Schäden in der Waschanlage

  • 10. August 2017
  • Thomas Klein

Trotz moderner Technik sind Schäden an Pkw nach dem Besuch in der Waschanlage nicht selten. Wie sieht es dann mit der Haftung aus? Eine aktuelle Entscheidung zeigt den Weg....

Schäden in der Waschanlage

Das Landgericht München hatte sich mit einem alltäglichen "Waschanlagenfall" zu beschäftigen.

Was war passiert?

Ein Audi Q 5 wird in einer Waschanlage beschädigt. Vom Betreiber will die Fahrzeughalterin den Schaden in Höhe von gut 1.000 Euro ersetzt bekommen.
Der Betreiber der Waschanlage weigerte sich zu zahlen. Er habe keine Pflichtverletzung begangen und alles Notwendige getan, was von einem Waschanlagenbetreiber erwartet werden könne, um Schäden an Fahrzeugen zu verhindern.

Das Gericht befragte einen Sachverständigen.
 
Der zugezogene Sachverständige hatte attestiert, dass die Waschanlage zum Zeitpunkt des Schadens keine technischen Mängel aufwies. Der Audi sei beschädigt worden, weil am Klägerfahrzeug serienmäßig eine Stelle existiere, die einen ungestörten Borstenverlauf während der Reinigung des Autos nicht garantiere.


Das LG München konnte bei dem Waschanlagenbetreiber keine Fahrlässigkeit erkennen, auch nicht wegen eines unterbliebenen Hinweises auf ein mögliches Schadensrisiko für Benutzer der Waschanlage. Der Betreiber habe nicht gewusst und habe es auch nicht wissen müssen, dass sich die Borsten der Waschanlage beim Fahrzeug des Klägers verhaken könnten.

Ein Waschanlagenbetreiber habe nicht die Pflicht, über jede auch nur theoretisch denkbare Gefährdung aus der Wechselwirkung von Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufzuklären.


Dies gelte insbesondere dann, wenn dieses schädigende Zusammenwirken so atypisch sei, dass eine Aufklärung darüber auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und nach Treu und Glauben auch von einem sorgfältigen Waschanlagenbetreiber nicht erwartet werden kann.

Zudem stellte das Gericht klar:

Die Anforderungen an einen Waschanlagenbetreiber dürfen nicht überspannt werden. Damit gab das Gericht der Auffassung des Beklagten Recht, dass es für ihn nicht zumutbar sei, von jedem Fahrzeugtyp in jeder Ausstattung zu wissen, welche Bauteile den Einwirkungen einer Waschanlage möglicherweise nicht standhalten.

Auch ein Waschanlagenbetreiber müsse sich darauf verlassen können, dass eine technisch mangelfreie Waschanlage grundsätzlich keine Schäden an den Fahrzeugen verursache.


Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sah das Gericht beim Betreiber der Waschanlage ebenfalls nicht. Der Verkehrssicherungspflicht habe der Betreiber der Waschanlage dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche.

Allerdings gibt es hierzu sehr unterschiedliche Rechtsprechung, die sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Auf Grund der ihm obliegenden Pflichten ist der Betreiber einer Autowaschanlage grundsätzlich gehalten, im Rahmen der berechtigten Sicherheitserwartungen der Waschanlagenbenutzer und des ihm wirtschaftlich Zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden Dritter durch die vom Betrieb der Waschstraße ausgehenden Gefahren abzuwenden.

Wie der BGH grundlegend ausgeführt hat, trifft den Betreiber einer Autowaschanlage indes keine Garantiehaftung, so dass er für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, haftet.

Für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht genügt nach teilweise vertretener Auffassung , dass die von dem Betreiber unterhaltene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, da der Inhalt von Verkehrssicherungspflichten für Gewerbetreibende durch technische Regelwerke wie DIN-Vorschriften konkretisiert wird. Der Nachweis wird durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu erbringen sein.

Eine Pflicht zur umfassenden Prüfung aller Teile der Waschanlage vor der täglichen Inbetriebnahme besteht nach Ansicht dieser Gerichte nicht, da eine solche Verpflichtung im Ergebnis zu einer Gefährdungshaftung führen und dem Sinn und Zweck einer automatisierten, rationalisierten, schnellen und kostengünstigen Fahrzeugwäsche zuwiderlaufen würde.

Nach Meinung anderer Gerichte  ist die Feststellung, dass die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht allein nicht ausreichend. Vielmehr muss der Betreiber die maschinell, automatisch und daher nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Kundenfahrzeuge zu vermeiden. Maßgeblich sind insoweit die Vorgaben und Empfehlungen des Herstellers zur Wartung und Kontrolle der Autowaschanlage.

Um dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung begegnen zu können und um nicht in Beweisnot zu geraten, empfiehlt es sich, eine Waschanlage entsprechend der Herstellervorgaben durch ein Fachunternehmen warten zu lassen sowie vom Hersteller empfohlene tägliche Kontrollen der Anlage vor Betriebsbeginn vorzunehmen und diese auch zu protokollieren.

Welche Bauteile der Anlage der Kontrolle unterliegen, lässt sich wie folgt darstellen:

Betroffen von Schäden in automatischen Waschanlagen sind häufig Fahrzeugsonderausstattungen.

In Bezug auf diese Fahrzeugteile trifft den Anlagenbetreiber grundsätzlich keine besondere Pflicht zur Verkehrssicherung, da er nicht verpflichtet ist, die Anlage auf sämtliche – gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte – Fahrzeugsondergestaltungen einzurichten.

Aber wer muss eigentlich bei Schäden in der Waschanlage was beweisen?

Grundsätzlich trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Anlagenbetreiber objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden kausal verursacht hat.

Der Anlagenbetreiber haftet daher für Schäden an einem Kundenfahrzeug nur dann, wenn diese durch eine fehlerhafte Funktion der Waschanlage verursacht werden und ihn hinsichtlich dieser Fehlfunktion ein Verschulden trifft, wobei der Kunde die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.

In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers geschlossen werden kann, wenn der Kunde darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers herrühren kann, wobei die Voraussetzungen für die Annahme dieser Beweiserleichterung für den geschädigten PKW Eigentümer von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden.

Insgesamt ein sehr komplexes, von unterschiedlicher Rechtsprechung durchzogenes Rechtsgebiet.

Aber:

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