Viva Las Vegas...die Ehe annulieren?

  • 30. Juli 2017
  • Thomas Klein

Bereits das 7 mal in diesem Jahr wurden wir von Mandanten aufgesucht, die in Las Vegas geheiratet haben und nun Ihre Ehe beenden wollen. Anlass genug, der rechtlichen Seite einmal nachzugehen. Hilft hier eine Annulierung?

Viva Las Vegas

Was sagt das deutsche Recht zur Annulierung?

Soll in Deutschland eine Aufhebung der Ehe beantragt werden, ist dies möglich, wenn bereits die Voraussetzungen für die Heirat nicht erfüllt worden sind. Das ist nach § 1314 Abs. 1 BGB der Fall, wenn

-beide Ehegatten noch nicht volljährig sind
-einer der Ehepartner nicht volljährig ist und kein Ausnahmefall vorliegt, wonach für ihn eine Ehe ab dem 16. Lebensjahr möglich ist
-einer oder beide Ehegatten nicht geschäftsfähig ist
-einer der Ehepartner mit jemand anderem verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist
-ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder ein Geschwisterverhältnis besteht (sogenanntes Inzestverbot)
-die Erklärungen zur Schließung der Ehe bei der Heirat nicht persönlich abgegeben wurden


Liegt einer dieser Gründe vor, ist bereits die Eheschließung ungültig, sodass die trotzdem geschlossene Ehe aufgehoben werden kann.

Gibt es weitere Gründe für die Annulierung?

Ja, neben den Aufhebungsgründen, die die Vorrausetzungen für die Ehe betreffen, existieren auch nachträgliche Gründe für eine Aufhebung der Ehe. Diese Gründe liegen vor, wenn

-ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand, § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Vorübergehende Störungen der Bewusstlosigkeit können zum Beispiel durch Alkohol- oder Drogenkonsum auftreten
-ein Ehepartner bei der Eheschließung nicht wusste, dass es sich um eine solche handelte, § 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Gemeint ist damit etwa der Fall der mangelnden Sprachkenntnisse.
-ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe arglistig über solche Umstände getäuscht wurde, bei deren tatsächlicher Kenntnis er die Ehe nicht geschlossen hätte, soweit sich die Täuschung nicht auf Vermögensverhältnisse bezieht, § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Zusatz, wonach sich die Täuschung nicht auf Vermögensverhältnisse beziehen darf, ist deswegen wichtig, weil – entgegen zahlreicher Veröffentlichungen speziell im Internet – der Fall des Heiratsschwindlers eben gerade nicht erfasst ist. Dies gilt ebenso etwa für eine verschwiegene Privatinsolvenz oder der Vortäuschung von angeblichem Vermögen. Der Aufhebungsgrund ist aber gegeben, wenn etwa Impotenz oder ansteckende Krankheiten (etwa HIV-Infektion), aber auch eine frühere Ehe oder leibliche Kinder verschwiegen wurden und der andere Ehepartner bei Kenntnis dieser Umstände von einer Heirat abgesehen hätte
ein Ehepartner widerrechtlich durch Drohung zur Heirat gezwungen wurde, § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB
-beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keinen ehelichen Verpflichtungen nachkommen wollten, § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Davon umfasst wird in erster Linie der Fall der Scheinehe, etwa zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis


Steht der Partner bei der Hochzeit unter Drogen, ist eine Annullierung der Ehe möglich.


Problem bei diesen Aufhebungsgründen ist, dass deren Vorliegen kaum bewiesen werden kann. In der Praxis spielen daher auch nur die Gründe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Täuschung über eherelevante Umstände) und § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB (Scheinehe) eine Rolle.

Wie geht das mit der Annulierung?

Soll die Ehe aufgehoben werden, ist dafür von dem vom Aufhebungsgrund betroffenen Ehegatten ein Antrag an das Familiengericht zu stellen, §§ 1313, 1316 BGB. Bei den nachträglichen Gründen werden vom Gericht meistens umfangreiche Beweiserhebungen durchgeführt, um die Ehe zu annullieren. Liegt der Fall einer Scheinehe vor, kann auch die Ausländerbehörde einen Antrag auf Eheaufhebung stellen.


Um eine Ehe zu annullieren beträgt die Frist für die Antragsstellung zur Eheaufhebung unter anderem ein Jahr ab Kenntnis des Irrtums über die Heirat oder die Täuschung über die Umstände, im Falle der widerrechtlichen Drohung drei Jahre ab dem Ende der Zwangslage, § 1317 BGB. Es gelten also unterschiedliche Fristen, um die Ehe aufzuheben.

Gibt es bei einer Las Vegas Ehe noch andere Möglichkeiten?

Da wir stets über den Tellerrand hinausschauen, haben wir auch noch eine andere Möglichkeit gefunden, eine "kurzfristig" in Las Vegas geschlossene Ehe zu beenden.

Das Recht des Bundestaates Nevada sieht ebenfalls die Möglichkeit der Annulierung vor. Diese richtet sich nach den Vorschriften des NRS Chapter 125 ff.

Eine Ehegatte kann hier die Annulierung beim Gericht beantragen. Antwortet der andere nicht innerhalb von 20 Tagen, so spricht auf Antrag das Gericht sofort per Beschluss die Annulierung aus.

Bei Widerspruch des anderen wird innerhalb einer maximalen Frist von 90 Tagen ein trial oder hearing anberaumt, in dem der Richter unter ggf. gleichzeitiger Anwesenheit der Ehepartner prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, Stellt der Richter dies dann fest, so wird die Ehe ebenfalls dann annuliert.

Andernfalls bleibt dann auch in den USA nur das Scheidungsverfahren.

Die Kosten für dieses Annumlierungsverfahren, das auch für deutsche Ehepartner Anwendung findet, belaufen sich auf ca. 1200 USD.