Volljährigenunterhalt

  • 06. Februar 2021
  • Thomas Klein

Der Volljährigenunterhalt ist ständig Anlass von Streitigkeiten. Eine neue Entscheidung facht die Problematik neu an...

Volljährigenunterhalt

Bei volljährigen Unterhaltsgläubiger richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile.

Deren Einkommen muss ermittelt werden, sodann addiert werden. Aus dem addierten Betrag wird sodann anhand der Düsseldorfer Tabelle der Bedarf des Kindes berechnet. Hiervon wird das Kindergeld abgezogen.

Der Restbedarf wird zwischen den Eltern nach dem Verhältnis Ihrer Einkünfte verteilt.

Ein Beispiel:

Elternteil Vater  verdient 2019 monatlich netto 4.300 EUR, Elternteil Mutter  monatlich 2.300 EUR. Der abschließende Restbedarf des Volljährigen liegt wegen anzurechnender Leistungen nur bei 530 EUR. Der Selbstbehalt für V wird mit 1.300 EUR angesehen. Aus diesen Zahlen lassen sich die Anteile berechnen, hier für V.


Berechnung Anteil V:


Nettoeinkommen V:


4.300,00 EUR
abzüglich Selbstbehalt:
./. 1.300,00 EUR
 
3.000,00 EUR


Gesamteinkünfte (4.300 EUR + 2.300 EUR):
6.600,00 EUR
abzüglich doppelter Selbstbehalt
./. 2.600,00 EUR
 
4.000,00 EUR


Ergebnis: Der Haftungsanteil von Vater liegt demzufolge monatlich bei 397,50 EUR (3.000 EUR : 4.000 EUR = 0,75 × 530,00 EUR = 397,50 EUR)

Zur Ermittlung der Einkommen der Eltern müssen beide Eltern dem volljährigen Unterhaltsgläubiger gem.  § 1605 BGB Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen erteilen.

Aber umfasst dies auch das Einkommen des neuen Ehepartners des Elternteils?

Nehmen wir an, im obigen Fall hat die Mutter M neu geheiratet und der neue Ehemann E verdient 4500 Euro netto. Muss dies offenbart werden?

 

Ja, so eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Denn: Die Auskunft betreffe auch den Familienunterhaltsanspruch der M gegen den neuen Ehemann (E). Ein solcher Anspruch stelle einen Vermögenswert dar, obwohl er nicht auf die Gewährung einer laufenden Geldrente gerichtet ist. Diese Zahlungen des E können den Anspruch des K beeinflussen. Sie seien daher auch mitzuteilen, um den anteiligen Unterhaltsanspruch gegen V darzulegen und berechnen zu können.