Das Wechselmodell

  • 24. Oktober 2023
  • Thomas Klein

Anlässlich meiner Vortragsreihe und dem aktuellen Vortrag zum Wechselmodell ein Überblick für Betroffene und Interessierte...

Das Wechselmodell

Das Wechselmodell

 

I.                   Grundsätzliches

Das Wechselmodell stellte nach aktuellem Verständnis eine Betreuungsregelung dar, bei der beide Elternteile an der Erziehung des gemeinsamen Kindes bzw. der gemeinsamen Kinder nach Trennung und Scheidung beteiligt sind.

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt das Wechselmodell nicht. Bereits im Jahre 2014 hat der Gesetzgeber versucht, eine entsprechende Regelung in das Gesetz einzubauen, was damals scheiterte.

 

Aufgrund einer geplanten Reform des Unterhaltsrechts, welche für 2024/2025 erwartet wird, kann zumindest davon ausgegangen werden, dass im Bereich des Unterhaltsrechtes die Fälle gelöst werden , bei denen ein Elternteil wesentlich mehr betreut, als dies üblich ist. Das Wechselmodell wird nach wie vor keinen Einzug in das BGB findet.

 

Das geltende Recht geht vom sog. „Residenzmodell“ auf.

 

Dies bedeutet, dass das Kind in einem Haushalt eines Elternteils festeingegliedert ist und dort seinen Wohnort und Lebensmittelpunkt hat. Ein Elternteil ist dann die Hauptbezugsperson, der andere der Besuchselternteil, der das Umgangsrecht ausübt.

Das Wechselmodell ist in Deutschland, im Gegensatz zu europäischen Nachbarstaaten noch wenig verbreitet und wird von der Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass das Gesetz hierzu keine passende und vernünftige Regelung ergibt, eher tendenziell stiefmütterlich und ablehnend behandelt.

 

Nach aktueller Rechtslage kann das paritätische Wechselmodell entweder durch Einigung der Eltern zustande kommen oder bei fehlender Einigung der Eltern durch gerichtliche Anordnung.

 

Der Bundesgerichtshof hat hierbei klargestellt, dass bei gerichtlicher Anordnung eine Regelung über das Umgangsrecht erfolgen soll und nicht eine Regelung über das Sorgerecht. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Kriterien aufgestellt, die geprüft werden müssen, bevor ein paritätisches Wechselmodell angeordnet werden darf.

 

Hierbei sind zu berücksichtigen:

 

·       Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern

·       Entfernungen der Wohnungen

·       Bereitschaft der Zusammenarbeit mit dem anderen Elternteil

·       Bereitschaft zur Abstimmung der elterlichen Aktivitäten

·       geringe Unterschiede in den Erziehungszielen, Methoden und Praktiken

·       Bereitschaft zur Einschränkung der eigenen Lebensführung

 

Primär muss immer beachtet werden, dass das Wechselmodell nicht darauf abzielt, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern alleine entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient. Neben den vorgenannten Kriterien ist auch das Alter des Kindes von Bedeutung, wobei die Rechtsprechung -unterstützt durch verschiedene psychologische Gutachten- ein Wechselmodell bei Kindern im Alter von bis zu 5 Jahren nicht anordnet.

 

Der Kindeswille, als weiterer Faktor hat nach der Rechtsprechung erst bei Kindern ab 10 bis 12 Jahren Bedeutung.

 

Ausgeschlossen ist die Anordnung eines Wechselmodells bei hoher elterlicher Konfliktbelastung, da das Wechselmodell einen erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbedarf zwischen den Eltern erfordert.

 

Die Rechtsprechung hat zudem Kriterien herausgearbeitet, in denen ein Wechselmodell gar nicht in Betracht kommt. Dies sind:

 

a.    sehr junge Eltern mit geringem Bildungsstatus

b.    der bislang praktizierte Umfang der Betreuung ist nicht selbstgewählt

c.     kein Vertrauen in die Erziehungskompetenz des anderen Elternteils

d.    geringe eigene Erziehungs- und Förderungskompetenz

e.    hohe Konfliktbelastung

 

II.                Unterhalt im Wechselmodell

 

Beim echten Wechselmodell gibt es keine Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber dem anderen.

Ein echtes Wechselmodell liegt nach der Rechtsprechung aber nur vor, wenn die Kinder tatsächlich von den Eltern (nicht Großeltern oder Kinderfrau) im Verhältnis 50 % zu 50 % betreut werden und auch eine vollständige gleichwertige Betreuung durch beide Elternteile gegeben ist, also z.B. Arztbesuche, Elternsprechtage pp gleichwertig besucht werden .

Liegt ein solches Wechselmodell im Sinne der Rechtsprechung des BGH vor, so gilt bezüglich des Unterhaltes grundsätzlich folgendes:

-Beide Elternteile müssen Barunterhalt leisten

-Beide Elternteile sind verpflichtet, vollschichtig arbeiten zu gehen

-der Bedarf des Kindes richtet sich nach den addierten Einkünften beider Eltern

-der Bedarf des Kindes richtet sich auch nach fiktiven Einkünften der Eltern

-es erfolgt eine anteilige Haftung nach dem Rechtsgedanken des § 1606 III 1 BGB

-beiden Elternteilen muss der angemessene SB von 1650 Euro verbleiben

 

Wichtig ist nochmals zu betonen, dass es keinen Unterhaltsanspruch gibt, sondern nur ein nach Saldierung verbleibender Spitzenbetrag von einem Elternteil an das andere zu zahlen ist.

Dabei muss auch das staatliche Kindergeld mit einbezogen werden, wobei nach der Rechtsprechung des BGH hier folgendes gilt:

Grundsätzlich wird Kindergeld gezahlt jeweils zur Hälfte, um den Betreuungsaufwand abzudecken und zur Abdeckung des Kostenaufwandes.

Diese Bedeutung des Kindergeldes führt dann beim Regelfall des Residenzmodells dazu, dass das hälftige Kindergeld auf den Barunterhalt angerechnet wird und sich so der tatsächlich zu zahlende Unterhaltsbetrag verringert.

 

Beim Wechselmodell muss dann eine andere Aufteilung erfolgen:

 

Da eine Hälfte des Kindergeldes zur Abdeckung des Betreuungsaufwandes dient, beim Wechselmodell aber beide Elternteile betreuen, wird also die Hälfte von 62,50 Euro an jedes Elternteil aufgeteilt und steht jedem Elternteil in dieser Höhe zu (250 Euro Kindergeld : 2 : 2)

 

Die andere Hälfte des Kindergeldes dient der Abdeckung des Barunterhaltes.

Da beim Wechselmodell die Eltern diesen Teil anteilig nach Ihren Einkommensverhältnissen tragen, wird also diese Hälfte (125 Euro) auf die Eltern prozentual verteilt.

 

Beispielsfälle:

 

Vater (V) und Mutter (M) betreuen das Kind (K), das 10 Jahre alt ist,.  im Wechselmodell.

V hat ein Einkommen von 4500 Euro, M von 2300 Euro.

1)    Berechnung der Haftungsanteile

 

Das addierte Einkommen der Eltern beträgt 6800 Euro.

Jedem Elternteil steht ein Selbstbehalt von 1650 Euro zu,

Also: V 4500 Euro – 1650 Euro = 2850 Euro

M: 2300 Euro – 1650 Euro = 650 Euro

 

Haftungsanteile:

V = 2850 Euro : 3500 Euro x 100 = 81,42 %

M = 650 Euro : 3500 Euro x 100 = 18,58 %

 

 

 

2. Kindergeldaufteilung

 

Kindergeld insgesamt: 250 Euro

-auf Betreuungsanteil entfallen 125 Euro.

Da beide Eltern gleich betreuen, stehen Vater und Mutter hieraus je 62,50 Euro zu

-auf Barunterhalt entfallen weitere 125 Euro

-dieser Anteil ist nach o.g. Quote zu verteilen, so dass auf V 101,77 Euro entfallen und auf M dann 23,23 Euro

 

Der Gesamtanteil Vater am Kindergeld beträgt dann 62,50 Euro + 101,77 Euro, also 164,27 Euro und der Gesamtanteil M betragen 62,50 Euro + 23,23 Euro, also 85,73 Euro.

3. konkrete Berechnung

 

Der Anspruch des Kindes K errechnet sich aus dem addierten Einkommen der Kindeseltern. Dies sind 6800 Euro.

Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle beträgt der Bedarf von K 884 Euro im Monat.

Da der Anteil V bei (s.o.) 81,42 % liegt, ist sein Anteil am Bedarf von K damit 719,75 Euro.

Der Anteil der M liegt bei 18,58 %, also bei 164,25 Euro.

Der Ausgleichsbetrag ist hier die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Anteile am Bedarf von K, also:

719,75 Euro – 164,25 Euro = 555,50 : 2 = 277,75 Euro

 

Wie zuvor ausgeführt, ist das Kindergeld noch zu verteilen.

Der Anspruch V am Kindergeld liegt bei 164,27 Euro und der der M bei 85,73 Euro.

 

Jetzt ist zu unterscheiden:

Wenn M das Kindergeld bezieht in Höhe von 250 Euro, sie aber nur einen Anteil von 85,73 Euro beziehen darf, dann bezieht sie 164,27 Euro zu viel.

Dann mindert sich Ihr Ausgleichsanspruch von 277,75 Euro um diese 164,27 Euro und der V muss an M monatlich 113,48 Euro zahlen.

Wenn V das volle Kindergeld bezieht, ihm aber davon nur 164,27 Euro zustehen, so bezieht er 85,73 Euro zu viel.

 

Er muss dann neben den 277,75 Euro Ausgleich (s.o) den Kindergeldanteil von 85,73 Euro auskehren und damit an M dann insgesamt 363,48 Euro monatlich zahlen.

 

Sind mehrere Kinder vorhanden, so muss für jedes Kind diese Berechnung durchgeführt werden.

Stets ist darauf zu achten, dass das Elternteil, das ausgleichspflichtig ist, nie mehr zahlen muss, als es seiner Leistungsfähigkeit entspricht und nie den Betrag übersteigen darf, den das Elternteil zahlen müsste, wenn es alleine unterhaltspflichtig wäre.

 

III.             Mehrbedarf beim Wechselmodell

 

Dadurch, dass zwei Haushalte unterhalten werden müssen, in denen das/die Kind/er eigene Zimmer benötigen, entsteht beim Wechselmodell häufig Mehrbedarf, der in die o.g. Berechnung dann noch „eingebaut“ werden muss.

 

Dabei müssen die konkreten Wohnmehrkosten ermittelt werden, was in der Praxis sowohl bei den Elternteilen, die Miete zahlen, als auch denen, die in einem Eigenheim leben, erhebliche Schwierigkeiten nach sich zieht.

Hier ist eine Verständigung der Eltern auf einen bestimmten Betrag dringend zu empfehlen.

Sonstiger Mehrbedarf, etwa für Nachhilfe, Musikunterricht, Sportverein, Computerkosten, Haustiere, Fahrstunden pp. muss konkret jeweils in die Berechnung eingestellt werden und erhöht dann den Bedarf des Kindes, der sich aus den addierten Einkommen der Eltern errechnet (s.o.).

 

Beispiel:

Vater V hat ein Einkommen von 3100 Euro, die Mutter von 1900 Euro.

Das Kind K ist 10 Jahre alt. Mutter bezieht das Kindergeld.

Der Bedarf des Kindes errechnet sich aus dem addierten Einkommen der Kindeseltern (5000 Euro)  und beträgt damit 764 Euro monatlich.

An Mehrbedarf fallen an:

-erhöhte Wohnkosten durch die Kinderzimmer:   90 Euro

-erhöhte Fahrtkosten (gezahlt durch Vater):        35 Euro

-Sport (gezahlt durch Vater):                             45 Euro

-Musikunterricht (gezahlt durch Mutter):             70 Euro

 

Gesamtmehrbedarf des Kindes damit:               240 Euro

 

Damit Gesamtbedarf des K:   764 Euro + 240 Euro = 1004 Euro

 

 

Berechnung Haftungsanteile Eltern:

 

Einkommen Vater 3100 – 1650 Euro = 1450 Euro

Einkommen Mutter: 1900 – 1650 Euro = 250 Euro

 

Anteil V damit 85,29 % und Anteil M damit 14,71 %.

 

Bezogen auf den Gesamtbedarf von 1004 Euro entfallen damit auf V 856,35 Euro und auf M 147,65 Euro.

 

Also:

Unterhaltsanteil Vater  856,35 Euro abzüglich:

-erhöhte Wohnkosten 45 Euro

-Fahrtkosten 35 Euro

-Sport 45 Euro

Verbleiben: 731,35 Euro

 

Unterhaltsanteil Mutter: 147,65 Euro abzüglich

-erhöhte Wohnkosten 45 Euro

-Musikunterricht 70 Euro

Verbleiben: 32,65 Euro

 

Differenz: 731,35 Euro – 32,65 Euro = 698,71 Euro : 2 = 349,35 Euro Ausgleichsanspruch der Mutter

 

 

Ausgleich Kindergeld

V hat Betreuungsanteil von 62,50 Euro und Anteil in Höhe von 106,62 Euro am Kostenanteil (85,29 % von 125 Euro), also gesamt 169,12 Euro

M hat Betreuungsanteil von 62,50 Euro und Anteil von 18,38 Euro am Kostenanteil (14,71 % von 125 Euro), also gesamt 80,88 Euro

 

Da M das Kindergeld bezieht in voller Höhe, hiervon aber 169,12 Euro dem Vater zustehen, reduziert sich der Ausgleichsanspruch von 349,35 Euro um die 169,12 Euro dann auf 180,24 Euro.

 

IV.             Problemfall geringes Einkommen

 

Wie bereits ausgeführt, sind im Wechselmodell beide Elternteile zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet.

Es gibt aber Fälle, in denen das Elternteil trotz vollschichtiger Tätigkeit nicht mehr als 1650 Euro verdient. Und dann?

 

Beispiel:

 

Vater V hat ein Einkommen von 2800 Euro, die Mutter M von 1400 Euro.

Das Kind K ist 10 Jahre alt. M erhält das Kindergeld.

 

Der Bedarf des Kindes errechnet sich aus dem addierten Einkommen der Kindeseltern, also aus 4200 Euro.

Dies sind dann 683 Euro monatlich.

Da die Mutter unter dem Selbstbehalt von 1650 Euro monatlich liegt, bleibt die Last alleine beim Vater, der den Bedarf von 683 Euro alleine decken muss.

Der Ausgleichsanspruch besteht dann grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Bedarfes, hier also in Höhe von 341,50 Euro.

Dann ist das Kindergeld zu verteilen.

Da der Vater einen Anteil von 100 % hat und die Mutter einen Anteil von 0 %, gilt, dass beide Elternteile jeweils 62,50 Euro zusteht aufgrund Ihres Anteils am Betreuungsanteil, dem Vater aber der Anteil des Kindergeldes am Barunterhalt alleine zusteht, mithin in Höhe der 125 Euro.

Damit beträgt der Anteil des Vater insgesamt 187,50 Euro, der der M dann 62,50 Euro.

Da M das Kindergeld bezieht, erhält sie den Anteil des Vaters in Höhe von 187,50 Euro zu viel, so dass Ihr oben berechneter Ausgleichsanspruch zu kürzen ist.

Die 341,50 Euro reduzieren sich also um die 187,50 Euro, so dass ein Ausgleichsanspruch von 154 Euro besteht.

 

V.               Sonderprobleme

 

Das Wechselmodell, das nicht gesetzlich geregelt ist, verursacht zudem weitere Problemfelder, und zwar beim Unterhaltsfreibetrag, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, bei der Grundsicherung und im sonstigen Verwaltungsrecht.

Im einzelnen:

 

1.    Unterhaltsfreibetrag

Das Steuerrecht gewährt einem alleinerziehenden Elternteil einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 EUR jährlich. Betreuen die Eltern Ihr gemeinsames Kind im echten Wechselmodell, gibt es infolgedessen keinen allein betreuenden Elternteil. 

Dennoch kann nur ein Elternteil die Steuerklasse II beantragen, bei der der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dann berücksichtigt wird. Eine Aufteilung des Freibetrages zwischen den Eltern ist im Steuerrecht nicht vorgesehen. Da beide Elternteile gleichberechtigt sind, müssen Sie sich untereinander verständigen, wer das Kindergeld und die Steuerklasse II hält und wie Sie die Kinderbetreuungskosten unter sich aufteilen.

 

2.    Unterhaltsvorschuss

 

Vereinbaren die Eltern ein Wechselmodell, so gilt von Ihnen keiner als „alleinerziehend“ i.S.d. UVG.

Das UVG will Leistungen in der Konstellation gewähren, in denen ein alleinstehendes Elternteils wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in einer Person tragen muss.

Beim echten Wechselmodell betreuen aber beide und es kann nicht festgestellt werden, dass das Kind nur bei einem seiner Elternteile lebt.

 

3.    Grundsicherung

Nach der Rechtsprechung des BSG hat das Kind , das im echten Wechselmodell betreut wird, keinen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern.

 

4.    Verwaltungsrecht

In der Praxis stellt sich hier immer das Problem, ob das Kind in verschiedenen Wohnungen gemeldet werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist dies nicht möglich, vielmehr müssen die Eltern übereinstimmend erklären, wo die Hauptwohnung ist.

5.    Kindergeld

Bezüglich der Auswirkungen des Kindergeldes auf den Ausgleichsanspruch eines Elternteils gegen das andere wurde bereits ausgeführt.

Fraglich ist dann nur, wem das Kindergeld überhaupt zusteht.

Auch hier ist eine vorherige Vereinbarung der Eltern anzuraten.

Nach § 64 EstG wird Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt.

Kommt es hier nicht zur Einigung der Eltern, bestimmt das Familiengericht den Berechtigten. Ansonsten darf die Familienkasse die Berechtigung ändern.

Dies kann dann aber dazu führen, dass Kindergeld rückwirkend zurückgefordert wird. Die Unterhaltsberechnung kann indessen nicht rückwirkend geändert werden und führt dann zu finanziellen Ungleichgewichten. Zudem besteht die Gefahr, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird.

Für das Familiengericht entscheidet ist alleine das Kindeswohl.

Wenn vom Residenzmodell in das Wechselmodell gewechselt wird, ist nach der Rechtsprechung der Familiengerichte die Bezugsberechtigung aufgrund des Kontinuitätsprinzip dem Elternteil zuzusprechen, der es schon während des Residenzmodells bezogen hat.

 

VI.             Auswirkungen auf Ehegattenunterhalt ?

 

Bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist die Frage, wie sich das Wechselmodell auf einen eventuellen Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt auswirkt.

§ 1570 BGB gibt eigentlich dem betreuenden Elternteil einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Indessen betreuen beim Wechselmodell beide Ehegatten als Eltern.

Bejaht man dennoch im Grundsatz einen Anspruch, so wird aktuell vertreten, das im Wechselmodell -wie beim volljährigen Kind- bei jedem Ehegatten das eigene Einkommen um den anteilig zu übernehmenden Unterhaltsbetrag zu reduzieren ist und dann der Bedarf des Ehegatten berechnet wird.

Beispiel:

Vater V hat ein Einkommen von 2700 Euro und Mutter M von 2300 Euro. Das Kind K ist 10 Jahre alt .

Der Bedarf des Kindes ist hier aus dem addierten Einkommen der Eltern 764 Euro monatlich.

Die Haftungsanteile von V und M sind -unter Wahrung des SB von 1650 Euro- 61,76 % bei V und 38,24 % bei M.

 

Bezogen auf die 764 Euro macht dies dann für V einen Anteil von 471,88 Euro aus und für M von 292,12 Euro.

Also:

Einkommen V Anteil Bedarf Kind = 2228,12 Euro

Einkommen M – Anteil Bedarf Kind = 2007,88 Euro

Differenz: 220,24 Euro

 

Hiervon Unterhalt 45 % = 99,11 Euro

Problematisch ist bei dieser Berechnung , dass der Unterhalt, der dann gezahlt werden muss, beim empfangenen Ehegatten wieder Einkommen ist, der dann dazu führt, dass die Haftungsanteile beim Wechselmodell für das Kind neu berechnet werden müssen.

Dies wird dann zur Endlosschleife…

 

VII.          Geplante Reform?

Bereits vor mehr als 10 Jahren war eine Reform in diesem Bereich geplant.

Aktuell ist sie wieder angekündigt und wird -wenn breite Zustimmung erzielt werden sollte- dann in 2024 kommen.

Der Gesetzgeber will aber erneut nicht das Wechselmodell regeln, sondern eine gesetzliche Regelung für die Betreuung im sog. asymmetrischen Wechselmodell einführen, also bei Betreuungsleistungen eines Elternteils im Bereich zwischen 29 % und 50 %.

Dieser Prozentsatz soll dann bemessen werden nach den Übernachtungen des Kindes beim Elternteil.

Der Bedarf des Kindes soll sich dann nach dem addierten Einkommen der Kindeseltern errechnet.

Von diesem so ermittelten Bedarf sollen pauschal 15 % für die Mitbetreuung abgezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob 29 % oder 49 % betreut werden.

Dann soll es unter Beachtung des SB von 1650 Euro zur Berechnung der Haftungsanteile kommen. Sodann soll- dies ist neu- die Haftungsquote modifiziert werden.

Angerechnet wird eine Hälfte im Verhältnis zum Einkommen sowie eine Hälfte im Verhältnis zum Betreuungsanteil. Dabei wird pauschal der eigene Betreuungsanteil mit 33 % bewertet, so dass immer 67 % der Haftung über den Betreuungsanteil verbleiben.

Dann wird schließlich so der geschuldete Bedarf nach dieser Quote ermittelt und davon das halbe Kindergeld abgezogen.

 

 

 

 

Beispiel:

 

Vater V hat ein Einkommen von 4000 Euro, Mutter M von 2000 Euro. Das Kind ist 10 Jahre alt, wohnt bei M, wird aber vom Vater zu 40 % mitbetreut.

Lösung:

Aus dem addierten Einkommen der Eltern von 6000 Euro ermittelt sich nach der DT ein Bedarf des Kindes von 844 Euro monatlich.

Dieser wird pauschal um 15 % reduziert, also um 126,60 Euro auf dann 717,40 Euro.

Dann werden die Haftungsanteile von V und M unter Beachtung des SB von 1650 Euro ermittelt.

Auf V entfallen dann 87,04 % (2350 : 2700 x 100) und auf M dann 12,96 Euro.

 

Der Anteil von V ist gerundet also 87 %. Dies ist der Einkommensanteil.

Der Betreuungsanteil soll pauschal nach dem Willen des Gesetzgebers bei 67 % liegen

Also liegt der Gesamtanteil des V bei 154 % (87 + 67).

Die Hälfte hiervon sind 77 %.

Bezogen auf den Bedarf von 717,40 Euro sind 77 % dann 552,40 Euro.

Abzüglich des hälftigen Kindergeldes verbleiben dann 427,40 Euro zu zahlen.

Im Residenzmodell hätte V bei einem Einkommen von 4000 Euro einen Zahlbetrag von 558 Euro gehabt, so dass eine „Ersparnis“ von rund 131 Euro eintritt.