Widerrufsbelehrung beim Immobiliendarlehen...

  • 28. Juni 2017
  • Thomas Klein

Nachdem der Gesetzgeber im vergangenen Jahr das Widerrufsrecht für alte Immobilienverträge vernichtet hatte und die Rechtsprechung zunehmend zugunsten der Banken entschied, war es still geworden. Aber jetzt gibt es für Verbraucher gute Neuigkeiten....

Widerrufsbelehrung bei Immobiliendarlehen

In unserem Blog aber auch mehrfach in den sozialen Netzwerken und auf Vorträgen hatten wir über die Widerrufsmöglichkeiten bei Immobiliendarlehen berichtet.

Zur Zeit sind bei uns noch fast 130 Verfahren in der Bearbeitung.

Der Gesetzgeber hatte im vergangenen Jahr -nicht zuletzt auf Druck der Bankenlobby- das Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen vernichtet. Zum 21.6.2016 erlosch das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen, die bis zum 10.6.2010 abgeschlossen worden waren.

Es gibt viele Stimmen, die diese gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erachten. Wir führen zur Zeit 4 Verfahren vor deutschen Gerichten mit dieser Argumentation.

Aber:

Nunmehr besteht ggf. doch noch eine Möglichkeit, aus den damals hochverzinsten Verträgen herauszukommen.

Denn die Frist, die der Gesetzgeber mit dem 21.6.2016 einführte, gilt nur dann, wenn die Widerrufsbelehrung falsch war.

Die Frist gilt nicht -so dass also ein Widerruf noch heute möglich ist- wenn die 14 tägige Widerrufsfrist aus anderen Gründen nie zu laufen begonnen hat.

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem ein Urteil gefällt, dessen Inhalt deutlich auf eine andere Variante für den Widerruf hinweist.

Aber sind davon denn alte Darlehensverträge betroffen?

Ja, denn dies ist nach Prüfung zahlreicher Darlehensverträge der Fall.

Hierbei geht es um folgendes:

Die Frist für den Widerruf beginnt nach der gesetzlichen Regelung nämlich nur, wenn Verbraucher die Vertrags­urkunde, ihre Vertrags­erklärung oder eine Abschrift von einem der beiden Dokumente erhalten haben. 

In der Praxis geschah der Abschluss eines Darlehensvertrages aber zumeist wie folgt:

 Der Kreditnehmer erhält mindestens zwei Exemplare des Vertrags­textes von der Bank. Eins der Exemplare unter­schreibt er und sendet es zurück an die Bank. Meist schickt die Bank ihm nicht erneut eine Kopie entweder des von beiden Parteien unter­schriebenen Vertrags oder wenigs­tens des vom Verbraucher unter­schriebenen Exemplars. 

In solchen Fällen hat der Verbraucher weder eine Vertrags­urkunde, noch eine Vertrags­erklärung oder eine Abschrift von einem der beiden Dokumente erhalten und die Widerrufs­frist deshalb nicht begonnen.

So hat uns dies auch vor kurzem das Landgericht Aachen bestätigt.


Hintergrund dessen ist die erwähnte Entscheidung des BGH. Der Bundes­gerichts­hof geur­teilt: „Vertrags­urkunde“ ist das von beiden Vertrags­parteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags.

Dies bedeutet:

Sollte der Vertrag in der Bankfiliale bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Bankmitarbeiters abgeschlossen worden sein, ist alles in Ordnung und es besteht keine Widerrufsmöglichkeit.

Ist der Vertrag aber so zustande gekommen, wie oben beschrieben und hat der Verbraucher nur ein von einer Seite unterschriebenes Exemplar des Darlehensvertrages besteht die Widerrufsmöglichkeit.

Sind Sie betroffen?

Dann wenden Sie sich an uns. Wir verfügen über Erfahrung aus der Prüfung von mehreren hundert Verträgen. Senden Sie uns Ihren Vertrag zur kostenfreien Überprüfung zu.