Widerruf und Kündigung beim Darlehensvertrag

  • 17. Juli 2017
  • Thomas Klein

Der sog. Widerrufsjoker ist durch Änderungen im Gesetz sehr zurück gedrängt worden. Aber das Gesetz hat neue Möglichkeiten eröffnet, und zwar auch für alte Darlehensverträge. So können Sie tausende von Euro sparen.....

Widerruf und Kündigung von Darlehensverträgen

Der Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen war in den vergangenen Jahren in aller Munde. Er brachte den Verbrauchern viel Geld, bis der Gesetzgeber im Jahre 2016 dies beendete und im übrigen die bankenfreundliche Rechtsprechung des BGH dazu kam. Der BGH hatte sich entschlossen, nicht mehr pro Verbraucher zu entscheiden, dies wohl (unausgesprochen) im Interesse der gesamtwirtschaftlichen Lage.

Aber jetzt gibt es für Verbraucher eine neue Möglichkeit zu sparen.

Auch wenn ein Widerruf ggf. zeitlich nicht mehr möglich oder aber durch die Rechtsprechung vernichtet wurde, gibt es immer noch die Möglichkeit der Kündigung.

Worum geht es?

Relativ unbemerkt für viele gab es 2009 eine Gesetzesänderung, die zur Einführung des § 494 BGB führte. Die Vorschrift gilt für alle Verbraucherimmobliendarlehensverträge, die ab dem 11.6.2010 geschlossen worden sind.

Die Vorschrift fordert zwingend, dass der Immobiliendarlehensvertrag Angaben zur Laufzeit und zum Kündigungsrecht enthält.

Eine grobe Überprüfung vieler Verträge hat bereits ergeben, dass viele Verträge, die nach dem 11.6.2010 abgeschlossen worden sind, hier Fehler aufweisen.

Was ist die Rechtsfolge?

Der Vertrag kann jederzeit gekündigt werden, ohne das eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.

Dies eröffnet also für den Verbraucher die Möglichkeit, die vor einigen Jahren noch hohe Zinssätze zu vermeiden und nach Kündigung zu den heute günstigeren Konditionen abzuschließen.

Inzwischen haben dies die Oberlandesgerichte Koblenz, Düsseldorf und das KG Berlin bestätigt.

Sind auch Sie betroffen?

Dann senden Sie uns Ihren Vertrag zu. Wir überprüfen kostenfrei die Möglichkeit der Kündigung.