Urlaub während Sonderurlaub?

  • 23. März 2019
  • Thomas Klein

Neues vom Bundesarbeitsgericht zum Thema Urlaub..

Urlaub während Sonderurlaub?

Das Bundesarbeitsgericht ändert seine Rechtsprechung !

 

Worum ging es?

Der klagende Arbeitnehmer hatte Sonderurlaub erhalten, seinen normalen Urlaub jedoch noch nicht genommen und wollte diesen -noch immerhin 20 Tage- nunmehr haben.

Die Vorinstanzen hatten der Klage im wesentlichen stattgegeben.

Anders jetzt das BAG:

In der Revision vor dem BAG ging es nun noch um die 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2014.

Diese seien nach Auffassung des Arbeitgebers gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD in Verbindung mit § 7 Abs. 3 BUrlG bereits Ende Dezember 2014, spätestens jedoch Ende März 2015 und allerspätestens Ende Mai 2015 untergegangen. Im Ergebnis hat das BAG nun dem Arbeitgeber zugestimmt. Die Mitarbeiterin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.

In der Begründung nahmen die Erfurter Richter jedoch zunächst Bezug auf die Umrechnung in § 3 Abs. 1 BUrlG. Danach beläuft sich laut Gesetz der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Neue Rechtsprechung: Unbezahlter Sonderurlaub bei Urlaubsdauer berücksichtigen


Diese Umrechnung hat das BAG in Fällen des Sonderurlaubs bislang gerade nicht vorgenommen, wie der Blick auf das anfänglich zitierte Urteil vom 6. Mai 2014 (Az. 9 AZR 678/12) zeigt. Eben diese Rechtsprechung wollte der Senat nun jedoch nicht mehr aufrechterhalten.

Nun sagt das BAG:

Es müsse bei der Berechnung der Urlaubsdauer berücksichtigt werden, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befinde und daher die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch vereinbarten Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führe dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe.

Das BAG gibt damit seine Rechtsprechung ausdrücklich auf.

BAG Urteil vom 19.3.2019, Az. 9 AZR 315/17