Bearbeitungsentgelte von Banken und Sparkassen

  • 06. Juli 2017
  • Thomas Klein

Der Bundesgerichtshof hat sich geäußert. Und dies zugunsten des Bankkunden. Ein kurzer Überblick über Ihre Rechte....

Bearbeitungsgebühren

Worum geht es?

Der Bundesgerichtshof hat 2014 schon entschieden, dass Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite nicht rechtens sind. Somit konnten Millionen Privatkreditnehmer Ihre Gebühren von den Banken und Sparkassen zurückfordern. Nun hat der BGH am 4. Juli 2017 seine Entscheidung zum Bearbeitungsentgelt bei Unternehmerdarlehen getroffen.

Und der entschied zugunsten der Bankkunden.

Anders als bei den Verbraucherkrediten, bei denen Gebühren im Rahmen von 500 bis 1.000 Euro berechnet wurden, geht es bei den Unternehmerkrediten um deutlich höhere Summen. Hier kann die Gebühr schnell im 5 stelligen Euro Bereich liegen.

Was sagt die Rechtsprechung?

Wir haben bereits in den vergangenen 3 Jahren einige Verfahren für Unternehmer geführt, die erfolgreich beendet wurden. Denn:


Diese Gebühren sind nach Ansicht vieler Landgerichte und auch Oberlandesgerichte nicht rechtens. Auch in der Revision vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. musste die Bank eine Schlappe einstecken.

Um welche Entgelte geht es?


Üblicherweise geht es um 0,5 bis 3 Prozent der Darlehenssumme. Je nach Höhe des Darlehens können dies schnell mehrere tausend Euro sein. Bei der Bezeichnung dieser Summe sind die Banken jedoch sehr einfallsreich.

Mal wird von Bearbeitungsgebühren, Darlehensentgelten, Darlehensgebühren oder auch Individualentgelten gesprochen. Immer werden diese Summen zusätzlich zum vereinbarten Zinssatz fällig und sind in aller Regel einmalig zu zahlen. Zu finden sind diese Regelungen in einigen Darlehensverträgen unter dem Punkt Disagio. Das bedeutet, die Gebühr wird als Abschlag von der vereinbarten Kreditsumme einbehalten:

Die Sparkassen gehen mit der Bezeichnung „Bearbeitungsgebühr“ an den Start
In den meisten Fällen ist das Entgelt als Bearbeitungsentgelt aufgeführt.

Die Commerzbank AG etwa mit der Bezeichnung „Bearbeitungsentgelt“.


Gelten hier Fristen?


Ja, und hier ist Eile geboten.

Denn:

Dieser Anspruch unterliegt der Verjährung, sodass das Bearbeitungsentgelt bei Unternehmerdarlehen maximal 3 Jahre nach Zahlung zurückverlangt werden kann. Das bedeutet, dass die Ansprüche auf Rückzahlungen aus Darlehensverträgen vor dem 01.01.2014 verjährt sind.

Denn hier gilt im Ergebnis dass, was der BGH bereits 2014 zur Verjährung bei Bearbeitungsgebühren für Nichtunternehmer festgestellt hat.

Mit seinen Urteil aus Mai 2014 klärte der Bundesgerichtshof zwar, dass Bearbeitungsentgelte gemäß § 812 BGB zurückgefordert werden können, jedoch schloss sich hieran die Frage ihrer Verjährung an. Da es sich bei der Entgelterhebung um eine langjährige Übung der Banken handelte, waren viele Rückforderungsansprüche schon vor dem Jahr 2011 entstanden.

Der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten der Verbraucher. In zwei parallelen Urteilen vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) erklärte er, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn aller Rückzahlungsforderungen der Schluss des Jahres 2011 sei.

Da in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe stets gebilligt worden sei (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR  11/04), sei eine verjährungshemmende Klageerhebung nicht zumutbar gewesen. Die Zumutbarkeit einer Klage sei aber übergeordnete Voraussetzung des Verjährungsbeginns. Erst ab dem Jahr 2011 habe eine Reihe von Oberlandesgerichten die Wirksamkeit der formularmäßigen Entgeltklauseln verneint, so dass erst ab dieser Zeit davon auszugehen gewesen sei, dass Anspruchsteller eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatten. Da die regelmäßige Verjährung damit erst mit Ablauf des Jahres 2011 begann, konnte Verjährung erst zum Ende des Jahres 2014 eintreten.

Daneben läuft aber auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB, deren Beginn kenntnisunabhängig ist. Damit sind Rückzahlungsforderungen, die vor dem Jahr 2004 oder mehr als zehn Jahre vor Erhebung einer Klage entstanden sind, bereits verjährt.

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