Neue Düsseldorfer Tabelle 2024

  • 12. Dezember 2023
  • Thomas Klein

Sie ist veröffentlicht. Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 mit den Werten ab 1.1.2024. Ein kleiner Überblick...

Neue Düsseldorfer Tabelle 2024

Die neue Düsseldorfer Tabelle ist da.

Sie gilt ab dem 01.01.2024.

Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Die Struktur der Düsseldorfer Tabelle 2024 ist gegenüber der Tabelle 2023 unverändert.

Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrunde liegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 Euro, sondern bei 2.100 Euro. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 Euro (zuvor 11.000 Euro).

Für minderjährige Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt der Mindestunterhalt ab 2024 480 Euro und damit 43 Euro mehr als bisher. Für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) steigt er von 502 Euro auf 551 Euro, für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) auf 645 Euro (57 Euro mehr).

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden gleichfalls erhöht. Wie 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125% des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5% beziehungsweise 8% des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 Euro gegenüber 2023 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.


Die Selbstbehalte - die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge - werden ebenfalls erhöht.

Der notwendige Selbstbehalt beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 Euro (statt bisher 1.120 Euro) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 Euro (statt bisher 1.370 Euro). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 Euro.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt erhöht sich auf 1.750 Euro (2023: 1.650 Euro). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 Euro unverändert.