Kindesunterhalt...und Sonderbedarf

  • 13. März 2017
  • Thomas Klein

Zum  1.1.2017  hat sich der Kindesunterhalt erneut erhöht....aber deckt der Betrag auch alles ab?

Kindesunterhalt

Sehr häufig werden wir mit der Frage konfrontiert, ob der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegte monatliche Kindesunterhalt auch alle Kosten abdeckt, die für ein Kind monatlich entstehen.

Häufig ist es so, dass das Kind eine Brille braucht oder auf Klassenfahrt möchte oder ggf. eine kieferorthopädische Behandlung notwendig ist.

Und dann?

Grundsätzlich gilt:

Der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegte Unterhaltsbetrag, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss, deckt nur den normalen Bedarf des Kindes ab, d.h. Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung.

Entstehen notwendige Zusatzausgaben, so sind diese vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich zu zahlen, und zwar entweder als sog. Mehrbedarf oder als sog. Sonderbedarf.

Der Sonderbedarf ist deshalb zu zahlen, weil man aus dem laufenden monatlichen Unterhalt keine Rücklagen bilden kann, um diese Beträge aufzufangen.

Sollten Sie betroffen sein, so wenden Sie sich an uns. Wir machen für Sie sowohl Mehrbedarf als auch Sonderbedarf geltend.

Aber was zählt zum Sonderbedarf ?

Eine Reihe von Gerichten haben sich hier schon mit verschiedenen Zusatzkosten beschäftigt. Exemplarisch können folgende Positionen genannt werden:

-Brillenkosten (OLG Hamm Urteil vom 12.1.1993)

-Babyerstausstattung (OLG Oldenburg Urteil vom 27.4.1999)

-kieferorthopädische Behandlung (OLG Karlsruhe Urteil vom 18.7.1992)

-Klassenfahrt (OLG Dresden Urteil vom 2.6.1999)

-Kommunion/Konfirmation (OLG Düsseldorf Urteil vom 27.3.1990)

-Mietkaution (OLG München Urteil vom 19.2.1999)

-Nachhilfeunterricht (OLG Köln Urteil vom 29.10.1998)

-Prozeßkosten (OLG Koblenz Urteil vom 8.1.1999)

-Schüleraustausch ( OLG Celle Urteil vom 8.4.1999)

-Umzugskosten (OLG Karlsruhe Urteil vom 6.6.1997)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wir prüfen gerne Ihren Einzelfall.