Kindesunterhalt und Nebentätigkeit?

  • 07. Mai 2017
  • Thomas Klein

Muss der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle immer gezahlt werden, ggf. notfalls unter Aufnahme einer Nebentätigkeit?

Kindesunterhalt und Nebentätigkeit

Ein Klassiker in unserer täglichen Praxis.

Der Unterhalt für ein minderjähriges Kind wird nicht gezahlt, entweder weil der Unterhaltspflichtige dies nicht will oder aber er behauptet, es nicht zu können, weil er nicht genug verdient oder aber seine Schulden so hoch sind, dass er dies nicht zahlen kann.

Im Grundsatz gilt:

Der jeweilige Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, also der nach der 1. Einkommensstufe, ist zu zahlen.

Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen der Unterhaltspflichtige nicht so viel verdient, um unter Wahrung seines Selbstbehaltes von 1080 Euro monatlich Unterhalt zahlen zu können.

Was ist dann? Muss ggf. eine zweite Arbeitstätigkeit ausgeübt werden?

Die Rechtsprechung ist im Familienrecht mit der Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit sehr schnell bei der Hand, teilweise allerdings sehr undifferenziert und ohne großartig nachzudenken.

Aus diesem Grund hat sich schon frühzeitig das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet und hier Maßstäbe gesetzt.

Das Gericht fordert bei Zurechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit eine Prüfung von folgendem:


1.
Beachtung des Arbeitszeitgesetzes,
2.
Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation,
3.
Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Nebentätigkeit,
4.
Beachtung gesundheitlicher Beeinträchtigung,
5.
Berücksichtigung der Arbeits- und Lebenssituation.

Insbesondere legt das Bundesverfassungsgericht darauf wert, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften beachtet werden.

Diese sind:

Schutzvorschriften für Arbeitnehmer 


§ 3: Die Arbeitszeit darf grdsl. acht Stunden nicht überschreiten.
 
§ 5: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden erfolgen.
 
§ 6: Die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden gilt auch für Nacht- und Schichtarbeit.

Allerdings läßt auch das Bundesverfassungsgericht zu, dass Arbeiten an Wochenenden ausgeübt werden und sieht hierin keinen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Hinter diesem steht natürlich letztlich der Gedanke, dass der Unterhaltspflichtige alles tun muss, um den Mindestunterhalt sicherzustellen, bevor die Allgemeinheit über soziale Unterstützungsleistungen verpflichtet wird, dies zu tun.

In der derzeitigen Praxis hat sich so insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BGH herausgebildet, dass eine Nebentätigkeit von 4 - 6 Stunden an den Wochenenden durchaus zumutbar ist, wobei die Rechtsprechung als Stundenlohn den zur Zeit geltenden Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde ansetzt.

So gelangen dann die Gerichte überwiegend zu einer Unterhaltpflicht, da eine Arbeit an den Wochenenden stets dazu führt, dass genügend Geld da ist, um den Mindestunterhalt der Kinder zu sichern.

Sind Sie auch betroffen? Dann wenden Sie sich an uns. Wir beraten und vertreten Sie.