Den Traum vom gemeinsamen Kind

  • 23. Februar 2017
  • Thomas Klein

Am Traum vom gemeinsamen Kind hielt sie auch nach dem Tod ihres Mannes fest: Eine 35 Jahre alte Witwe hat vor dem Oberlandesgericht München auf Herausgabe des Spermas ihres gestorbenen Ehemannes geklagt - und den Rechtsstreit verloren. Die Frau darf sich nicht mit dem Sperma befruchten lassen, entschied das Gericht am 22.02.2017. Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Traunstein und wies die Berufung zurück. Die Revision wurde allerdings zugelassen. Der Klägerin bleibt nun noch der Gang zum Bundesgerichtshof (Az.: 3 U 4080/16).

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Frau verweist auf ihr Interesse an Fortpflanzung

Das Urteil gibt auch ihre Begründung wieder: "Das Interesse der Klägerin auf Fortpflanzung, insbesondere daran, die Gene ihres verstorbenen Mannes und ihre eigenen im und am Kind zu sehen und zu erleben, überwiege die Aspekte, dass das Kind ohne Vater aufwachse und es möglicherweise für das Kind ein Problem darstelle, wenn es erfahre, wie es gezeugt wurde."

OLG bestätigt Ansicht der Klinik

Das OLG bestätigt im Wesentlichen die Ansicht der Klinik. Das "Embryonenschutzgesetz verbietet die Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tod (post-mortem-Befruchtung)", erklärte es am 22.02.2017. Die Klinik könnte sich der Beihilfe zum Verstoß gegen das Gesetz schuldig machen, wenn sie das Sperma, wie von der Witwe gewünscht, herausgebe. "Von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Norm des (...) Embryonenschutzgesetz ist der Senat nicht überzeugt." Außerdem verletze eine Herausgabe das Persönlichkeitsrecht des Ehemannes und den Schutz des Samenspenders.

Gericht hält Regelung in Embryonenschutzgesetz für rechtens

In der Verhandlung hatte das Gericht die Entscheidung bereits angedeutet: "Wir haben lange überlegt", sagte der Vorsitzende Richter. "Das ist keine einfach zu klärende Frage." Aber: "Nicht alles, was technisch machbar ist, muss auch rechtlich zulässig sein." Das Gericht kam schon in der Verhandlung zu dem Schluss, dass das Embryonenschutzgesetz in dieser konkreten Fragestellung nicht verfassungswidrig sei. "Es mögen gewisse Zweifel verbleiben, aber sie reichen nicht dafür aus, dass wir das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegen."