Naturereignisse und die Steuer...

  • 08. August 2019
  • Thomas Klein

Die extremen Wetterereignisse häufen sich. Sehr oft werden Häuser und deren Einrichtungen zerstört. Kann man hier steuermindernd etwas geltend machen?

Naturereignisse und die Steuer

Die Naturereignisse auch in Deutschland werden immer gewaltiger. Eine Absicherung durch eine Versicherung ist hier erstes Gebot.

Tritt dann ein Versicherungsfall ein und man hat eine Versicherung, dann gilt:

Deckt eine Versicherung die Schäden vollständig ab, ist der VN wirtschaftlich nicht belastet. Er kann steuerlich nichts geltend machen.

Aber wie ist es, wenn der Schutz nicht besteht?

Anders sieht es aus, wenn er nach oder trotz Erstattungen seiner Versicherung(en) auf Reparaturrechnungen hängenbleibt. Drei Abzugstatbestände kommen in Frage:

 

Werbungskosten/Betriebsausgaben:

Stehen die Schäden im Zusammenhang mit Gewinneinkünften nach §§ 13-18 EStG oder Vermietungseinkünften nach § 21 EStG, sind die verbleibenden Aufwendungen aufgrund des Veranlassungsprinzips beim VN abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
 

Steueranrechnung nach § 35a EStG:

Handelt es sich um „privatef“ Aufwendungen für den Haushalt, kann der VN die Aufwendungen als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend machen. Maximal anrechenbar sind Aufwendungen (Arbeitskosten) von 6.000 EUR. Davon steht dem VN eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent zu, also 1.200 EUR. Voraussetzung ist, dass er eine Rechnung vorlegen kann und das Geld auf das Konto des Handwerkers überwiesen hat (= unbare Zahlung).
 

Außergewöhnliche Belastungen:

Liegen keine Betriebsausgaben/Werbungskosten vor und/oder gehen die Aufwendungen über den Höchstbetrag des § 35a EStG hinaus, können bei höherer Gewalt (Unwetter) auch außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG vorliegen. Darunter können neben der Selbstbeteiligung auch weitere Aufwendungen wie z. B. Entsorgungskosten oder Schuldzinsen für spezielle Darlehen fallen.
 
Der VN hat ein Wahlrecht.

Er kann auch die Aufwendungen, die über § 35a EStG anrechenbar wären, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Er sollte bei der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG aber bedenken, dass sich nur die Aufwendungen steuermindernd auswirken, die seine zumutbare Belastung übersteigen.