Elternunterhalt und das Vermögen?

  • 28. April 2017
  • Thomas Klein

Anlässlich unserer Vortragsreihe zum Elternunterhalt tauchte vermehrt die Frage auf, wieviel Vermögen denn geschützt ist. Hier eine Darstellung der aktuellen Rechtslage...

Elternunterhalt und Vermögen

Seitdem der BGH im Jahre 2015 die Auffassung vertreten hat, dass das unterhaltspflichtige verheiratete Kind, das nie berufstätig war, kein Altersvorsorgeschonvermögen bilden darf, geht die Besorgnis um.

Im Ergebnis zu Unrecht, da Ihnen von uns  angesichts unserer fachlich versierten Beratung Gestaltungsmöglichkeiten empfohlen werden, die dieses Problem minimieren.

Aber:

Worum geht es da eigentlich?

Grundsätzlich gilt, dass das unterhaltspflichtige Kind aus seinem monatlichen Einkommen unter gewissen Bedingungen Elternunterhalt zahlen muss.

Ist dies nicht möglich, ist aber Vermögen vorhanden, so versucht man naturgemäß, auf dieses Vermögen zuzugreifen.

Geht dies und bestehen hier -auch der Höhe nach- Grenzen?

Der BGH hat hierzu schon vor mehr als 15 Jahren Grundsätze herausgearbeitet.

Grundsatz 1:

Das Vermögen des mit dem unterhaltspflichtigen Kind verheirateten Partner (Schwiegerkind) ist vollständig geschützt.

Grundsatz 2:

Das selbstgenutzte Familienwohnheim ist als Vermögen auch bei unterhaltspflichtigen Kind geschützt.

Grundsatz 3:

Weitergehendes Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes ist ebenfalls geschützt.

In der Praxis stellt sich stets die Frage, ob dieses weitergehende Vermögen der Höhe nach unbgrenzt geschützt ist oder nicht.

Manche Gerichte arbeiten hier mit pauschalen Werten und nehmen an, dass Vermögen in einer Größenordnung zwischen 75000 und 125000 Euro geschützt ist.

Der BGH rechnet anders:

Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann das unterhaltspflichtige Kind, welches erwerbstätig ist, mindestens 5 % seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge ansparen.

Beispiel:

Verdient das unterhaltspflichtige Kind im Monat 4000 Euro brutto, so können monatlich 5 %, also 200 Euro für eine zusätzliche Altersvorsorge angelegt werden. Dieses Geld ist vor dem Zugriff des Elternteils, Pflegeheims oder Sozialamtes geschützt.

Sehr häufig werden Kinder aber erst auf Elternunterhalt in Anspruch genommen, wenn sie sich selber schon in der Mitte Ihres Lebens befinden und demgemäß schon eine geraume Zeit gearbeitet haben.

In diesen Fällen berechnet der BGH das Altersvorsorgeschonvermögen, das nicht angetastet werden darf, wie folgt:

1. Abzustellen ist zunächst auf das Alter des Kindes in dem Zeitpunkt, in dem es auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen wird.

2. Dann ist zu prüfen, ob und wie lange das Kind schon erwerbstätig war.

3. Im nächsten Schritt ist zu ermitteln, welches monatliche Bruttoeinkommen das Kind im Zeitpunkt der Inanspruchnahme hat.

4. Im 4. Schrift wird hiervon die monatliche zusätzliche Rücklagemöglichkeit von 5 % berechnet (s.o.)

5. Sodann wird dieser moantliche Betrag auf die Lebensarbeitszeit hochgerechnet.

6. Abschließend wird dieser Betrag dann mit einem sog. Aufzinsungsfaktor von 4 % erhöht.

Hört sich kompliziert an, aber ein Beispiel mag helfen:

 

M ist unterhaltspflichtig. Er verdient monatlich 4000 Euro brutto. Heute, 2017, ist er 50 Jahre alt. Er arbeitet seit seinem 20 Lebensjahr.

Lösung:

Zur Ermittlung des unantastbaren Vermögens kann ermittelt werden, dass M 30 Jahre, also 360 Monate gearbeitet hat. Bezogen auf sein Einkommen von 4000 Euro brutto, beträgt nach der o.g. 5 % Regelung der monatliche Betrag 200 Euro.

Dieser Betrag ist dann mit 4 % zu verzinzen, wobei es hier diverse Tabelle mit Aufzinungsfaktoren gibt.

Diese ergeben bei dem erwerbstätigen M, der 30 Jahre gearbeitet hat, einen Faktor von 56,0949.

Dies bedeutet dann: 200 Euro x 12 x 56,0949 = 134627,76 Euro.

Dies ist dann das geschützte Schonvermögen.

Alles was darüber hinausgeht, ist dann aus dem Vermögen für den Elternunterhalt zu verwerten.

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