Tilgungsfristen bei Verkehrsdelikten

  • 23. September 2023
  • Thomas Klein

In meiner täglichen Beratung als Fachanwalt für Verkehrsrecht werde ich immer wieder gefragt, wann denn Tilgung der Verkehrsdelikte eintritt. Ein kleiner Überblick...

Tilgungsfristen

 

Die Frage der Tilgung wird maßgeblich von § 29 StVG beantwortet. Aus dieser Vorschrift ergibt sich im Grundsatz folgendes:

Eingetragene Verstöße werden nach bestimmten festen Fristen wieder gelöscht. Diese Tilgungsfristen gelten für jeden Verstoß gesondert und auch dann, wenn ein weiterer Verstoß hinzukommt.

Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktestandes herangezogen bis die Tilgungsfrist abgelaufen ist.

Die Tilgungsfrist beginnt für alle Verstöße einheitlich mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder des Urteils, also nicht schon mit dem Tattag.

Die Tilgungsfrist für schwere Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt) beträgt
zweieinhalb Jahre.

Für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten und für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte) beträgt sie fünf Jahre.

Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte) verfallen nach zehn Jahren.

Zu beachten ist aber dann nur die sog. Überliegefrist.

Diese ebenfalls in § 29 StVG geregelte Frist ermöglicht es den Behörden, auch nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist nachvollziehen zu können, wie hoch der Punktestand eines Verkehrssünders zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Die Überliegefrist beginnt nach der Tilgung einer oder mehrerer Punkte und beträgt ein Jahr.

Durch die Überliegefrist der Flensburg-Punkte verschiebt sich die endgültige Löschung dieser dann um ein Jahr. Haben Sie also etwa einen Verstoß gegen eine geltende Vorschrift begangen, welcher einen Punkt nach sich zieht (z.B. einfacher Handyverstoß) , wird dieser final nach 3,5 Jahren im FAER gestrichen.

Gerade bezüglich der sog. Überliegefrist muss sehr genau gerechnet werden bei Betroffenen, die bereits mehrere Punkte angesammelt haben.

Wenden Sie sich hier immer an eine/n Fachanwalt/in für Verkehrsrecht !