VW und der Abgasskandal...

  • 09. März 2017
  • Thomas Klein

Zalreiche Gerichtsentscheidungen mit diametral entgegengesetzeten Entscheidungen. Teilweise gaben die Gerichte dem Käufer Recht, teilweise dem Verkäufer. Einmal wurde der Hersteller verurteilt, ein anders mal nicht.

Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird erwartet,

Aber worum geht es eigentlich?

VW

Die US-Umweltbehörde EPA teilte im September 2015 mit, dass VW mit Hilfe einer von Bosch zur Verfügung gestellten Software die sog. Nox Werte (Stickstoffoxid-Emmissionswerte) von Dieselautos manipuliert hat. Dies entwender auf dem Prüfstand oder bei verwendeten Testautos.

So sollte erreicht werden, dass nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebene Grenzwerte eingehalten werden.

VW selbst teilte dann kurze Zeit später mit, dass man weitere Unregelmässigkeiten festgestellt habe. Betroffen sollen inzwischen etwa 2,8 Millionen Fahrzeuge sein, und zwar nicht nur von VW, sondern auch von Audi, Porsche, Seat und Skoda.

Inzwischen musste VW in den USA nicht unerhebliche Strafen zahlen und auch betroffene Verbraucher entschädigen, wobei dies dem dortigen Rechtssystem geschuldet ist.

In Deutschland positioniert sich VW anders. Zwar wurden nach Pressemitteilungen fast 10 Milliarden Euro in Rückrufaktionen und Nachbesserungen investiert. VW und andere wiesen Ihre Vertragshändler auch an, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit diesem Verjährungsverzicht ist 2017 allerdings Schluss, so dass sich für betroffene Käufer und Eigentümer der involvierten PKW die Frage stellt, ob und wie man seine Rechte durchsetzen kann.

Der Stand der Rechtsprechung ist dabei zur Zeit noch sehr uneinheitlich. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH fehlt. Sie wird erwartet.

Aber was sind die möglichen Rechte des Käufers und gegen wen richten sie sich?

 I.

Rechte gegen den Verkäufer

Vorausgesetzt, die Verjährung ist noch nicht eingetreten, so haben die Käufer hauptsächlich kaufrechtliche Mängelansprüche.

Dies können sein eine komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages nach einem erklärten Rücktritt, ein Minderungsbegehren, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder aber der Anspruch auf Lieferung eines neuen mangelfreien Autos.

Das Gesetz fordert in allen Fällen jedoch, dass bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen.

 

Grundvoraussetzung ist, dass das gekaufte Fahrzeug mangelhaft i.S.d. Gesetzes ist.

Zur Zeit bestreitet VW dies in allen Prozessen, und zwar zum einen damit, dass nach Aufspielen einer neuen Software alles wieder in Ordnung sei und zum anderen mit dem Argument, dass der PKW wegen der Mogelsoftware nicht mangelhaft sein könne. Denn ein Pkw müsse nur fahren können, und dies tue er auch.

Die meisten Gerichte folgen dieser Argumentation von VW nicht.

Denn der Durchschnittskäufer eines Kfz kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte auch eingehalten werden, und nicht nur etwa deshalb, weil daran manipuliert worden ist.

Hinzu kommt, dass die meisten Prospekte der Hersteller, die von den Verkäufern der Pkw mit übergeben werden, bestimmte Grenzwerte des Schadstoffausstoßes ausweisen. Diese sind aber nicht eingehalten.

Das Fahrzeug ist also mangelhaft.

Und dieser Mangel ist auch erheblich.

VW und die Verkäufer bestreiten dies mit der Begründung, dass die Kosten für die Beseitigung des Mangels (Aufspielen neuer Software) nur wenige hundert Euro koste und somit -bezogen auf den Kaufpreis des Kfz- verschwindend gering sei.

Dem ist indessen nicht so.

Es mag zwar sein, dass das Aufspielen der neuen Software kaum Kosten verursacht.

Aber dennoch liegt ein erheblicher Mangel vor.

Hierbei sei aus einem aktuellen Schreiben der Audi AG zitiert, welches diese an betroffene Audifahrer serienmäßig versendet. Dort heißt es:

"Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gem. § 5 FZV durchgeführt werden kann. Außerdem kann bei der nächsten Hauptuntersuchung die Teilnahme geprüft und die Plakette nicht erteilt werden."

M.a.W: Es droht die Stilllegung des Kfz, wenn die Mogelsoftware drauf bleibt. Erheblicher kann ein Mangel kaum sein.

Hinzu kommt, dass Sachverständige uns inzwischen belegt haben, dass der Dieselpartikelfilter bei Aufspielen der neuen Software eher und schneller verunreinigt wird und ggf. nicht gereinigt, sondern komplett ausgetauscht werden muss.

Die eintretenden Steuernachteile und der ggf. höhere Verbrauch sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.

Ein erheblicher Mangel am Kfz lässt sich nicht in Abrede stellen.

Allerdings muss dem Verkäufer eine angemessene Frist gegeben werden, um diesen Mangel am Kfz zu beseitigen. Auch hier fehlt zur Zeit einheitliche Rechtsprechung, doch kann man im Ergebnis davon ausgehen, dass eine Frist von 4 Wochen durchaus angemessen ist.

Die Einzelheiten hierzu sind zur Zeit in der Rechtsprechung noch sehr umstritten.

Da unsere alle Gerichtsentscheidungen hierzu vorliegen und wir schon in diversen Verfahren tätig waren und zur Zeit sind, verfügen wir über die nötige Erfahrung, die für Sie beste Lösung zu erarbeiten.

 

II.

Rechte gegen den Hersteller

Insbesondere wegen der kurzen Verjährungfrist von 2 Jahren hinsichtlich Ansprüchen gegen den Autoverkäufer flankieren wir unsere Verfahren und machen zusätzlich Ansprüche gegen den Hersteller des Pkw geltend. Hier beträgt nämlich die Verjährungsfrist 3 Jahre und diese beginnt erst ab Kenntnis des Käufers vom Schaden, also jedenfalls nicht vor 2015.

Bislang hat deutschlandweit ein Gericht eine Haftung des Herstellers bejaht. Diese Entscheidung stellen wir Ihnen zum Lesen im Anhang zur Verfügung.

Sollten Sie betroffen sein, so kontaktieren Sie uns. Wir verfügen über das Know-How!