Urlaubsabgeltung

  • 14. Juni 2017
  • Thomas Klein

Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Aber was ist, wenn ich meinen Urlaub nicht nehmen kann. Kann ich dann Abgeltung des Urlaubes verlangen?  Das Wichtigste....

Urlaubsabgeltung

Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen, stellt sich sehr häufig die Frage, ob ggf. der Urlaub durch eine Geldzahlung abgegolten werden kann. Hierzu die wichtigsten Fragen und Antworten?

 

1. Wo ist dies gesetzlich geregelt?

§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) regelt die Frage der Abgeltung des Urlaubs.

2. Was sind die Voraussetzungen?

Die Abgeltung des Urlaúbs kommt nur in Betracht, wenn  das Arbeitsverhältnis beendet ist und zu diesem Zeitpunkt noch ein Urlaubsanspruch besteht und dieser in Natur nicht mehr genommen werden kann.

3. Gibt es Urlaubsabgeltung während eines bestehenden Arbeitsverhältnissesß

Nein, das Gesetz spricht eindeutig von einem beendeten Arbeitsverhältnis. Ansonsten ist diese Abgeltung zwingend verboten.

4. Gibt es auch Urlaubsabgeltung bei einer fristlosen Kündigung?

Ja. Denn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unerheblich. Lediglich der Tod des Arbeitnehmers führt dazu, dass kein Anspruch mehr besteht, da der Abgeltungsanspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht vererblich ist. Der EuGH sieht dies allerdings akutell anders.

5. Besteht auch bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ein derartiger Anspruch?

Ja. Das BAG hat mehrfach entschieden, dass dies der Abgeltung nicht entgegensteht.

6. Kann der Anspruch verfallen?

Ja. Denn es gibt in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen sehr häufig sog. Verfallfristen. Diese Verfallfristen oder Ausschlußfristen regeln die Frage, in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber seinen Anspruch schriftlich anmelden muss.

Verstreicht diese Frist, ist der Abgeltungsanspruch weg.

7. Unterliegt der Anspruch der Verjährung?

Ja. Der Abgeltungsanspruch verjährt in 3 Jahren seit Fälligkeit.

8. Wie hoch ist der Anspruch?

Die Höhe des Anspruches richtet sich stets nach dem indviduellen Arbeitsverhältnis.

Die gängige Berechnung lautet:

Der errechnete Gesamtarbeitsverdienst ist mit der Anzahl der genommenen Urlaubstage zu multiplizieren und dann durch die Anzahl der Arbeitstage zu dividieren.


(Gesamtarbeitsverdienst in 13 Wochen x Urlaubstage) ./. 65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen = Urlaubsentgelt   

Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:

 Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers X endet zum 30. Juni und er hat noch 5 Tage Urlaubsanspruch. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 5 Tage pro Woche. Sein Arbeitsverdienst beträgt 2000 € monatlich.
 
April
Mai
Juni
Grundlohn
2.000
2.000
2.000
 
Daraus ergibt sich ein Gesamtarbeitsentgelt im 13 Wochen-Zeitraum von 6.000 €.
(6.000 € Gesamtarbeitsverdienst x 5 Urlaubstage) ./. 65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen) = 461,54 Euro                                                                                                                                 

9. Haben auch Teilzeitkräfte diesen Anspruch?

Ja. Der Anspruch ist nicht auf Vollzeitbeschäftigte beschränkt.

10. Ist der Entgeltanspruch zu versteuern?

Ja- Das Gesetz wertet ihn als sog. sonstigen Bezug (Richtlinie 19.3.I Lohnsteuer)