Umgangsrecht

  • 23. März 2017
  • Thomas Klein

Ein häufiger Streitpunkt in der familienrechtlichen Praxis. Aber muss das sein ? Was gilt hier?

Umgangsrecht

Die Eltern sind auch nach der Trennung und Scheidung die zentralen Bezugspersonen für das Kind.

Das, was während intakter Ehe gut funktioniert hat, soll nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers auch nach der Trennung und Scheidung funktionieren.

Daher regelt § 1684 BGB das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nach der Trennung und Scheidung nicht verbleibt.

In der familienrechtlichen Praxis ist das Umgangsrecht mit dem Kind häufig ein Streitpunkt.

Dabei sollte eins immer beachtet werden:

Es geht ausschließlich um die Interessen des Kindes.

Was gilt ? Die wichtigsten Aspekte:

 

-Was ist das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht -in § 1684 BGB verankert- regelt das Recht desjenigen Elternteils bei dem das Kind nicht lebt auf persönlichen Kontakt und Umgang mit dem Kind. Es stellt ein Recht dar, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung jedoch keine Pflicht des Elternteils, mit dem Kind umzugehen.

-Wie wird das Umgangsrecht zeitlich ausgeübt?

Das Gesetz schweigt hierzu. In der Praxis hat sich als Standardmodell die Regelung herausgebildet, dass Umgang von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 17 Uhr stattfindet. Ist das Kind noch kleiner, so kann auch über andere Uhrzeiten oder aber auch nur über eine Übernachtung gesprochen werden.

Zusätzlich kann vereinbart werden, dass während der Woche, in der das Umgangsrecht nicht stattfindet, ein telefonischer Kontakt zwischen Elternteil und Kind vorgenommen wird.

-Wer zahlt die Kosten des Umgangs?

Dies ist grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Kind pünktlich abgeholt und auch wieder gebracht wird. Bei einer einvernehmlicher Regelung kann natürlich das Bringen und Abholen zwischen den Eltern aufgeteilt werden.

-Was gilt bezüglich des Umgangs an den Feiertagen und Ferien?

Während in der älteren Rechtsprechung hierzu noch klare Regelungen bestanden, gehen vor dem Hintergrund des sich wandelnden Familienbildes manche Gerichte neue Wege.

Dennoch kann im Grundsatz auch noch heute davon ausgegangen werden, dass das Kind an den hohen Feiertagen den ersten Tag zu Hause verbringt und danach Umgang ausgeübt wird, also etwa am Ostermontag oder dem 1. Weihnachtstag. Die Ferien werden, soweit entsprechende Urlaubsmöglichkeiten des Elternteils bestehen, hälftig geteilt.

-Muss der Umgang durch das Elternteil ausgeübt werden?

Ja. Das Umgangsrecht ist ein höchstpersönliches Recht des Elternteils. Eine Ausübung durch Dritte, z.B. Großeltern, soll nicht stattfinden und ist allenfalls als Ausnahmefall zu aktzeptieren.

-Muss zur Ausübung des Umgangsrecht Wäsche des Kindes oder sonstige persönliche Sachen mitgegeben werden?

Zu dieser in der Praxis immer wieder heiß diskutierten Frage mag die Antwort eine hochaktuelle Gerichtsentscheidung des Kammergerichtes Berlin geben:

Tatsächlich entspricht es denn auch ganz allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. AG Monschau, Beschluss vom 31. März 2003 - AGMONSCHAU Aktenzeichen 6F10702 6 F 107/02, FamRZ 2004, FAMRZ Jahr 2004 Seite 287 [bei juris Leitsatz, Rz. 9f.]) und Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36; Erman/Döll, BGB [14. Aufl. 2014], § 1684 Rn. 27; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht [1. Aufl. 2015], § BGB § 1684 BGB Rn. 55; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 92; Palandt/Götz, BGB [76. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 5), dass aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern nach § BGB § 1684 Abs. BGB § 1684 Absatz 2 BGB dem betreuenden Elternteil die Verpflichtung erwächst, das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung auszustatten. Richtig ist zwar, dass der Umgangsberechtigte seinerseits aufgrund der auch ihn treffenden Wohlverhaltenspflicht gehalten sein kann, für das Kind Ersatzkleidung bereitzuhalten (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36 [am Ende]). Grundsätzlich dürften daher insbesondere in Fällen, in denen die Eltern einen erweiterten Umgang praktizieren, insoweit an den umgangsberechtigten Elternteil in dem Maße, in dem der Umgang erweitert wird, erhöhte Anforderungen zu stellen sein.

-Was ist, wenn das Umgangsrecht nicht funktioniert?

Grundsätzlich ist das umgangsberechtigte Elternteil in diesem Fall gehalten, zunächst die Hilfe des Jugendamts zu suchen. Kommt hier eine Einigung mit dem anderen Elternteil nicht zustande, dann kann das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes eingeschaltet werden. Dem Kind wird dann ein sog. Verfahrensbeistand bestimmt, der die Interessen des Kindes wahrnimmt. Das Gericht entscheidet dann. Die Kosten des Verfahren werden zwischen den Eltern aufgeteilt.

-Was passiert, wenn sich das Elternteil nicht an die gerichtliche Regelung hält?

Ist durch gerichtliche Entscheidung das Umgangsrecht geregelt und funktioniert diese Regelung nicht, so kann das umgangsberechtigte Elternteil beim Familiengericht gegen den anderen Elternteil die Festsetzung von Ordnungsgeld bzw, Ordnungshaft beantragen.

Funktioniert auch dies nicht, so kann beantragt werden, dem anderen Elternteil -der das Umgangsrecht boykottiert- das Sorgerrecht zu entziehen. Diese Verfahren waren früher die Ausnahme. Heute greift die Rechtsprechung immer häufiger zu diesem Mittel gegen das renitente Elternteil.