Urlaub und ....

  • 18. April 2019
  • Thomas Klein

Bald ist es wieder soweit. Diverse Feier- und Brückentage stehen an. Kann der Arbeitnehmer diese einfach so nutzen?

 

Urlaub und....

Das Gesetzt sagt zum Urlaub:

Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Bundesurlaubsgesetz soll Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass der Arbeitnehmer wenigstens einmal jährlich eine längere Erholungsphase bekommt, um seine Arbeitskraft zu erhalten oder wiederherzustellen.

Davon abgesehen, darf man die Urlaubstage frei auf das Kalenderjahr verteilen. Prinzipiell sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Dies bedeutet aber:

Kein Arbeitnehmer hat also einen Anspruch darauf, seinen Urlaub genau an dem gewünschten Brückentag zu nehmen und gewährt zu bekommen. Wann und ob der Urlaub gewährt wird, hängt in erster Linie von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen anderer Arbeitnehmer ab. . Damit Urlaubswünsche vom Arbeitgeber berücksichtigt werden können, ist es ratsam, dass Arbeitnehmer den entsprechenden Urlaubsantrag möglichst frühzeitig und vorausschauend stellen. Sinnvollerweise sollte der Urlaub erst nach einer Urlaubserteilung verbindlich gebucht werden, um Probleme zu vermeiden.

 

Aber was ist mit einmal erteiltem Urlaub. Ist dieser sicher?

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung, steht dem Arbeitgeber, wenn der Urlaub bereits erteilt wurde, kein pauschales Widerrufsrecht zu - hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG kann aus der allgemeinen Treuepflicht (§ 242 BGB) keine Verpflichtung des Arbeitnehmers abgeleitet werden, zum den Urlaub zu verschieben, zu unterbrechen oder gar abzubrechen. 

Lediglich vor Urlaubserteilung hat der Arbeitgeber somit das Recht, den vom Mitarbeiter beantragten Urlaub abzulehnen. Sobald der Urlaub einmal gewährt und festgelegt wurde, ist der Arbeitgeber grundsätzlich an seine Urlaubsgewährung gebunden.