Einseitige Preiserhöhungen zulässig?

  • 16. November 2023
  • Thomas Klein

Netflix und Spotify wollen einseitig Preise erhöhen. Geht das? Aktuelles vom KG Berlin

Einseitige Preiserhöhungen

Die Streaming-Dienste Netflix und Spotify dürfen es sich in ihren AGB nicht länger vorbehalten, nach billigem Ermessen einseitig die Preise ihrer Abonnement-Angebote zu ändern. Gestiegene Gesamtkosten seien kein Argument, so das KG. Damit obsiegte der Verbraucherzentrale Bundesverband auch in zweiter Instanz.


Das Landgericht Berlin hatte den Streaming-Anbieterinnen im Dezember 2021 und im Juni 2022 die weitere Nutzung der Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und Verbraucherinnen untersagt.

Mit ihren Berufungen scheiterten Netflix und Spotify (Kammergericht, Urteile vom 15.11.2023 - 23 U 15/22 und 23 U 112/22).

Die Anbieterinnen hätten bereits kein berechtigtes Interesse, sich das einseitige Recht zur Preisanpassung vorzubehalten, so das KG. Ihnen sei es ohne erheblichen Aufwand möglich, die Nutzer und Nutzerinnen um Zustimmung zu einem erhöhten Preis zu ersuchen. Werde die Zustimmung nicht erteilt, stehe es den Anbieterinnen frei, das Vertragsverhältnis zu kündigen.

Überdies verstießen die Klauseln gegen das für Preisanpassungsklauseln allgemein gültige Gebot der Reziprozität, so das KG. Netflix und Spotify behielten sich das Recht vor, die Preise zu erhöhen, wenn die Kosten steigen. Sie verpflichteten sich aber nicht spiegelbildlich, bei sinkenden Kosten die Preise zu ermäßigen.