Lärm im Urlaub...und dann?

  • 18. Juni 2017
  • Thomas Klein

Die Sommerferien stehen kurz bevor...viele verreisen. Im Urlaubsort angekommen, stellt man fest, dass täglich Lärm ist. Die Ruhe ist vorbei. Und nun)

Lärm im Urlaub

Nicht selten werden wir nach dem Urlaubsende von Mandanten aufgesucht, deren Urlaub durch Lärm am Urlaubsort stark beeinträchtigt wurde.

Die -unbedingt- notwendige Rüge vor Ort brachte keine Abhilfe.

Und nun?

Kann ich ggf. den Reisepreis noch mindern und so ggf. eine Rückerstattung bekommen?

Nach der Rechtsprechung ist die Höhe der Minderung in diesen Fällen stets abhängig von der Beurteilung des Einzelfalls, das heißt, es ist exakt festzustellen und womöglich zu dokumentieren, über welche Zeiträume, zu welchen Tageszeiten und mit welcher Intensität oder Penetranz die Lärmbelästigung erfolgte. 

In solchen Fällen empfiehlt sich dann stets ein sog. Lärmtagebuch.

Wem es nicht zu aufwändig ist, der kann in solchen Fällen ein Lärmtagebuch führen, in dem er die unterschiedlichen Geräuschintensitäten und Belästigungen festhält.

Darüber hinaus sind Fotos, z.B. von der Baustelle (Bauarbeiter mit Presslufthammer) sinnvoll, um in einem späteren Prozess die Lärmbelästigung plastisch deutlich zu machen.

Denn Sie als Reisender haben die Beweislast. Gelingt Ihnen der Beweis nicht, so können Sie den Prozess nicht gewinnen.

Je genauer die Belästigungen später beschrieben werden können, umso höher ist der zu erzielende Minderungsbetrag bzw. die bei ganz erheblichen Beeinträchtigungen mögliche Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden. 

Unbedingt ist auf folgendes zu achten:

Wichtig ist die sofortige Rüge vor Ort gegenüber der Reiseleitung, die bei täglicher Lärmbelästigung am besten mehrfach wiederholt vorzutragen ist.

Gegebenenfalls kann man sich ein geführtes Lärmtagebuch von der Hotelleitung oder Reiseleitung abzeichnen lassen. Sinnvoll ist es auch, Mitreisende zu bitten, diesen Zustand zu dokumentieren bzw. zumindest zu bestätigen.

Ebenso wichtig: Innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise sind die Mängel und die daraus resultierenden Minderungs- und Schadensersatzansprüche schriftlich geltend zu machen.

Wie hoch ist denn dann die Minderung?

Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Rechtsprechung.

In einem Extremfall, in dem das Hotel selbst die lärmende Baustelle war, hat das LG Frankfurt den Lärmopfern eine Preisminderung von 60 % des Reisepreises und zusätzlich Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit  in Höhe von 450 EUR pro Person zugesprochen, (LG Frankfurt, Urteil v. 26.07. 2010, 2 – 24 S 135/09), das AG Hannover in einem ähnlichen Fall 50% Minderung plus Schadenersatz ( AG Hannover, Urteil v. 11.10.2007, 504 C 4712/07).

Bei der Baustelle unmittelbar vor dem Hotel mit Presslufthammer- und Kreissägelärm in den Tagesstunden gewährte das LG Frankfurt eine Minderung von 35 % des Reisepreises (LG Frankfurt, Urteil v. 30.07.2012, 2 – 24 O 31/12).


Für eine Beeinträchtigung durch Baulärm auf Bali in dem täglichen Zeitraum 8:30 Uhr bis 17:30 Uhr sprach das AG Köln den Reisenden ein Recht zur Reisepreisminderung von zwei Dritteln des Reisepreises zu (AG Köln, Urteil v. 28.08.2007, 133 U 640/05).


Für eine Lärmbeeinträchtigung durch Bulldozer auf einer in der Nachbarschaft des Hotels befindlichen Baustelle ist demgegenüber nur eine Minderungsquote von 25 % angemessen (AG Köln, Urteil v. 28.08.2003, 135 C 5 182/02).

Befindet sich eine Freiluftdisco an den Außenanlagen, die jede Nacht von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr morgens betrieben wird und findet der Hotelgast deswegen keinen Schlaf, so ist eine Reisepreisminderung von 60 % sowie infolge des mangelnden Erholungswerts eine zusätzliche Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden zu gewähren (AG Köln, Urteil v. 13.05.2008 133 C 533/06).

Anders verhält es sich allerdings, wenn bereits der Reiseprospekt auf die zu erwartende Lärmbelästigung deutlich und ausdrücklich hinweist, in diesem Fall geht der Reisende leer aus (AG Baden-Baden, Urteil v. 09.05.2005, 16 C 339/04).

Beschwerden wegen Kinderlärm sind in der Rechtsprechung selten erfolgreich. Dies gilt auch für Hotels der gehobenen Kategorie. Vielmehr ist Kinderlärm sozialadäquat und hinzunehmen.