Sachschaden am Pkw: Ersatz von UPE Aufschlägen?

  • 19. Januar 2024
  • Thomas Klein

Werden bei der Abrechnung des Schadens am Pkw auch UPE-Aufschlägen übernommen?

Sachschaden am Kfz: UPE-Aufschläge?

Auch ein häufiges Streitthema mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung: Die UPE Aufschläge

 

Aber was sind UPE-Aufschläge?

Die sogenannten UPE-Aufschläge sind Ersatzteilpreisaufschläge auf die Unverbindliche Preisempfehlung, die – örtlich unterschiedlich – von Markenbetrieben in aller Regel dafür berechnet werden, dass für Unfallreparaturen häufig erforderliche Ersatzteile vorgehalten oder zu erhöhten Kosten ganz kurzfristig (Express-Versand) beschafft werden müssen, um die Unfallreparatur möglichst zügig durchführen zu können und dadurch – auch zugunsten des Schädigers – die ersatzpflichtigen Ausfallzeiten des Fahrzeugs möglichst gering halten zu können.

 

Wenn die Reparatur durchgeführt wird, sind diese UPE-Aufschläge als Teil des Schadensersatz in vollem Umfang zu übernehmen (BGH Az. VI ZR 225/13).

Aber gilt dies auch bei fiktiver Abrechnung, also wenn sich der Geschädigte entscheidet, nicht reparieren zu lassen und den erforderlichen Geldbetrag anderweitig zu verwenden?

Ja, dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung, auch wenn viele Abrechnungsschreiben von gegnerischen Haftpflichtversicherungen immer wieder das Gegenteil behaupten.

UPE-Aufschläge sind auch fiktiv ersatzfähig, sofern solche Aufschläge von den örtlich und fachlich geeigneten Markenwerkstätten im räumlichen Einzugsgebiet des Geschädigten üblicherweise berechnet werden (BGH Az. VI ZR 65/18)