Miete und Hausordnung

  • 10. Juli 2017
  • Thomas Klein

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter: Die Hausordnung....was geht hier und was nicht?

 

Miete und Hausordnung

Was kann mit der Hausordnung geregelt werden?

Mit einer Hausordnung können Vermieter das Zusammenleben im Mietshaus regeln und ihren Mietern bestimmte Pflichten auferlegen. Beispielsweise wie und wann Mieter Gemeinschaftsräume nutzen können oder wann Ruhezeiten gelten. Auch bestimmte Arbeiten, wie die turnusmäßige Reinigung des Treppenhauses oder den Winterdienst, können auf den Mieter übertragen werden. Allerdings müssen Vermieter auch einige Dinge beachten, wenn sie eine Hausordnung erstellen wollen.

Muss die Hausordnung vereinbart werden?

Will der Vermieter seinem Mieter bestimmte Arbeiten, wie Schneeschippen, Hofkehren oder die Treppenhausreinigung, auferlegen, muss die Hausordnung zwingend Bestandteil des Mietvertrags sein. Das heißt: Die Hausordnung muss entweder ein Anhang zum Mietvertrag sein oder im Mietvertrag erwähnt werden.  


Ist die Hausordnung nur ein Aushang im Flur oder wird sie dem Mieter getrennt vom Mietvertrag überreicht, dürfen dem Mieter darin keine Aufgaben und Pflichten auferlegt werden, die über seine gesetzliche oder vertragliche Pflicht hinausgehen. Die Hausordnung darf dann nur sogenannte „ordnende Regelungen“ enthalten, wie etwa Nutzungsbestimmungen für Gemeinschaftsräume, Schließzeiten der Haustür oder Regelungen zu Ruhezeiten. Natürlich dürfen die Regelungen aber den Mieter nicht in seinem Persönlichkeitsrecht einschränken oder gegen geltendes Recht verstoßen.

Was darf alles in der Hausordnung geregelt werden?

Es gibt keine gesetzliche Grundlage,  die Vermieter dazu verpflichtet, eine Hausordnung aufzustellen.

Aus diesem Grund gibt es auch keine einheitlichen Formulare. Folgende Punkte können in Hausordnungen geregelt werden:

 
 
Ruhezeiten

Ruhezeiten können Vermieter in der Hausordnung regeln.


Hinweise zu den gesetzlichen Ruhezeiten im Haus sind Bestandteil fast jeder Hausordnung. Nachtruhe herrscht zwischen 22 und 6 Uhr. Die Mittagsruhe ist zwar nicht mehr bundeseinheitlich geregelt, kann aber zwischen 12 und 15 Uhr angesetzt werden. Diese Ruhezeiten müssen nicht extra im Mietvertrag erwähnt werden. Denn mit diesen Vorschriften fordert der Vermieter nur ein, was auch im Gesetz steht und woran sich der Mieter ohnehin halten muss.

Nutzung der Gemeinschaftsräume


Nutzen Mieter bestimmte Räume, wie die Waschküche oder den Dachboden, gemeinsam, ist es ratsam, in der Hausordnung die Rechte und Pflichten der Mieter diesbezüglich zu regeln. Vermieter können beispielsweise vorgeben, zu welchen Zeiten die Mieter die Gemeinschaftswaschmaschinen benutzen dürfen oder wie viel Platz jedem Mieter zum Trocknen seiner Wäsche zusteht. Diese Vorschriften müssen nicht zwingend im Mietvertrag erwähnt werden.


Regeln für den Gemeinschaftsgarten


Hecken schneiden oder Unkraut jäten – soll das der Mieter übernehmen, müssen diese Aufgaben auch Bestandteil des Mietvertrags sein.


Gehört zum Mietshaus ein Gemeinschaftsgarten, sollte in der Hausordnung geregelt werden, was im Garten erlaubt ist und was nicht. Geregelt werden kann zum Beispiel, ob und wann Mieter Liegestühle, Blumenkübel und anderes bewegliches Mobiliar aufstellen dürfen oder ob sie Gemüse anbauen dürfen. Diese Regeln müssen nicht im Mietvertrag erwähnt werden.
Will der Vermieter aber, dass seine Mieter den Garten pflegen, also den Rasen mähen, Laub rechen oder Unkraut jäten, müssen diese Aufgaben auch Bestandteil des Mietvertrags sein.

Sonderfall Grillen

Zum beliebten Streitthema Grillen gibt es nach wie vor keine einheitliche Rechtsprechung. Grundsätzlich ist Grillen auf Balkon, Terrasse oder im Garten erlaubt. Allerdings können Vermieter das Grillen im Mietvertrag und dann auch in der Hausordnung verbieten oder einschränken. 
 
Haussicherheit


Unbedingt in der Hausordnung sollten auch Sicherheitsaspekte geregelt werden. So können Vermieter beispielsweise Schließzeiten für die Haustür festlegen oder vorschreiben, dass Fluchtwege nicht verstellt werden dürfen. Es kann auch verboten werden, gefährliche Stoffe in der Tiefgarage zu lagern. Diese Regelungen gelten auch, wenn sie nicht Teil des Mietvertrags sind. 


Reinigungsaufgaben


Soll der Mieter Arbeiten wie Laubrechen übernehmen, muss die Hausordnung unbedingt Teil des Mietvertrags sein.
Vermieter sollten in der Hausordnung auch auf die allgemeine Einhaltung von Ordnung im Haus eingehen. So kann den Mietern beispielsweise untersagt werden, Müll vor der Wohnungstür zu deponieren.

Mittels der Hausordnung können Vermieter ihren Mietern aber auch Arbeiten im und am Haus auferlegen. Dazu zählen Schneeschippen, Laubkehren oder die wöchentliche Reinigung des Treppenhauses. Will der Vermieter, dass seine Mieter diese Aufgaben erledigen, muss die Hausordnung aber zwingend Bestandteil des Mietvertrags sein. Andernfalls ist der Mieter zu diesen Arbeiten nicht verpflichtet. Wichtig: Der Vermieter darf seinen Mietern aber keine Arbeiten auferlegen, die gegen geltendes Recht verstoßen oder unverhältnismäßig sind. So kann der Vermieter zum Beispiel nicht vom Mieter verlangen einmal im Jahr die Hausfassade zu streichen oder die Fliesen im Hausflur zu erneuern. 

Was geht per Hausordnung nicht?

Die Hausordnung darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder den Mieter in seinem Persönlichkeitsrecht einschränken. So darf der Vermieter seinen Mietern beispielsweise nicht grundsätzlich verbieten, in der Wohnung zu muszieren. Auch Tierhaltung darf nicht grundsätzlich verboten werden.


Normale Wohngeräusche – dazu zählt auch der Lärm von Waschmaschinen – müssen in der Regel hingenommen werden.

Nicht wirksam in der Hausordnung ebenso:


Besuchsverbot
Untersagen von Kinderlärm
Generelles Bade- und Duschverbot nach 22 Uhr
Kinderwagenverbot im Hausflur
Übernachtungsverbot für Besucher des Mieters
Regelung der Zimmertemperatur in der Wohnung

Wie kann die Hausordnung geändert werden?


Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags, kann sie nicht so einfach vom Vermieter geändert werden. Der Mieter muss erst seine Zustimmung geben.

Ist die Hausordnung hingegen kein Bestandteil des Mietvertrags, darf der Vermieter einseitige Änderungen vornehmen. Allerdings dürfen auch diese Änderung wieder nur ordnenden Charakter haben – wenn zum Beispiel im Haus nachträglich ein Waschraum oder Fahrradkeller eingerichtet wird, darf der Vermieter auch nachträglich Regelungen für diese Räume in der Hausordnung erlassen.