise davon ab, wo das Scheidungsverfahren geführt wird und ob ggf. neben der Scheidung noch andere Fragen zu klären sind.

Die Dauer des Scheidungsverfahren hängt vor allem davon ab, ob das Gericht nur über die Scheidung oder auch über andere Fragen (wie z.B. Zugewinnausgleich, Unterhalt usw.) entscheiden muss. Die Verfahrensdauer wird außerdem u.a. davon beeinflusst, wie schnell die Gerichtskosten vom antragstellenden Ehegatten eingezahlt werden und wie viel Zeit die Ermittlung der Rentenansprüche zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in Anspruch nimmt.

 

6. Welche Folgen hat eine Scheidung?


Eine Scheidung kann im Wesentlichen die folgenden Rechtsfolgen haben:

gegenseitige Aufteilung der Rentenansprüche der Ehegatten (Versorgungsausgleich)
Aufteilung des in der Ehezeit erzielten Vermögenszuwachses unter den Ehegatten (Zugewinnausgleich)
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt eines Ehegatten
Wegfall des Erbrechts der Ehegatten


7. Hat ein Ehegatte nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt?

Das Gesetz kennt insgesamt 7 Unterhaltstatbestände nach der Scheidung.

Im wesentlichen gilt hier:


Nach der Scheidung hat der Ehegatte, der keine oder geringere eigene Einkünfte hat als der andere, prinzipiell einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen den anderen.

Dieser Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist allerdings in der Regel zeitlich begrenzt. Ob und wie stark der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt wird, hängt vor allem davon ab, wie lange die Ehe gedauert hat und ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Rollenverteilung in der Ehe Nachteile im Hinblick auf eine eigene Erwerbstätigkeit erlitten hat. Bei langer Ehedauer und Vorliegen ehebedingter Nachteile kommt auch ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch in Betracht.

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht dann nicht, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte eine angemessene eigene Erwerbstätigkeit ausüben könnte, mit der er seinen Unterhaltsbedarf selbst verdienen würde.

 

8. Wann kann der Name geändert werden?


Wenn ein Ehegatte den Namen des anderen angenommen hatte, kann er nach der Scheidung wieder seinen früheren Namen annehmen. Die Namensänderung ist möglich, sobald die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Die Scheidung wird einen Monat nach Zustellung des gerichtlichen Scheidungsbeschlusses an die Ehegatten rechtskräftig, wenn keiner der Ehegatten Beschwerde eingelegt hat. Die Scheidung wird bereits früher und zwar unmittelbar nach der Verkündung des Scheidungsbeschlusses durch das Gericht rechtskräftig, wenn beide Ehegatten im Scheidungstermin vertreten durch ihre Anwälte einen Rechtsmittelverzicht erklären.

9. Wird das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt und wie?


Soweit sich die Ehegatten nicht einvernehmlich über die Aufteilung ihrer Vermögenswerte einigen, gelten für die Vermögensaufteilung im Zusammenhang mit der Scheidung die folgenden Grundsätze:

Jeder bekommt die Sachen, Wertgegenstände und sonstige vermögenswerte Positionen (z.B. Bankguthaben, Aktien) für sich allein, die ihm allein gehören. Gehört ein Vermögensgegenstand beiden Ehegatten gemeinsam, ist dieser zwischen ihnen aufzuteilen. Dies geschieht notfalls durch einen Verkauf oder eine Versteigerung und die Aufteilung des Verkaufs- bzw. Versteigerungserlöses.

Wenn ein Ehegatte während der Ehezeit eine größere Mehrung seines eigenen Vermögens erzielt hat als der andere, kann der Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszuwachs außerdem die Zahlung der Hälfte der Differenz zwischen dem Vermögenszuwachs des anderen und des eigenen Vermögenszuwachses als Ausgleich verlangen . Dies nennt man dann den Zugewinnausgleich.

Darüber hinaus werden bei der Scheidung die während des Bestehens der Ehe erworbenen Rentenansprüche der Ehegatten untereinander aufgeteilt. Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche des anderen übertragen (Versorgungsausgleich).

10. Was kostet eine Ehescheidung?

Sollten Sie nicht berechtigt sein, sog. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, so richten sich die Gerichts- und Anwaltskosten nach dem 3 fachen Nettoeinkommen der Ehegatten. Nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) werden dann die Anwaltsgebühren berechnet.