Kryptowährungen. Das sollte man wissen.

  • 19. März 2018
  • Thomas Klein

Kryptowährungen sind in. Darauf sollten Sie allerdings achten. Ein kleiner Überblick...

Kryptowährungen

Was ist das eigentlich?

Unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto wurde 2008 erstmals von einem unbekannten Erfinder ein Dokument mit dem Titel „Bitcoin“ vorgestellt. Darin wird die Funktionsweise eines Peer-to-Peer Netzwerks für den digitalen Zahlungsverkehr beschrieben. Es gilt als die Geburtsstunde der prominentesten Variante von Kryptowährungen: Bitcoin.

Kryptowährungen sind virtuelle Währungen, die durch Verschlüsselungstechnologien gesichert sind und anders als beim traditionellen Bankverkehr keine zentrale Abwicklungsstelle benötigen. Das anonymisierte Peer-to-Peer-Zahlungssystem kommt also ohne Institutionen wie Banken oder Aufsichtsbehörden aus, sodass die Übertragung direkt von Person zu Person erfolgt.

Es gibt keine übergeordneten Instanzen als Kontrollinstitution.

Die vollständige Kontrolle liegt bei den Anwendern. Kryptowährungen werden nicht durch Notenbanken, sondern durch den Nutzer (=„Miner“)  selbst generiert. Der jeweilige Kurs bestimmt sich über Angebot und Nachfrage. In der sog. Blockchain werden in einer Datenstruktur sämtliche Transaktionen archiviert. 

 

Welche wirtschaftlichen und rechtlichen Gefahren lauern und wie kann man sie in den Griff bekommen?


Ganz allgemein muss man sich  die Frage stellen, wer die Einrichtung der Kryptokonten übernimmt. Denn anders als beim klassischen Konto gibt es keinen Vertrag mit einer fremden Bank, die Aufklärungs- und Beratungspflichten unterliegt und bei Pflichtverletzungen haftet: Jeder ist seine eigene Bank.

Die Blockchaintechnologie erlaubt Bezahlungen mit virtueller Währung.
Ziel der Blockchaintechnologie, auf deren Basis Bezahlungen per virtueller Währung erfolgen, ist gerade das Ausschalten kostenträchtiger Mittler von Transaktionen. Das bedeutet aber auch ein besonderes Maß an Selbstverantwortung für den Inhaber von Kryptowährungskonten, sogenannter Public Keys.

Denn: Keiner haftet, wenn etwas schiefgeht.


Wer kreiert und verwaltet nun den eigenen Public Key?

Richtet man diesen in Eigenregie ein oder bemüht man einen IT-Dienstleister? Wer kennt den für Überweisungen erforderlichen Schlüssel zum Konto, den sogenannten Private Key? Und wie wird dieses Passwort verwahrt, ohne welches alles Guthaben wertlos ist?

Welche Währungen soll akzeptiert werden?


Darüber hinaus ist zu klären, welche Währungen als Gegenleistung akzeptiert werden. Denn neben den mittlerweile prominenten Währungen Bitcoin, Ether oder Ripple drängen wöchentlich neue Wettbewerber auf den Markt. Welche davon mittel- und langfristig überleben, lässt sich indes kaum abschätzen.

Ist man -wie üblich-  auf Barmittel angewiesen, birgt die Bezahlung in Kryptos noch ein weiteres Risiko: Sind Verbindlichkeiten in staatlicher Währung zu bedienen, müssen Kryptocoins ggf. in staatlich anerkannte Zahlungsmittel umgetauscht werden, der Zeitpunkt des Währungsexits ist plötzlich fremdbestimmt. Und dieser zieht Verluste nach sich, wenn die virtuelle Währung gerade einen Kurssturz hinter sich hat.


Gibt es Rechtliche Fallstricke des Akzeptierens von Kryptowährungen?


Ab durchschnittlich 25 Monatsgeschäften mit Kryptowährungen droht ferner eine Einstufung als Finanzdienstleistungsinstitut durch die BaFin, weil dann Tausch- und Wechselgeschäfte gewerbsmäßig durchgeführt werden (§ 1 Abs.1 a S.2 Nr. 4 KWG).

Man  benötigt eine gesonderte Erlaubnis, die jedoch bei Nachweis der Zuverlässigkeit der Geschäftsführer und einigen anderen Voraussetzungen erteilt wird.

Gibt es Vollstreckungsprobleme bei Zahlungsausfällen in Kryptowährung?


Für in Vorleistung gehende Unternehmer stellt sich zudem die Frage, wie sie beim Ausbleiben einer Zahlung an das virtuelle Geld kommen.

Im klassischen Fall verklagt man seinen Vertragspartner nötigenfalls auf Zahlung und treibt die geschuldete Summe nach rechtskräftigem Urteil im Vollstreckungsweg ein. Entweder pfändet der Gerichtsvollzieher hierzu Sachen des Schuldners oder der Gläubiger lässt sich die geschuldete Summe per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss übertragen. Dabei hilft die Bank des Schuldners.

Ein großes  Problem bei Zahlungsausfällen mit Kryptowährungen liegt genau hierin: Es gibt keine Bank, die bei der Vollstreckung kooperiert.

Denn:


Die Bank ist bei Kryptowährungen der Schuldner selbst.

Der Gerichtsvollzieher darf gerade nicht die Herausgabe des Passworts für das Kryptokonto des Schuldners erzwingen.


Das bedeutet in der Praxis: Will der Schuldner den Betrag nicht überweisen, geht er in Ersatzhaft. Ein sehr umständliches Verfahren.


Das kann bei extremen Wertsteigerungen von Kryptowährungen wirtschaftlich sinnvoll sein. 
Der Gläubiger bleibt auf seiner Forderung sitzen. Die Lösung für dieses Dilemma:

Bei Vertragsschluss wird vereinbart, dass der Schuldner in virtuellem Guthaben zahlen kann, aber nicht muss und der Gläubiger bei ausbleibender Zahlung ein Wahlrecht hat, in welcher Währung seine Forderung zu begleichen ist.
 

 Gibt es Passwortgefahren bei Kryptowährungen?


Falls jemand unberechtigt an das Passwort für das Unternehmenskonto gelangt und eine Überweisung auf das eigene Kryptokonto tätigt, ist zumeist jede Hoffnung vergebens: Wer hinter dem Konto steckt, steht weder in öffentlichen Registern, noch gibt es eine Bank, die eine entsprechende Auskunft geben könnte.

Was ist bei Problemen  beim Einklagen abgezweigter Hacker-Überweisungen?


Bei Cyperangriffen auf Kryptokonten ist noch ungeklärt, welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet, wenn Hacker und Gebeutelter ihren Wohnsitz nicht im gleichen Land haben. In der Praxis wird diese Frage allerdings kaum relevant sein.

Denn wie verklagt man jemanden, dessen Identität man nicht kennt?
Und selbst wenn eine erfolgreiche Klage vor einem deutschen Gericht gelingt, stellt sich das eben erwähnte Vollstreckungsproblem.
Klagt man allerdings nicht auf Auskehr des erhackten Coinwerts, sondern auf Schadensersatz, kann der Schuldner auch zur Zahlung einer Summe in Euro verurteilt werden. 


Gbit es einen Währungs-Widerrufsjoker bei in Krypto-B2C-Geschäften?


Man  sieht  sich bei diesen Geschäften zuweilen Währungsspekulationen dem sogenannten Widerrufsjoker ausgesetzt:

Wer als Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft mit Bitcoins zahlt, kann den Vertrag theoretisch bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Leistung noch widerrufen (§ 356 a Abs.4 BGB).


Und für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (§ 357 Abs. 3 BGB).


Der Verbraucher kann so auf eine zwischenzeitliche Wertsteigerung der virtuellen Währung spekulieren   und ggf. von einer bestehenden Wertdifferenz durch Widerruf profitieren. 

Der Unternehmer verliert in diesem Fall Geld und bleibt erst Mal auf der Ware sitzen. Allerdings gilt dies nur, falls der Unternehmer weder ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, noch mit dem Verbraucher vereinbart, bei Widerruf ein anderes Zahlungsmittel zu verwenden.


Was ist bei Währungsschwankungen ?


Erschwerend zu den genannten Problemen kommt hinzu, dass Kryptoguthaben akzeptierende Unternehmer vor Währungsschwankungen im Gegensatz zum Normalfall nicht gefeit sind.

Zwar kennt das deutsche Privatrecht die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).


Danach kann eine nachvertragliche Änderung gewichtiger Umstände das Vertragsgleichgewicht derart stören, dass ein Rücktritt erklärt oder eine Vertragsanpassung verlangt werden kann, falls ein Festhalten am Vertrag einer Partei nicht mehr zumutbar ist.


Ein klassischer Anwendungsfall hierfür ist die Entwertung einer Währung durch gesteigerte Inflation. Für Kryptogeschäfte wird dies allerdings kaum gelten. Denn hier begibt sich eine Partei ganz bewusst der Gefahr extremer Preisschwankungen einer nicht zentralbankregulierten Währung, ein Festhalten am Vertrag wird daher in der Regel zumutbar sein. Eine Wertsicherungsklausel im Vertrag kann jedoch gegebenenfalls Abhilfe schaffen.

Und was ist mit der Steuer?
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Kryptowährungen als Rechnungseinheiten gem. § 1 Abs. 11 S. 1 KWG eingestuft.

Damit sind sie kein gesetzliches Zahlungsmittel und werden daher aus steuerlicher Sicht als privates Geld eingeordnet. Diese Einstufung hat zur Folge, dass der Handel mit digitalen Währungen ein privates Veräußerungsgeschäft bzw. Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Erzielt man daher durch den Handel mit beispielsweise Bitcoin oder Ripple einen sogenannten Veräußerungsgewinn, ist dieser gegebenenfalls steuerpflichtig. Ausschlaggebend hierfür ist das Datum des Erwerbs der Kryptowährung. 


Liegt der Anschaffungszeitpunkt der jeweiligen Kryptowährung länger als ein Jahr zurück, sind die Veräußerungsgewinne daraus steuerfrei. Hierzu gibt es jedoch noch eine Ausnahmeregelung. Falls mit der Digitalwährung jedoch Zinserträge erzielt werden, ist für diese Erträge Abgeltungssteuer zu entrichten. Gleichzeitig verlängert sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre, da das Wirtschaftsgut dann als Einkunftsquelle diente.

 
Die Steuerpflicht wird ausgelöst, sobald die Veräußerung mit Gewinn innerhalb eines Jahres nach dem Anschaffungsdatum erfolgt. Die steuerrechtliche Gesetzesgrundlage bildet der § 23 EStG.

Die Versteuerung des Gewinns erfolgt mit dem persönlichen Steuersatz, falls die Freigrenze von 600 Euro überschritten wird. Gewinne von weniger als 600 Euro bleiben demnach steuerfrei, während Gewinne über dieser Grenze vollständig versteuert werden müssen. Wird also die Freigrenze auch nur geringfügig überschritten, muss der gesamte Spekulationsgewinn versteuert werden.


Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Anschaffungspreis der jeweiligen Kryptowährung. Aus Vereinfachungsgründen wird hierbei die sog. FIFO-Methode angewandt.

Dies bedeutet, dass die zuerst gekauften Anteile der Kryptowährung mit den zuerst veräußerten Anteilen der Kryptowährung verrechnet werden. Die Dokumentations- und Nachweispflicht liegt hierbei beim Steuerpflichtigen. Es empfiehlt sich daher eine detaillierte Dokumentation sämtlicher Transaktionen. Der so ermittelte steuerliche Gewinn ist dann in der Anlage „SO“ der Einkommensteuererklärung (= Sonstige Einkünfte) zu erfassen.

Hier werden alle privaten Veräußerungsgeschäfte, d.h. z. B. auch Immobiliengeschäfte aufgeführt. Verluste können entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder mittels Verlustvortrag verrechnet werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Immobiliengeschäfte) möglich ist.