Verkehrsunfall...und nun?
- 15. Mai 2017
- Thomas Klein
Ein Verkehrsunfall ist passiert. Der Schock sitzt tief. Bevor Sie nun Fehler machen, die Ihr Geld kosten, sollten Sie dies wissen !
Verkehrsunfall....und nun?
Vielen ist es schon passiert. Ein Verkehrsunfall.
Damit Sie nicht auf Ihre Rechte und Ihr Geld verzichten, sollte man einige Dinge beachten. Welche dies sind, haben wir für Sie kurz zusammengestellt:
1. Polizei rufen
Auch wenn es sich nur um einen "Bagatellschaden" handelt, empfehlen wir als Fachanwälte für Verkehrsrecht die Hinzuziehung der Polizei. So können für spätere Verfahren Beweise gesichert werden. Auch das eigenen Fotografieren der Unfallstelle und der beschädigten Pkw ist zu empfehlen.
2. Werkstatt des Vertrauens
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sie sind nicht verpflichtet, eine so genannte Vertrauens- oder Partnerwerkstatt des Versicherers aufzusuchen. Zwar versucht die gegnersiche Haftpflichtversicherung -und dies teilweise mit recht unfreundlichen Worten- Ihnen eine Versicherungswerkstatt "aufs Auge zu drücken". Sie sind aber Herr des Geschehens und bestimmen, welche Werkstatt Sie nehmen.
3. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 750,00 €) reicht auch ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt aus.
4. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. Ohne fachanwaltliche Hilfe sind Sie der gegnerischen Versicherung schutzlos ausgeliefert. Und dies kostet Ihr Geld!
5. Schadenfeststellung durch Sachverständige
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können. Sie haben Anspruch auf einen Mietwagen oder aber alternativ Nutzungsausfall. Anderslautende Äußerungen des Unfallgegners oder dessen Kfz-Haftpflichtversicheurng sind nicht richtig.
6. Umfang des Schadens
Im Falle eines Reparaturschadens haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen der komplette Schaden ersetzt wird, um Ihr Fahrzeug wieder instand zu setzen.
Sollte ein Totalschaden eingetreten sein, so können Sie den Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen. Der Restwert Ihres Kfz wird abgezogen. Sie bleiben Herrscher des Geschehens und auch über den Restwert.
7. Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung in bis zu 4 stelliger Höhe.
8. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Trotz teilweise anderslautender Darstellung von Versicherungen:
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).
Liegen die Reparaturkosten jedoch höher als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert muss der Versicherer nur den geringeren Betrag zahlen, falls tatsächlich nicht repariert wird.
9. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter, die den hiesigen Markt am besten kennen.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Wieviel Sie bekommen, hängt vom Fahrzeugtyp ab.
Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, wird durch uns vorgenommen.
10. Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Denn der Gegner will nur auf Ihre Kosten sparen.
11. Personenschaden
Sollten Sie beim Unfall verletzt worden sein, so stehen Ihnen gegen den Unfallgegner eine Vielzahl von Ansprüchen zu. Dies ist nicht nur das Schmerzensgeld, sondern etwa auch ein Haushaltsführungschaden, Behandlungskosten, Fahrtkosten, Krankenhaustagegeld, Verdienstausfall u.s.w.
Lassen Sie sich von vornherein durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten und vertreten.