Elternunterhalt

  • 11. April 2017
  • Thomas Klein

Ist mein Vermögen beim Elternunterhalt geschützt?

Elternunterhalt

 

Ein häufig in der Praxis auftretendes Problem:

Vater oder Mutter des Mandanten sind in einem Pflegeheim untergebracht.

Die Kosten werden vom Sozialamt getragen. Dies fordert jetzt vom Kind einen Teil der monatlichen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Elternunterhaltsverpflichtung zurück. Die Prüfung ergibt, dass die monatlichen Einkünfte des Mandanten nicht hoch genug sind, um Elternunterhalt zahlen zu müssen. Aber das Kind hat im Laufe der letzten Jahrzehnte gespart und inzwischen mehr als 100000 Euro auf der hohen Kante.

Und nun?

Muss dieses Vermögen verwertet werden, um Elternunterhalt zu zahlen?

Das sagt die Rechtsprechung:

Dem unterhaltspflichtigen Kind steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise es neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Dies kann z. B. durch Sparvermögen, Kapitalanlagen oder auch durch einen Immobilienerwerb erfolgen. Bezüglich der Höhe ist nach der Art der Tätigkeit zu differenzieren. Die Rechtsprechung erkennt an, dass das Kind

a) 5 Prozent seines sozialversicherungspflichtigen und
b) 25 Prozent seines nicht sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersversorgung ansparen darf.
 

Das daraus gebildete (Altersvorsorge-) Vermögen ist im Rahmen des Elternunterhalts vor einem Zugriff der Unterhaltsgläubiger geschützt. Es ist auch nicht etwa bis zu einem bestimmten Teilbetrag für den Elternunterhalt einzusetzen.

Dazu, wie im Einzelnen das geschützte Altersvorsorgevermögen zu bestimmen ist, hat der BGH in seinen Entscheidungen Vorgaben gemacht, die die praktische Handhabung der Berechnung im Einzelfall erleichtern. Dies berechnen wir für Sie stets individuell.

 In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass von den Sozialämtern nach wie vor zu niedrige Freibeträge im Hinblick auf das Altersvorsorgeschonvermögen angenommen werden. Hier empfiehlt es sich, stets durch versierte Fschanwälte für Familienrecht  (Kontroll-) Berechnungen durchzuführen.

In der Regel lässt sich dann feststellen, dass Vermögensbeträge des Kindes nicht anzutasten sind.

Sollte eine Berechnung ergeben, dass nur ein Teil des Vermögens geschützt ist, dann ist noch zu klären, was mit dem Teil passiert, der über das geschützte Vermögen hinausgeht.

Hier gilt:


Dem Kind ist auch ein verwertungsfreier „Notgroschen“ zu belassen. Dieses Notbedarfsvermögen dient dazu, ein jederzeit einsetzbares Vermögen zur Behebung einer akuten Notlage zu schaffen.

Dazu, welche „Notfälle“ unterhaltsrechtlich im Einzelnen anzuerkennen sind, existiert – soweit erkennbar – noch keine Rechtsprechung.

Die Auffassungen zur Höhe des Notgroschens differieren. Teilweise wird zugebilligt, das Dreifache des monatlichen Nettoeinkommens für Notfälle zu reservieren. Bei niedrigeren Erwerbseinkünften des unterhaltspflichtigen Kindes (z. B. 1.500 EUR monatlich) wird ein deutlich oberhalb dieser 3-Monats-Regel liegender Festbetrag – häufig 10.000 EUR – angenommen.

In jedem Fall ist auch hier die Höhe des Notbedarfsvermögens nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Erst wenn auch dieser Notgroschen überschritten ist, muss das Vermögen für Elternunterhaltszwecke verwertet werden.

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